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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_15/2011 
 
Urteil vom 25. November 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_433/2011 vom 12. September 2011. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Urteil 6B_433/2011 vom 12. September 2011 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss auch innert der gesetzlichen Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 stellt sie das Gesuch, das Urteil sei in Revision zu ziehen. 
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine mangelhafte Begründung nachträglich zu ergänzen. Nach Einräumung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Belehrung, dass sie das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls innert der Nachfrist eingehend begründen und belegen müsse, hatte die Gesuchstellerin im Verfahren 6B_433/2011 innert der Nachfrist unter anderem vorgebracht, sie habe Eigentum in Russland und könne anfangen, dieses zu veräussern, um freie Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu bekommen. Allerdings werde sie dies kaum vor Ablauf der Frist zur Vorschussleistung schaffen. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 12. September 2011 dazu fest, dieses Vorbringen genüge den Begründungsanforderungen, auf die die Gesuchstellerin ausdrücklich hingewiesen worden war, nicht, weil sie nicht ausführe, worin die angeblichen Schwierigkeiten bei einer Veräusserung des Vermögens liegen könnten. Soweit die Gesuchstellerin im Revisionsverfahren die damals fehlende Begründung nachholt und geltend macht, im Sommer liessen sich in Russland Immobilien nur schwer veräussern, weil die Leute in den Ferien seien (act. 1 S. 3), kann sie nicht mehr gehört werden. 
Die neu eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 9) können im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 BGG (act. 1 S. 2). Gemäss dieser Bestimmung kann am Bundesgericht die Revision in Strafsachen verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Für den vorliegenden Fall kann sich die Gesuchstellerin nur auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beziehen. Danach kann Revision verlangt werden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die Bestimmung ist auf Sachentscheide anwendbar, nicht jedoch auf bundesgerichtliche Urteile, in denen zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden konnte. 
Anzumerken ist, dass die neuen Unterlagen auch materiell am angeblich revisionsbedürftigen Urteil nichts zu ändern vermögen. So bezieht sich z.B. das Schreiben der Steuerbehörde für Moskau vom 29. September 2011 ausdrücklich nur auf das Einkommen der Gesuchstellerin (act. 2). Über deren Vermögen ist dem Schreiben nichts zu entnehmen. 
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn