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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 372/05 
 
Urteil vom 25. November 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
D.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Linda Keller, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 16. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene D.________ war seit 4. August 2000 arbeitslos und über die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 30. September 2001 wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein entgegenkommendes Auto auf ihre Fahrbahn geriet und mit der linken Frontecke gegen die linke Seite des von ihr gelenkten Personenwagens stiess, worauf sich dieser um die eigene Achse drehte. Gemäss Zeugnis des Spitals X.________ vom 6. Juni 2002, wo die Versicherte am Unfalltag behandelt wurde, erlitt sie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). In der Folge klagte sie über Nacken- und Schulterschmerzen. Der Allgemeinpraktiker Dr. med. C.________ diagnostizierte im Zwischenbericht vom 11. Juni 2002 persistierende Nacken-, Kopf-, Schulter- und Wirbelsäulenschmerzen nach Kopf- und Schleudertrauma HWS am 30. September 2001. Gestützt auf eine Untersuchung durch ihren Kreisarzt Dr. med. U.________ vom 27. Juni 2002 stellte die SUVA die bisher gewährten Taggeldleistungen auf den 1. Juli 2002 ein (Verfügung vom 23. Juli 2002), kam jedoch auf Einsprache hin auf ihren Entscheid zurück und traf zusätzliche Abklärungen. U.a. zog sie eine biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 3. Oktober 2002 sowie weitere Arztberichte bei. Am 4. März 2003 erliess die SUVA eine neue Verfügung, mit welcher sie den Taggeldanspruch von D.________ rückwirkend ab 1. Juli 2002 auf der Grundlage einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit festlegte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 festhielt. Mit Schreiben vom 22. September 2003 beauftragte die SUVA die Klinik für Neurologie am Spital Y.________ mit der Begutachtung der Versicherten. Aufgrund der Expertise des PD Dr. med. W.________, leitender Arzt dieser Klinik, vom 5. März 2004 stellte die SUVA mit Verfügung vom 13. April 2004 die Heilbehandlung und die Taggelder mit sofortiger Wirkung ein. Die unter Beilage eines Berichts des Dr. med. G.________ vom 14. Mai 2004 erhobene Einsprache wies die Anstalt nach Beizug einer Beurteilung des Dr. med. S.________, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 8. September 2004 mit Entscheid vom 21. September 2004 ab, weil keine wahrscheinlichen Unfallfolgen nachweisbar seien und damit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr attestiert werden könne. 
B. 
D.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens an die Anstalt zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Sie legt einen Bericht des Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 20. September 2005 ins Recht. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der HWS. Auch bei Schleudermechanismen der HWS bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgebliche Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 30. September 2001 und den über den 13. April 2004 (verfügungsweise Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld) hinaus andauernden Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und die SUVA aus diesem Grund weiterhin leistungspflichtig ist. 
2.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist fraglich, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 30. September 2001 ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Zwar klagte sie laut Berichten des Spitals Y.________ vom 17. April 2002 und des Spitals X.________ vom 6. Juni 2002 seit dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen; die übrigen nach Schleudertrauma oder Distorsionsverletzung der HWS auftretenden Symptome (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen indessen nicht vor oder traten erst mehrere Monate nach dem Ereignis auf. Aus diesem Grund kann den Arztberichten, in welchen nebst einem Schädel- oder Kopftrauma auch ein Schleuder- oder Distorsionstrauma der HWS diagnostiziert wurde, keine volle Beweiskraft zuerkannt werden. Der von der SUVA mit der Begutachtung der Versicherten betraute PD Dr. med. W.________, Spital Y.________, gelangte denn auch in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten und in Übereinstimmung mit der biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 3. Oktober 2002 mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit einzig ein minimales Kopftrauma, nicht aber eine HWS-Distorsion, erlitten habe. Dafür sprächen Vorgeschichte, Verlauf und aktuelle Befunde. Im Lichte dieser Expertise vom 5. März 2004, welche den Anforderungen, die an ein medizinisches Gutachten gestellt werden, in jeder Hinsicht genügt, kann daher nicht im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) gesagt werden, das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie deren Folgen seien durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert. 
2.2 Gestützt auf die Angaben des Administrativgutachters PD Dr. med. W.________ ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte beim Verkehrsunfall vom 30. September 2001 lediglich ein minimales Kopftrauma mit/bei chronisch persistierenden Schmerzen erlitten hat. Wie der Experte weiter ausführte, ergibt sich keine klare Argumentation für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; sicherlich überschreite eine theoretische Arbeitsunfähigkeit die Limite von 30 % nicht. Aufgrund der vagen Beschwerden und des neuropsychologischen Testprofils sei nicht auf eine traumatische Hirnverletzung zu schliessen. Ferner hielt PD Dr. med. W.________ fest, dass aktuell ein rein subjektives Beschwerdebild mit Schmerzen, ohne Hinweise für eine organ-neurologische Affektion, bestehe. Schliesslich erklärte der Arzt, eine weitere medizinische Behandlung sei nicht notwendig, und wiederholte seine Feststellung, dass das Beschwerdebild nicht ausreiche, um eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. 
2.3 Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Feststellungen des Neurologen ist als erstellt zu erachten, dass die Versicherte an keinen unfallkausalen behandlungsbedürftigen Beschwerden mehr leidet, welche die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass beeinträchtigen. Die SUVA hat deshalb ihre Leistungen zu Recht per 13. April 2004 eingestellt. 
2.4 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Betrachtungsweise erhobenen Einwendungen sind, soweit relevant, unbegründet. Die verschiedenen anderen Ärzten widersprechende Feststellung, dass die Beschwerdeführerin kein Distorsionstrauma der HWS erlitten habe, hat PD Dr. med. W.________ nicht in erster Linie gestützt auf die biomechanische Beurteilung, sondern aufgrund eigener Untersuchungen und in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten getroffen. Sodann gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die anhaltenden, nicht objektivierbaren Beschwerden, die er selbst nicht als unfallfremd einstufte, nicht ausreichten, um eine Behandlungsbedürftigkeit sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Insoweit wird die Bedeutung der Diagnose für die (fehlende) Leistungspflicht der SUVA über den 13. April 2004 hinaus doch relativiert. 
Der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Rheumatologen Dr. med. B.________ datiert vom 20. September 2005 und kann nicht berücksichtigt werden, da für die richterliche Beurteilung die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: 21. September 2004) entwickelt haben (BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]). Abgesehen davon enthält dieser Bericht keine neuen Feststellungen, indem auch Dr. med. B.________ die jetzige Schmerzproblematik auf den Unfall zurückführt, allerdings die Versicherte abweichend von PD Dr. med. W.________ als Hausfrau und für eine leichte ausserhäusliche Tätigkeit als hälftig arbeitsunfähig einschätzt, ohne jedoch objektivierbare Befunde zu nennen oder seine Stellungnahme näher zu begründen. 
Im Übrigen erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer unbegründeten Kritik am neurologischen Gutachten und in Vorwürfen an PD Dr. med. W.________, die jeglicher Grundlage entbehren, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 
2.5 Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von weiteren ärztlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten, ist dem Eventualantrag auf Veranlassung einer neuerlichen Begutachtung nicht stattzugeben (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. November 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: