Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_377/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kikinis und Rechtsanwältin Dr. Melanie Bosshart, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Siegenthaler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. November 2013, mit welchem ihre Klage abgewiesen und sie zur Zahlung der Gerichts- und Parteikosten verpflichtet wurde. 
Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2014 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 50'000.-- angesetzt und die weitere Prozessleitung an den Referenten, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, delegiert. An dieser Verfügung wirkten die Kammerpräsidentin, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler mit. 
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 stellte die Klägerin ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Klägerin die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses einstweilen abgenommen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde erwogen, der Gerichtskostenvorschuss sei zu Recht auf Fr. 50'000.-- festgesetzt worden. Der Klägerin wurde somit erneut Frist zur Leistung eines Vorschusses in dieser Höhe angesetzt. An dieser Verfügung wirkten Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler mit. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 10. März 2014 reichte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Zürich ein "Ausstandsgesuch bzw. Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspersonen" ein und beantragte im Wesentlichen den Ausstand von Herrn Oberrichter lic. iur. Peter Diggelmann, Frau Oberrichterin lic. iur. Annegret Katzenstein und Gerichtsschreiber lic. iur. Martin Isler sowie die Aufhebung und Wiederholung der bereits vorgenommenen Prozesshandlungen, soweit dies noch möglich sei. Ferner beantragte die Klägerin, das Rubrum sei insoweit anzupassen, als neben dem bereits anerkannten Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Michael Kikinis, auch Frau Rechtsanwältin Dr. Melanie Bosshart als Vertreterin der Klägerin anzuführen sei. 
Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 trat das Obergericht auf die Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Katzenstein und Gerichtsschreiber Isler nicht ein. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Diggelmann sowie den Antrag, die bereits vorgenommenen Prozesshandlungen seien aufzuheben, wies es ab und entschied, später über den Antrag, Rechtsanwältin Dr. Melanie Bosshart als Vertreterin der Berufungsklägerin ins Rubrum aufzunehmen, zu entscheiden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht: 
 
"1.       Es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich       vom 8. Mai 2014 aufzuheben. 
2.       Es sei festzustellen, dass Herr Oberrichter lic. iur. Peter Diggelmann,              Frau Oberrichterin lic. iur. Annegret Katzenstein sowie Herr Gerichts-              schreiber lic. iur. Martin Isler im vorinstanzlichen Verfahren in den Aus-              stand zu treten haben. 
3.       Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Berufung gegen das Urteil und den       Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. November 2010 anderen       Gerichtspersonen als den abgelehnten Gerichtspersonen zur Bearbeitung       zuzuweisen. 
4.       Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die von den abgelehnten Gerichtsper-       sonen bereits vorgenommenen Prozesshandlungen aufzuheben und zu              wiederholen, soweit dies noch möglich ist. 
5.       Eventualiter, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich       vom 8. Mai 2014 aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung              an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons              Zürich (...), eventualiter solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner (...). 
 
Zudem stellen wir folgende prozessuale Anträge: 
 
1.       Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn zu ertei-              len, dass das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen sei, das Ver-              fahren bis zum Endentscheid über die Beschwerde einzustellen. 
2.       Eventualiter, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist       anzusetzen, um eine zusätzliche Vollmacht zu Gunsten der unter-              zeichnenden Vertreterin beizubringen. 
        (...) " 
Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilten B.B.________ und C.B.________ (Beklagte, Beschwerdegegner) mit, sie würden auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichten, da die Angelegenheit primär die Beschwerdeführerin und das Obergericht betreffen würde. Auch die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der angefochtene Beschluss, mit dem auf die Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Katzenstein und Gerichtsschreiber Isler nicht eingetreten und das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Diggelmann abgewiesen wurde, ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Dass mit Bezug auf diese Ausstandsbegehren nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden wurde, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. In der Hauptsache handelt es sich um eine Forderungsklage mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin formuliert ihr Begehren formell als Feststellungsbegehren. Dass die Beschwerdeführerin das dem Bundesgericht unterbreitete Feststellungsbegehren bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform erhoben hätte, zeigt sie nicht auf und ist nicht festgestellt. Insoweit ist ihr Antrag neu und damit grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus ihrer Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gutheissung ihres Ausstandsgesuches und die Wiederholung bereits vorgenommener Prozesshandlungen beantragt. Die Begehren sind in diesem Sinne entgegenzunehmen.  
 
2.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.   
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem Recht gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin diese Grundsätze missachtet, sich ihre Vorbringen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und sie an unzähligen Stellen eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten sowie von Völkerrecht geltend macht, ohne diese jedoch zu begründen, kann nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist deshalb nur insoweit einzugehen, als eine klare, zulässige Rüge erhoben ist. Abzustellen ist zudem - vorbehaltlich rechtsgenüglich begründeter Sachverhaltsrügen - einzig auf den von der Vorinstanz festgestellten (Prozess-) Sachverhalt.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst generell geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei wegen mangelnder Unabhängigkeit der über das Ausstandsgesuch entscheidenden Richter aufzuheben. Sie bringt vor, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sei gar nicht zuständig gewesen um über das Ausstandsgesuch dreier Mitglieder der gleichen Gerichtskammer zu entscheiden. Vielmehr hätte die I. Zivilkammer darüber entscheiden müssen, denn nur diese könne eine ausreichende Distanz zwischen den abgelehnten Gerichtsmitgliedern und den über die Ablehnung entscheidenden Gerichtsmitgliedern erreichen. Dazu komme, dass es die Mitglieder der II. Zivilkammer nicht einmal für nötig erachtet hätten, vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme der Beschwerdegegner einzuholen.  
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das rechtliche Gehör der Gegenpartei bzw. der Beschwerdegegner sei verletzt worden, da sie sich nicht zum Ausstandsgesuch hätten äussern können, kann auf ihre Rüge von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht beschwert und entsprechend besteht auch kein Rechtsschutzinteresse.  
 
4.3. Von welchem Organ des (sachlich) zuständigen Gerichts bzw. Gerichtsgremiums im Rahmen eines Prozesses eine bestimmte Prozesshandlung - hier die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens - auszugehen hat, ist eine Frage der funktionellen Zuständigkeit (Urteil 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf Rainer Wey, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 4 ZPO). Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO wird die funktionelle Zuständigkeit der Gerichte durch das kantonale Recht geregelt, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.  
Art. 50 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird,  das Gericht darüber zu entscheiden hat. Diese Bestimmung beinhaltet jedoch keine bundesrechtliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid (Urteil 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2). Entsprechend obliegt es den Kantonen zu bestimmen, welches Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO zuständig ist, um über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden. Art. 50 ZPO schreibt den Kantonen einzig vor, dass die von ihnen bestimmte Behörde eine gerichtliche zu sein hat, da deren Entscheid anfechtbar sein muss (Art. 50 Abs. 2 ZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 10 f. zu Art. 50 ZPO).  
 
4.4. Die Antwort auf die streitige Frage, ist somit eine solche des Rechts des Kantons Zürich.  
Die Beschwerdeführerin bezieht sich zur Begründung ihrer Rüge ganz allgemein erneut auf ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Literaturstelle (Hauser/Schweri/Lieber, GOG: Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, N. 13 zu Art. 127 GOG) und auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 2.3 sowie 1B_86/2007 vom 26. März 2007 E. 1 und macht geltend, es entspreche der langjährigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, dass eine andere Kammer als diejenige des befangenen Richters über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden habe. Zwar trifft zu, dass aus der zitierten Literaturstelle hervorgeht, die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder einer Kammer erfolge jeweils durch Mitglieder einer anderen Kammer des gleichen Sachgebiets (Zivil- oder Strafrecht), was vom Bundesgericht im Urteil 1B_344/2010 als zulässig erachtet worden sei. Wie die Vorinstanz jedoch festgehalten hat, ergibt sich daraus nicht, dass die gleiche Kammer nicht über Ausstandsbegehren ihrer Mitglieder entscheiden könnte; das Bundesgericht hat im Urteil 1B_344/2010 lediglich festgehalten, dass es nicht unhaltbar sei, wenn eine andere Kammer den Entscheid darüber fälle. Dies hat die Vorinstanz in ihrem Beschluss denn auch so festgehalten, womit sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinandersetzt. Sie macht denn auch nicht geltend, es bestehe eine ausdrückliche kantonale Regelung, welche die Beurteilung durch eine andere Kammer vorschreibe, sodass die Vorinstanz durch den Ausstandsentscheid in Willkür verfallen wäre. 
 
4.5. Die Vorinstanz geht offenbar vielmehr (implizit) davon aus, mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung im kantonalen Recht sei ohne weiteres die in der Hauptsache zuständige Kammer (ohne Mitwirkung der betroffenen Person) zuständig. Dies ist nicht zu beanstanden, wird diese Ansicht denn auch in der Lehre so vertreten: Denis Tappy führt aus, die meisten Kantone würden wohl das in der Hauptsache zuständige Gericht - in Anlehnung an Art. 37 Abs. 1 BGG - für zuständig erklären, um über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. Mangels ausdrücklicher Regelung könne man auch davon ausgehen, dass dies denn auch implizit die Meinung des kantonalen Gesetzgebers gewesen sei (Denis Tappy, a.a.O., N. 13 zu Art. 50 ZPO; so auch Regina Kiener, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 50 ZPO; kritisch dazu Mark Livschitz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 8 zu Art. 48 ZPO).  
Entsprechend ist denn auch die Rüge, Richter der gleichen Kammer seien bei der Beurteilung des Ausstandsgesuches gegen ihre Kollegen (grundsätzlich) befangen, unbegründet. Richter sollten fähig sein, in unparteiischer und unbefangener Weise über den Ausstand eines anderen Richters zu befinden, dies auch dann, wenn die betroffene Gerichtsperson der gleichen Kammer angehört; denn nach dem Gesagten ist es durchaus üblich, dass ein Gericht bzw. eine Kammer oder Abteilung über Ausstandsgesuche ihrer Mitglieder zu entscheiden hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013 E. 4; vgl. auch Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 37 BGG). 
 
5.  
Die Vorinstanz hielt bezüglich dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausstandsgesuch fest, soweit sich dieses gegen Oberrichterin Katzenstein sowie Gerichtsschreiber Isler als Mitwirkende der Verfügung vom 3. Februar 2014 richte, könne darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt der Verfügung vom 3. Februar 2014 zunächst keine Ausstandsgründe geltend gemacht, sondern mit Eingabe vom 17. Februar 2014 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, in dem sie die wesentlichen Vorwürfe, die im späteren Ausstandsbegehren enthalten seien, bereits erhoben habe. Erst nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuches mit Verfügung vom 24. Februar 2014 habe die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren gestellt. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zuerst die behaupteten Fehler der Verfügung vom 3. Februar 2014 im Kleide eines Wiedererwägungsgesuches zu rügen, um erst nach dessen Abweisung den Vorwurf der Befangenheit zu erheben. Weshalb die Beschwerdeführerin die Ausstandsgründe erst nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuches erkannt haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Damit erweise sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Katzenstein und Gerichtsschreiber Isler als verspätet. 
Im Sinne einer selbstständigen Eventualbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, dass die Ausstandsgesuche gegen Oberrichterin Katzenstein und Gerichtsschreiber Isler, so wie auch jenes gegen Oberrichter Diggelmann gegen den die gleichen Vorwürfe erhoben wurden, auch inhaltlich abzuweisen wären: Es würden keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Verfügungen vom 3. bzw. 24. Februar 2014 bestehen und es sei erst recht nicht glaubhaft gemacht worden, dass derart qualifizierte Mängel vorliegen würden, die den Anschein der Befangenheit der genannten Gerichtspersonen ergeben würde. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer sehr umfangreichen und weitschweifigen Beschwerde an verschiedenster Stelle eine Verletzung von Art. 47 ff. ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Überdies macht sie mehrfach die Verletzung von Art. 52 ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Verfügungen vom 3. und 24. Februar 2014 seien derart mangelhaft erfolgt, dass sich daraus der Anschein der Befangenheit der Oberrichter Katzenstein und Diggelmann sowie von Gerichtsschreiber Isler ergeben habe. Die betroffenen Gerichtspersonen hätten derart schwere Pflichtverletzungen begangen, dass der Beschwerdeführerin kein faires und unparteiisches Verfahren durch ein unvoreingenommenes, unabhängiges und unbefangenes Gericht garantiert worden sei. 
 
6.1. Die zahlreichen Rügen betreffend die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II vermögen den Rügeerfordernissen (vgl. E. 3.1 hiervor) meist nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber nicht nur auf diese Bestimmungen, sondern auch auf Art. 47 ZPO, sinngemäss auf die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Mit den in Art. 47 ZPO aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV; im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind daher die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 139 III 433 E. 2.2 S. 441).  
Der Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, vermögen blosse Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). 
Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). 
 
6.2. Eine Verletzung ihres Anspruchs sieht die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass sich die Vorinstanz bei der Berechnung des Streitwertes bzw. des Kostenvorschusses für die Berufung nicht mit den von ihr aufgezeigten abweichenden Lehrmeinungen bezüglich der Frage, ob die Streitwerte von Klage und Widerklage zu addieren seien, auseinandergesetzt habe. Sowohl Oberrichterin Katzenstein als auch Oberrichter Diggelmann hätten sich einzig und allein auf die von Oberrichter Diggelmann kommentierte Lehrmeinung zu Art. 94 OR gestützt, ohne sich zu den übrigen Lehrmeinungen zu äussern. Entsprechend seien die beiden Streitwerte addiert worden, womit der Streitwert und damit auch der Kostenvorschuss viel zu hoch angesetzt wurde. Dies zeige, dass sie bezüglich der Frage der Berechnung des Streitwertes keine unvoreingenommene Beurteilung erhalten habe.  
Zur Untermauerung ihrer Rügen beruft sich die Beschwerdeführerin auf BGE 133 I 89 sowie BGE 131 I 113. Dies hilft ihr jedoch nicht weiter, handelt es sich vorliegend doch offensichtlich nicht um einen Fall der Vorbefassung eines Richters. Vielmehr erkennt die Beschwerdeführerin selber und bringt es in ihrer Beschwerde denn auch vor, dass der blosse Umstand, wonach ein Richter ausserhalb seines Amtes, abstrakt, ohne Bezug zum konkreten Verfahren, eine politische oder wissenschaftliche Meinung geäussert hat, für sich allein noch keine Befangenheit begründet. Entsprechend kann nicht allein deswegen, weil Oberrichter Diggelmann in einem Lehrkommentar seine Meinung zur Berechnung des Streitwertes nach Art. 94 ZPO kundgetan hat, geschlossen werden, er sei im vorliegenden Verfahren befangen. Dies kann ebenso wenig für Oberrichterin Katzenstein und Gerichtsschreiber Isler gelten, die auch in der Verfügung vom 3. Februar 2014 Bezug auf diese Lehrmeinung genommen haben. 
Auf jeden Fall würde ein allfälliger Fehler bei der Berechnung des Streitwertes bzw. des Kostenvorschusses nicht derart ins Gewicht fallen, dass gestützt darauf angenommen werden müsste, die genannten Gerichtspersonen hätten ihre Richterpflichten derart schwer verletzt, dass sie als befangen zu gelten hätten. Dies gilt insbesondere, weil sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird, dass keine weiteren Gründe vorliegen, die eine solche Befangenheit begründen könnten. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, indem die Vorinstanz weder in der Verfügung vom 3. Februar noch in jener vom 24. Februar 2014 auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO hingewiesen habe, habe dieses "gesetzwidrige Verhalten" durch die abgelehnten Personen zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin geführt, was einen zusätzlichen Anschein der Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen erwecke. Der Anwalt und sein Klient hätten stets darüber informiert zu sein, ob noch eine weitere Frist bzw. Fristerstreckung gewährt werde, bevor Präklusivwirkungen eintreten würden. Entsprechend sei die Säumnisandrohung nicht erst mit dem Ansetzen einer Nachfrist anzubringen, wie dies die Vorinstanz meine.  
Dabei kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr beizupflichten, dass das Gericht gestützt auf Art. 147 Abs. 3 ZPO ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen hat. Erfolgt kein solcher Hinweis, kann die Präklusivwirkung nicht eintreten (vgl. Urteil 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.3). Worin die Beschwerdeführerin jedoch benachteiligt wurde, indem die Säumnisandrohnung nicht aufgeführt wurde, ist nicht ersichtlich; die Präklusivwirkungen können ja eben gerade nicht eintreten. 
 
6.4. Einen Ausstandsgrund sieht die Beschwerdeführerin auch darin, dass Oberrichterin Katzenstein in der Verfügung vom 3. Februar 2014 den Beschwerdegegnern die Berufungsanträge mitgeteilt habe. So habe auch Oberrichter Diggelmann in der Verfügung vom 20. Februar 2014 (einstweilige Abnahme der Zahlung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 3. Februar 2014) der Gegenpartei das Wiedererwägungsgesuch zugestellt, obwohl den Beschwerdegegnern ausdrücklich keine Frist für eine Stellungnahme angesetzt worden sei. Dadurch hätten die Beschwerdegegner schon vor Zustellung der Berufungsschrift Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und der Begründung der Berufung erhalten. Dadurch sei die Beschwerdeführerin ungleich behandelt worden, da die Beschwerdegegner somit wesentlich mehr Zeit für die Vorbereitung und Einreichung der Berufungsantwort erhalten hätten.  
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei ungleich behandelt worden, indem den Beschwerdegegnern ihr Wiedererwägungsgesuch zugestellt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdegegner damit vom Inhalt der Berufung hätten Kenntnis nehmen können, beschränkt sich das Wiedererwägungsgesuch doch auf die Berechnung des Streitwertes bzw. Kostenvorschusses in Bezug auf die Verfügung vom 3. Februar 2014. Unbegründet ist die Rüge auch bezüglich der Mitteilung der Berufungsanträge mit Verfügung vom 3. Februar 2014, bringt die Beschwerdeführerin ja selber vor, dass nur die Berufungs  anträge und nicht die Berufungsschrift als solche den Beschwerdegegnern mitgeteilt wurde. Soweit sie gestützt darauf annimmt, die Beschwerdegegner hätten Kenntnis "vom wesentlichen Inhalt und der Begründung der Berufung" erhalten, ist ihr Vorbringen haltlos. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, ohne dass geprüft werden müsste, ob in der Ansetzung längerer bzw. unterschiedlicher Antwortfristen überhaupt eine solche Ungleichbehandlung liegen würde.  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin stört sich weiter daran, dass Oberrichterin Katzenstein sowie Oberrichter Diggelmann in den Verfügungen vom 3. bzw. 24. Februar 2014 Rechtsanwältin Dr. Melanie Bosshart nicht als (zweite) Vertreterin der Beschwerdeführerin ins Rubrum aufgenommen haben und trotz angeblicher mangelhafter Vollmacht keine Frist zur Nachbesserung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) angesetzt hätten. Sie beteuert, dass die Vollmacht genügend gewesen wäre, weshalb mit der unbegründeten Nichtberücksichtigung die Bestimmungen über das Ausstandsrecht und ihr rechtliches Gehör verletzt wurden. Damit begründet sie aber keineswegs, inwiefern ihr Oberrichter Diggelmann damit hätte schaden wollen, dass er Rechtsanwältin Bosshart nicht ins Rubrum der Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgenommen hat. Die Vorinstanz hat vielmehr festgestellt, es sei durchaus nachvollziehbar, weshalb die Rechtsanwältin nicht ins Rubrum aufgenommen wurde, da aus der eingereichten Vollmacht hervorgehe, dass "diese Vollmacht (...) zur Verfolgung eines Auftrages erteilt [wurde], den die Klientschaft mit dem  hiermit Bevollmächtigten Dr. Michael Kikinis abgeschlossen hat". Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Feststellung im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholt bestreitet und vorbringt, das Wort "hiermit" lasse nicht darauf schliessen, dass nur Rechtsanwalt Kikinis und nicht auch Rechtsanwältin Bosshart bevollmächtigt seien, geht aus ihren Vorbringen nicht hervor, weshalb Oberrichter Diggelmann (und Gerichtsschreiber Isler) befangen sein sollten. Aus der Verfügung vom 24. Februar 2014 geht denn auch hervor, dass es nur einstweilen bei der Nennung von Rechtsanwalt Kikinis bleiben wird, da es nicht klar sei, ob die Vollmacht auch Rechtsanwältin Bosshart umfasse. Entsprechend hat sich Oberrichter Diggelmann nicht abschliessend dazu geäussert, sondern der Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass bei genügender Vollmacht Rechtsanwältin Bosshart auch noch in einem späteren Verfahrenszeitpunkt ins Rubrum aufgenommen werden könne.  
Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (also nach Ergehung der Verfügung vom 24. Februar 2014) eine ihrer Ansicht nach genügende Vollmacht nachgereicht hat, vermag immer noch keine Befangenheit von Oberrichter Diggelmann zu begründen. Die Beschwerdeführerin stört sich jedoch daran, dass trotz neuer und diesmal genügender Vollmacht, Rechtsanwältin Bosshart auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht ins Rubrum aufgenommen wurde. Dabei scheint sie jedoch zu übergehen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung sowie im Urteilsdispositiv festgehalten hat, dass nicht im Rahmen des Entscheides über die Ausstandsbegehren über den Antrag der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bosshart als Vertreterin der Beschwerdeführerin ins Rubrum aufzunehmen ist, zu befinden sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 
 
6.6. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte und die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Katzenstein und Diggelmann sowie gegen Gerichtsschreiber Isler hätte gutheissen sollen. Daran vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Vorbringen, wonach die Vorinstanz den Unterschied von Beschwerde und Berufung und den daraus folgenden Unterschied zwischen Nichteintreten und Gegenstandslosigkeit nicht richtig gewürdigt habe und dem unbegründeten Vorwurf der schweren Verständlichkeit der Rechtsschriften von Rechtsanwalt Kikinis, nichts zu ändern. Sie setzt sich auch diesbezüglich nur ungenügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und vermag insbesondere auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die genannten Gerichtspersonen eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hätten, die den Anschein der Befangenheit erwecken sollten.  
 
6.7. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass in den beiden Verfügungen keine derart qualifizierten Mängel vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Oberrichter Diggelmann und Katzenstein sowie von Gerichtsschreiber Isler ergeben würde, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Mit der weiteren Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Katzenstein sowie Gerichtsschreiber Isler entgegen der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 ZPO nicht unverzüglich gestellt, braucht sich das Bundesgericht unter diesen Umständen nicht auseinanderzusetzen. Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei selbständigen vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es auch der angefochtene Entscheid (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 133 III 221 E. 7 S. 228).  
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze