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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_375/2010 
 
Urteil vom 25. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft E.________, handelnd durch H.________, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kürzi-Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jakob Zellweger, 
Beschwerdegegner, 
 
Güterzusammenlegungskorporation G.________, 
handelnd durch deren Präsidenten P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi, 
 
Gegenstand 
Grundeigentum (Grenzverlauf), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Gemäss den "Statuten für die Güterzusammenlegung G.________", angenommen von der Versammlung der Grundeigentümer am 29. Oktober 1982, besteht unter dem Namen "Güterzusammenlegung G.________" eine öffentlichrechtliche Korporation im Sinne des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB). Mitglied ist von Gesetzes wegen jeder Grundeigentümer unter anderem der Gemeinde G.________ (§ 1). Die Korporation bezweckt, eine Gesamtmelioration durchzuführen und dabei insbesondere die Eigentumsverhältnisse im Siedlungsgebiet zu verbessern (§ 2 Ziff. 3). Ausgangspunkt der Gesamtmelioration bildet die Aufnahme des Bodens im alten Besitzstand mit Flächen und Bodenwerten (§§ 26 ff.). Daran schliesst die Gestaltung des Wegnetzes (§ 32) und die Ausarbeitung eines Projekts für gemeinsame Entwässerungen an (§§ 33 ff.). Die Gesamtmelioration endet mit der Neuzuteilung und dem Antritt des neuen Bestandes (§§ 36 ff.). Der Zuteilungsanspruch der Eigentümer von Boden in den Bauzonen richtet sich dabei "auf ungefähr gleiche Fläche in gleichwertiger Lage" (§ 37 Abs. 2). Gegen jeden einzelnen Verfahrensschritt, insbesondere gegen die Kartierung des alten Besitzstandes, ist die Einsprache an die Schlichtungskommission zulässig, deren Entscheid bei der Rekurskommission für Meliorationssachen angefochten werden kann (§§ 53 ff.). Die Statuten der Güterzusammenlegungskorporation (fortan: GZK) G.________ wurden vom Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Beschluss Nr. 636 vom 12. April 1983 genehmigt. 
 
B. 
Von der Güterzusammenlegung werden unter anderem die Parzelle Nr. 1372 im Eigentum von E.________ bzw. heute deren Erben (Beschwerdeführer), die Parzelle Nr. 1371 im Eigentum von F.________ bzw. inzwischen teilweise von deren Erben (Beschwerdegegner) sowie die Parzelle Nr. 2520 erfasst. Die Parzellen liegen in der Bauzone der Gemeinde G.________. Die Parzelle Nr. 1372 grenzt in westlicher Richtung an die Hauptstrasse und in östlicher Richtung an den Bach B.________. Sie hat südlich eine gemeinsame Grenze mit der ebenfalls an der Hauptstrasse gelegenen Parzelle Nr. 1371 und der anschliessenden Parzelle Nr. 2520. Die Beschwerdeparteien sind sich über den Verlauf der Grenze uneinig. 
 
B.a Vom 7. bis 22. Januar 1985 wurde der alte Besitzstand statutengemäss aufgelegt. Weder die Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner sprachen gegen den Grenzverlauf nach altem Bestand ein. Im Auflageplan war die Grenze als gerade Linie ab Punkt A, wo die Parzellen Nrn. 1372 und 1371 an der Hauptstrasse aneinandergrenzen, bis zum Punkt C, wo die drei Parzellen Nrn. 1372, 1371 und 2520 aufeinander treffen, eingezeichnet. 
B.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 lud die GZK die Parteien zu einer "Bereinigung alter Bestand" ein, weil sich anlässlich der Neuvermarkung gezeigt habe, dass zwischen den Parzellen ein Grenzpunkt nicht markiert und folglich nicht eingetragen worden sei. Am 4. Juni 2003 entschied der Vorstand der GZK, die Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1372 und 1371 verlaufe entgegen dem Plan "alter Bestand" nicht direkt von Punkt A nach Punkt C, sondern führe von Punkt A dem Betonsockel des Gartenhags entlang bis zum aufgemalten Punkt B und mit einem leichten Knick von dort nach Punkt C. Gegenüber der im Plan "alter Bestand" eingezeichneten Grenze wurde damit die Grenze zu Lasten der Parzelle der Beschwerdeführer verschoben. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache und beharrten auf dem Grenzverlauf nach altem Bestand. Es sei kein weiterer Grenzpunkt B zu errichten, ansonsten die verlorene Fläche zum Baulandpreis durch die GZK zu vergüten sei. Die Schlichtungskommission führte am 25. Juli 2003 einen Augenschein durch und wies die Einsprache am 8. September 2003 ab. Den Rekurs der Beschwerdeführer wies die Rekurskommission ab. Deren Entscheid vom 26. Mai 2004 fochten die Beschwerdeführer beim kantonalen Verwaltungsgericht an. Das Beschwerdeverfahren wurde sistiert, bis entweder ein rechtskräftiger Entscheid der GZK über den Grenzverlauf der Parzellen Nrn. 1372 (neu: 1134) und 1371 (neu: 1135) vorliege oder diesbezüglich gegen einen entsprechenden Entscheid der Rekurskommission Beschwerde erhoben werde (Verfügung vom 28. April 2005, act. 20 im Verfahren VG.2004.147). 
B.c Vom 9. Mai bis 8. Juni 2005 legte die GZK den "Nachweis über die Änderung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken" öffentlich auf. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache mit dem Antrag, die Parzellengrenze sei auf der ganzen Länge gegenüber den Parzellen Nrn. 1371 und 2520 so zu ändern, wie sie aus den Grundbuchplänen vom 7. März 1975 und 24. September 1982 hervorgehe. Sie machten geltend, die Grenze der Parzellen Nrn. 1372 und 1371 verlaufe auch zwischen Punkt B und Punkt C nicht gerade, sondern führe von Punkt B mit einem Knick zum neuen Punkt F (Telefonmast) und von dort mit einem weiteren Knick zum Punkt C. Im Weiteren sei die gemeinsame Grenze mit der Parzelle Nr. 2520 (ab Punkt C zum Bachufer) zu berichtigen. Die Schlichtungskommission wies die Einsprache ab und bestätigte den Grenzverlauf gemäss Plan "alter Bestand" mit Ausnahme von Punkt B (Entscheid vom 17. November 2006). Den Rekurs der Beschwerdeführer wies die Rekurskommission ab. Deren Entscheid vom 17. August 2007 fochten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht an (VG.2007.164). 
B.d Die Güterzusammenlegung ist beendet. Mit der Auflösung der GZK wird bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zugewartet (Schreiben vom 20. Januar 2010; act. 37 im Verfahren VG.2007.164). 
B.e Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie ab (Entscheid vom 24. März 2010). 
 
C. 
Mit einer als "Beschwerde in Verwaltungssachen" bezeichneten Eingabe vom 13. Mai 2010 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Parzellengrenze der Liegenschaft Nr. 1134 (alt-Nr. 1372) auf der ganzen Länge gegenüber den Parz. Nr. 1371 (alt) und Nr. 2520 (alt) so zu ändern, wie sie aus den Grundbuchplänen vom 7. März 1975 und 24. September 1982 bzw. dem Luftfoto des alten Bestandes hervorgehe. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das kantonale Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz) vom 2. Mai 1988 ist am 15. Juli 1991 in Kraft getreten (RB/TG 913.2) und überlässt es in § 47 dem Regierungsrat, darüber zu bestimmen, inwiefern bereits beschlossene Bodenverbesserungen nach neuem Recht durch- oder weiterzuführen sind. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung) vom 2. Juli 1991 (RB/TG 913.21) werden die vor dem Inkrafttreten beschlossenen Bodenverbesserungen nach altem Recht weitergeführt. Massgebend ist für die 1982/83 geschaffene GZK G.________ das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 25. April 1911, das die Bestimmungen über die Bodenverbesserungen (§§ 97 ff.) auf Art. 703 ZGB stützt. Können danach Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. In Art. 703 Abs. 1 ZGB ist weiter vorgesehen, dass die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer als zustimmend gelten und dass der Beitritt im Grundbuch anzumerken ist. Die Kantone ordnen gemäss Art. 703 Abs. 2 ZGB das Verfahren und haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. Laut Art. 703 Abs. 3 ZGB in der damals gültigen Fassung von 1951/54 (AS 1953 1073, 1106) kann die kantonale Gesetzgebung die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiet anwendbar erklären. 
 
1.2 Bodenverbesserungen unterstehen grundsätzlich dem kantonalen Recht (BGE 116 Ib 24 E. 4 S. 28 ff.). Unternehmen im Sinn von Art. 703 ZGB sind öffentlichrechtliche Körperschaften, die dem Staat obliegende Aufgaben wahrnehmen und den angeschlossenen Grundeigentümern gegenüber hoheitlich auftreten (BGE 83 I 268 E. 2 S. 270, für eine Bodenverbesserungskorporation; BGE 95 I 43 E. 4 S. 45 f., für eine Güterzusammenlegungskorporation; BGE 109 Ia 173 E. 3 S. 175 f., für Schwellenbezirke). Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben können sich Fragen wie diejenige nach dem Verlauf von Grundstücksgrenzen stellen. Für deren Beantwortung sind grundsätzlich die Zivilgerichte sachlich zuständig, doch können die Kantone damit auch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte betrauen (vgl. Josette Moullet Auberson, La division des biens-fonds, Diss. Freiburg i.Üe. 1993, S. 296 f., mit Hinweisen). Ungeachtet dessen, ob die kantonale Instanz Privatrecht oder öffentliches Recht angewendet hat, das Verfahren im Kanton in die Zivilrechtspflege oder auf den Verwaltungsweg gewiesen worden ist und ob als Parteien Privatpersonen oder staatliche Behörden auftreten, liegt eine Zivilsache vor, wenn das Verfahren auf die endgültige, dauernde Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses wie hier - gemäss Begehren der Beschwerdeführer und deren Sachvorbringen - einer Grenzstreitigkeit abzielt (vgl. BGE 135 III 483 E. 1.1 S. 485; 134 III 399 E. 1, nicht veröffentlicht). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG zu behandeln. 
 
1.3 Die beantragte Änderung der Grundstücksgrenze betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert sich nach dem Nutzen oder dem objektiven Wert der umstrittenen Grundstücksfläche richtet (vgl. BGE 89 II 287 E. 1 S. 293 f.; Urteil C.49/1986 vom 26. Juni 1986 E. 1). Das Erreichen eines Streitwertes von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird weder im angefochtenen Entscheid festgestellt noch von den Beschwerdeführern behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die streitige Fläche umfasst wenige m², so dass selbst bei einem Baulandpreis von Fr. 320.-- bis Fr. 350.-- und einem Verlust an Ausnützung des Grundstücks (so der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gemäss Protokoll des Augenscheins vom 25. Juli 2003; Beilage 4/7 im Verfahren VG.2004.147) zweifelhaft bleibt, ob der gesetzliche Mindestbetrag erreicht wird. Entsprechende Angaben in der Beschwerdeschrift wären erforderlich gewesen, fehlen hier aber (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Desgleichen fehlen Ausführungen dazu, dass und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 357). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als unzulässig. Grundsätzlich eingetreten werden kann hingegen auf die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382). Die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert, soweit der angefochtene Entscheid ihr Grundstück betrifft (Art. 115 BGG; vgl. BGE 86 I 146 S. 148 ff.). Weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
 
2. 
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, eine Güterzusammenlegung erfolge in mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Etappen und jeder Verfahrensabschnitt werde durch einen Teilentscheid abgeschlossen, der in Rechtskraft erwachse, wenn er nicht innert Frist angefochten werde. Es hat sich folglich die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein rechtskräftiger Teilentscheid nachträglich geändert werden kann und gegebenenfalls auch muss. 
 
2.1 Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist hier im Jahre 1985 die Aufnahme des alten Bestandes, wobei die Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1372 und 1371 in einer geraden Linie von Punkt A zu Punkt C eingezeichnet ist (vgl. Bst. B/a). 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Änderung rechtskräftiger Entscheide sei einerseits auf dem Wege der Revision möglich. Andererseits könne der Weg auch über "Änderung und Widerruf" nach § 23 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (RB/TG 170.1, VRG) führen. Letzterer Weg stehe insbesondere für Behörden zur Verfügung und sei hier offensichtlich zur Anwendung gekommen. Voraussetzung für eine Änderung und einen Widerruf durch die Behörde (hier durch den Vorstand der GZK) sei, dass "wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben" (§ 23 Abs. 1 VRG). Zu Recht habe die GZK "wichtige öffentliche Interessen" als gegeben betrachtet und entschieden, die Grenze zwischen den beiden Parzellen gehe von Punkt A über Punkt B - mit einem leichten Knick daselbst - nach Punkt C. Denn die GZK sei verpflichtet gewesen, den alten Bestand im Baugebiet in aller Regel unverändert zu übernehmen bzw. nur allfällige "Verbesserungen der Eigentumsverhältnisse" (§ 2 Ziff. 3 der Statuten) in gegenseitiger Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Das und die Korrektur offensichtlicher behördlicher Fehler liege im wichtigen öffentlichen Interesse (Eigentumsgarantie gemäss Bundesverfassung bzw. § 37 der Statuten). Das Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, die Beschwerdeführer würden nicht bestreiten, dass der Grenzverlauf über Punkt B gehe (E. 3.1 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). 
 
2.3 Gegen die Ausführungen zur Rechts- oder Bestandeskraft unangefochten gebliebener Pläne und zu deren Änderung oder Widerruf wenden die Beschwerdeführer nichts ein. Auch gegen die Beurteilung, die gemäss Auflageplan rechtskräftig als gerade Linie eingezeichnete Parzellengrenze verlaufe in Wirklichkeit entlang dem Betonsockel des Gartenhags und habe im Punkt B einen leichten Knick, erheben die Beschwerdeführer keine Rügen. Sie machen vielmehr geltend, wenn schon ein erster Fehler in Punkt B korrigiert worden sei, hätte die GZK weiter prüfen müssen, ob allenfalls weitere Fehler vorlägen (S. 7 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift). Diese Prüfung haben auf ihre Einsprache hin die Schlichtungskommission, die Rekurskommission und das Verwaltungsgericht vorgenommen. Der angebliche Mangel im Verfahren vor der GZK ist dadurch geheilt (BGE 105 Ib 171 E. 3b S. 174; 110 Ia 81 E. 5d S. 82). 
 
2.4 Das Verwaltungsgericht hat den behaupteten weiteren Knick in der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1372 und 1371 beim Punkt F (Telefonmast) geprüft. Es hat festgehalten, die von den Beschwerdeführern eingereichten Pläne beruhten nicht auf einer amtlichen Vermessung und seien keine Grundbuchpläne, so dass der gute Glaube in das Grundbuch nicht weiterhelfe. Massgebend sei einzig der Verpflockungsplan vom Februar 1983, in dem der Knick bei Punkt B eingezeichnet sei. Für einen weiteren Knick im Punkt F seien weder im Verpflockungsplan noch auf der Orthophotographie-Kopie (Luftbild) Anhaltspunkte auszumachen (E. 3.2 und E. 3.3 S. 10 ff.). Soweit mit der zweiten Beschwerde auch die Änderung der Grenze gegenüber der Parzelle Nr. 2520 verlangt werde, sei darauf hinzuweisen, dass deren Grundeigentümer nicht in das Verfahren einbezogen worden seien und die begehrte Flächenkompensation zu deren Lasten nicht Gegenstand des Entscheids sein könne. Neue erhebliche Vorbringen würden in der zweiten Beschwerde nicht vorgetragen (E. 3.5 S. 13 des angefochtenen Entscheids). 
 
2.5 Die Beschwerdeführer rügen Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung, eine unrichtige Anwendung von Art. 973 und Art. 975 Abs. 1 ZGB sowie eine rechtliche Würdigung, die vor der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV nicht standzuhalten vermöge (S. 7 Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeschrift). Die Rüge willkürlicher Feststellung des Sachverhalts ist zulässig (Art. 118 BGG). Die Anwendung von Bundesgesetzesrecht wird im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin geprüft (Art. 116 BGG; vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608). Was die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) angeht, trifft zu, dass die kantonalrechtlichen Bestimmungen über Güterzusammenlegungen (Art. 703 Abs. 2 ZGB) öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen und dass Eingriffe in die Eigentumsverhältnisse, die die Güterzusammenlegungen nach sich ziehen, mit der Eigentumsgarantie nur unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen vereinbar sind (vgl. BGE 95 I 366 E. 4 S. 372 f.). Die Beschwerdeführer stellen die Verfassungsmässigkeit des kantonalen Rechts nicht infrage, die das Bundesgericht frei überprüfen könnte. Sie rügen lediglich die Anwendung in ihrem Fall und damit eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze des Güterzusammenlegungsverfahrens. Diesbezüglich ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (BGE 105 Ia 324 E. 2b S. 326; 119 Ia 21 E. 1a S. 25; 122 I 120 E. 6 S. 128). 
 
3. 
Mit Bezug auf die gemeinsame Grenze der Parzellen Nrn. 1372 und 1371 haben die Beschwerdeführer geltend gemacht, zwischen dem anerkannten Knick in Punkt B bestehe ein weiterer Knick in Punkt F (Telefonmast). Es hat sich somit die Frage gestellt, ob die in Rechtskraft erwachsene Aufnahme des alten Bestandes auch im Punkt F an einem offensichtlichen behördlichen Fehler krankt, dessen Korrektur im wichtigen öffentlichen Interesse liegt. Das Verwaltungsgericht hat die Frage unter Hinweis auf den Verpflockungsplan vom Februar 1983 verneint. 
 
3.1 Zum Beweis des Knicks im Punkt F haben die Beschwerdeführer alte Grundbuchpläne vom 7. März 1975 und vom 24. September 1982 angerufen (vgl. Beschwerde-Beilagen Nrn. 5 und 6), räumen heute aber ein, dass es sich nicht um Grundbuchpläne des eidgenössischen Grundbuchs handle (S. 13 f. Ziff. 9-10 der Beschwerdeschrift). Soweit sie sich gleichwohl auf Art. 973 ZGB berufen, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB in diesem Erwerbe zu schützen. Gegenstand des öffentlichen Glaubens bilden auch die Pläne mit den darin angegebenen Grundstücksgrenzen (BGE 98 II 191 E. 4 S. 198), wenn und soweit es sich um Grundbuchpläne im Sinn von Art. 950 ZGB handelt, d.h. um Pläne, die auf einer amtlichen Vermessung beruhen. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen beruhen die beiden Pläne nicht auf einer amtlichen Vermessung (E. 3.2 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Auf ihren guten Glauben gemäss Art. 973 ZGB können die Beschwerdeführer sich deshalb nicht berufen. 
 
3.2 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat erstmals die GZK eine amtliche Vermessung angegangen und zu diesem Zweck die Grundstücke anhand der konkreten bestehenden Grenzzeichen verpflockt (E. 3.2 S. 11 und E. 3.3 S. 12 des angefochtenen Entscheids). Auf den Verpflockungsplan gehen die Beschwerdeführer nicht näher ein. Sie haben ihn als Beschwerde-Beilage Nr. 15 "Obmännerplan Februar 1983" dem Bundesgericht eingereicht. Dem Plan kann entnommen werden, dass die Grenze einen Knick in Punkt B aufweist. Ein zweiter Knick in Punkt F lässt sich dem Plan nicht entnehmen. Die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts (E. 3.2 S. 11) kann nicht beanstandet werden. 
 
3.3 Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 18. September 2007 das zweite kantonale Beschwerdeverfahren eingeleitet und ab Januar 2008 bis Ende April 2009 aussetzen lassen. In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2009 zu den Beschwerdeantworten der GZK und der Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer neu erstellte Planunterlagen eingereicht und gestützt darauf den Grenzverlauf dargestellt. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, neue erhebliche Vorbringen würden in der zweiten Beschwerde nicht vorgetragen (E. 3.5 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer wenden dagegen lediglich ein, ihre auf die neu eingereichten Pläne gestützten Vorbringen seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, obwohl diese im Recht gelegen hätten (S. 11 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Inwiefern ihre Vorbringen nicht bloss neu, sondern - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch erheblich sein sollen, führen die Beschwerdeführer nicht aus. In ihrem Einwand kann keine den formellen Anforderungen genügende Verfassungsrüge erblickt werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2 S. 143; 135 I 313 E. 1.3 S. 316). Es verschlägt deshalb auch nichts, dass die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme im kantonalen Verfahren (S. 3 ff. Ziff. 4; act. 29 im Verfahren VG.2007.164) praktisch wörtlich in ihrer Beschwerdeschrift wiedergeben (S. 11 ff. Ziff. 8-9) und die Belege dem Bundesgericht erneut einreichen (Beschwerde-Beilagen Nrn. 9, 10, 19 und 20). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer mit den neu eingereichten Plänen hätten belegen können, es sei willkürlich, einen offensichtlichen behördlichen Fehler im rechtskräftigen Plan des alten Bestandes mit Bezug auf den Punkt F zu verneinen. Den neu eingereichten Plänen hätte der Beweiswert willkürfrei abgesprochen werden dürfen. Die Pläne beruhen auf Kopien anderer Pläne und eines Luftbildes (vgl. Beschwerde-Beilage Nr. 10), die übereinander gelegt ("überlagert") wurden. Gewöhnliche Fotokopien aber verzerren erfahrungsgemäss das Kopierte in gewissem Ausmass und sind wenig geeignet, über den genauen Verlauf einer Grenze von der Breite eines Bleistiftstrichs im Plan ein verlässliches Abbild zu schaffen (vgl. zur Beweiskraft von Kopien: Peter Schluep, Der Urkundenbeweis im aargauischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1971, S. 96 f.; zu den damals zulässigen Fehlergrenzen der Pläne: Paul Tschümperlin, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, Diss. Freiburg i.Üe. 1984, S. 116 f. und S. 126 ff.). 
 
3.4 Die Beschwerdeführer stützen den von ihnen behaupteten Grenzverlauf schliesslich auf eine Vereinbarung zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der damaligen Telecom PTT vom 7. November 1995 (Beschwerde-Beilage Nr. 8) und der Zugabe der Beschwerdegegner, wonach der Telefonmast auf ihrem Grundstück stehe (S. 9 f. Ziff. 5-6 und S. 13 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). Mit ihren Vorbringen vermögen sie Verfassungsverletzungen nicht darzutun. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 18. September 2007 an das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, handelt es sich bei der Vereinbarung mit der damaligen Telecom PTT vom 7. November 1995 um die Verlängerung eines bestehenden Vertrages (S. 4 Ziff. III/1, act. 3 im Verfahren VG.2007.164), so dass ungeklärt geblieben ist, auf welcher Grundlage die Telecom PTT angenommen hat, sie erstelle ihre Kabelüberführungsstange auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Die Annahme dürfte zutreffen, der Telefonmast sei anhand der alten "Grundbuchpläne" gesetzt worden, die nicht als beweistauglich gelten können, weil sie ohne Grenzzeichenverpflockung und Mitwirkung der Grundeigentümer aufgenommen wurden (vgl. E. 5.3 S. 15 f. des Entscheids der Rekurskommission vom 17. August 2007 im Verfahren VG.2007.164). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegner ursprünglich allenfalls geglaubt und bestätigt haben, der Telefonmast stehe auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Entgegen deren Darstellung sind die späteren Aussagen der Beschwerdegegner in diesem Punkt zurückhaltend. Zuletzt heisst es in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2007, es werde daran festgehalten, dass offen sei, ob ein kleiner "Doppelknick" der Grenze in der Fortsetzung der Gartenmauer dem korrekten Grenzverlauf entspreche, es sich dabei aber nur um eine ganz geringfügige Änderung handeln könne, welche ihre seit Jahrzehnten bestehende Zufahrt in der bisherigen Breite nicht schmälern dürfe (S. 2, act. 11 im Verfahren VG.2007.164). 
 
3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht als willkürlich, ein offensichtlicher behördlicher Fehler im rechtskräftigen Plan des alten Bestandes sei mit Bezug auf den Punkt F nicht nachgewiesen (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 135 III 513 E. 4.3 S. 522). 
 
4. 
Bereits im kantonalen Verfahren haben die Beschwerdeführer beantragt, die Grenze auch zu Lasten der Parzelle Nr. 2520, d.h. auf der ganzen Länge ab Punkt C bis zum Ufer der B.________ zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Begehren festgehalten, die Grundeigentümer der Parzelle Nr. 2520 seien nicht am Verfahren beteiligt, weshalb die begehrte Flächenkompensation zu deren Lasten nicht Entscheidgegenstand sein könne (E. 3.5 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer nehmen dazu nur unbestimmt Stellung (S. 10 f. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Dass über den Grenzverlauf zwischen den Parzellen der Parteien entschieden werden kann und entschieden worden ist, steht ausser Frage. Für unzulässig erklärt hat das Verwaltungsgericht hingegen die Begehren gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. 2520, weil sie nicht am Verfahren beteiligt gewesen sind. Diese Beurteilung greifen die Beschwerdeführer nicht mehr auf (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass sich auch ihr Beschwerdebegehren vor Bundesgericht als unzulässig erweist, soweit es den Grenzverlauf auf der Parzelle Nr. 2520 betrifft (vgl. BGE 135 III 513 E. 8.3 S. 530). 
 
5. 
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, sind doch keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Güterzusammenlegungskorporation G.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten