Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_424/2014  
   
   
 
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 27. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 30. November 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A.________ für die aus dem Attentat auf das Kantonsparlament Zug vom 27. September 2001 verbliebenen Restfolgen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einsprache-Entscheid vom 22. Februar 2013 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 27. März 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beim Bundesgericht beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abänderung des Einsprache-Entscheids sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 50 % zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 24 UVG), namentlich zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungskriterien in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 5.1, in: RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415) richtig dargelegt. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Integritätsentschädigung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren auf den zu entschädigenden Gesundheitszustand selbst dann gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu kürzen ist, wenn die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat (BGE 113 V 54 E. 2 S. 59; Urteil U 376/07 vom 29. Juni 2007 E. 2; publiziert in SVR 2008 Nr. UV 6 S. 19). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Die Tabelle 19 der SUVA zur Integritätsentschädigung gemäss UVG "Integritätsschade n bei psychischen Folgen von Unfällen" empfiehlt bei leichten bis mittelschweren psychischen Unfallfolgen die Annahme eines Integritätsschaden zwischen 20 und 35 %, bei mittelschweren von 50 %. Gemäss den dazugehörigen Erläuterungen ist von einer leichten bis mittelschweren Störung auszugehen, wenn die Symptomatik deutlich das übliche Mass an Auffälligkeiten überschreitet, wie sie beim Durchschnitt der Bevölkerung vorliegen; sie überschreitet auch erwartbare Symptome im Rahmen einer vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeit oder einer neurotischen Störung oder sonstiger Symptome nach einschneidenden Lebensereignissen; die ängstliche, depressive Verhaltensstörung oder sonstige Symptomatik überschreiten das übliche Mass einer Begleitsymptomatik bei körperlichen Störungen, chronischen Schmerzen oder sonstigen körperlichen Restfolgen des Unfallereignisses; unter starken Belastungen wird die Symptomatik im Alltag und im Beruf manifest. Von einer mittelschweren psychischen Störung ist definitionsgemäss auszugehen, wenn ausser der beschreibbaren psychischen Symptomatik und deren Folgen eindeutige Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration und komplexere exekutive Funktionen fassbar sind; diese treten nicht nur in stark belastenden Situationen, sondern bereits bei Anforderungen auf, die das alltägliche Mass überschreiten; sie beeinträchtigen das alltägliche Leben; die Arbeitsfähigkeit ist reduziert.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer leidet an einer durch das Schreckereignis vom 27. September 2001 (mit-) verursachten dissoziativen Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindungen nach ICD-10 F-44.4 bis 44.7. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des daraus ableitbaren Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. 
 
3.1. Während der Versicherte unter Berufung auf den behandelnden Psychologen Dr. phil. C.________, Psychoanalytiker und -therapeut VPZ, von gemäss der SUVA-Tabelle mit 50 % zu bewertenden mittelschweren Folgen ausgeht, folgen Vorinstanz und Verwaltung der Integritätsschadeneinschätzung von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 21. November 2012, welche in einem ersten Schritt den psychischen Gesamtschaden auf 40 % beziffert, um alsdann den rein unfallbedingten Ursachenanteil auf 50 % davon festzulegen, was zu einer zur Entschädigung berechtigenden Integritätseinbusse von 20 % führt.  
 
3.2. Die vom kantonalen Gericht dazu gemachten Erwägungen überzeugen auf der ganze Linie. Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass Dr. med. B.________ den Integritätsschaden in Abhandlung der in der Erläuterung zur SUVA-Tabelle 19 aufgeführten einzelnen Zuordnungskriterien festgelegt hat; sie hat dabei in überzeugender Weise dargelegt, weshalb die Störung zwar von der Symptomatik her gesamthaft der leichten bis mittelschweren Störung zuzuordnen wäre, es sich aber wegen deren Auswirkungen auf das alltägliche Leben und die Arbeitsfähigkeit rechtfertige, den Schaden leicht über die 35 % auf 40 % zu bemessen. Wenn demgegenüber der behandelnde Psychologe Dr. phil. C.________ seit Mitte 2009 unverändert von einer leicht höheren Beeinträchtigung ausgeht, nämlich der einer "die sonst mögliche Leistung halbierenden", überzeugt dies nach zutreffendem Hinweis der Vorinstanz auf die seither dank der auf Anregung von Dr. med. B.________ neben der Psychotherapie zusätzlich durchgeführten Feldenkrais-Therapie nachweislich erzielten Zustandsverbesserungen nicht. Es kommt hinzu, dass die Einschätzung von Dr. phil. C.________, soweit erkennbar, nicht auf einer Auseinandersetzung mit den in den Erläuterungen zur Tabelle 19 empfohlenen, von Dr. med. B.________ angewandten Bewertungsmustern beruht. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die überzeugende Einschätzung von Dr. med. B.________ in Frage zu stellen. Insbesondere kann aus den Ausführungen von Dr. med. B.________ nicht auf eine genau zwischen "leicht bis mittelschwer" und "mittelschwer" liegende, damit rein rechnerisch auf 42,5 % zu stehen kommende Einschränkung geschlossen werden.  
Was die von der Vorinstanz bestätigte Reduktion der Integritätseinbusse von 40 % um die Hälfte wegen vorbestandenem, mitursächlichen Kindheitstrauma aus der Kriegszeit anbelangt, hat das kantonale Gericht ebenfalls einlässlich dargetan, weshalb die diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. B.________ überzeugt. So hat die Ärztin den Versicherten etwa am 24. Juni 2009 eingehend untersucht, wobei insbesondere auch das vom Beschwerdeführer während der Kriegszeit Durchlebte, ihn fortan Prägende, näher zur Diskussion stand. Auf Insistieren des Versicherten hin verzichtete sie indessen auf detaillierte Ausführungen dazu im Bericht, hielt dazu aber immerhin fest, die vom Attentäter beim Ereignis gebrüllten Worte "Wo ist der Sauhund!" hätten in ihm Erinnerungen an eine "wahrhaft traumatisierende Geschichte aus der Kriegszeit" ausgelöst und ihn deswegen auch in einen Schockzustand versetzt, wie er ohne diesen Bezug nicht vorhanden gewesen wäre. Auch im weiteren Heilungsverlauf sah Dr. med. B.________, wie im Übrigen auch der behandelnde Dr. phil. C.________, die "sehr belastende Biographie" jeweils als mitursächlich für die Symptomatik. Dass die Vorbelastung offenbar vor dem Attentat im Zuger Parlament keine direkten Auswirkungen auf die Erwerbsbiographie des Versicherten hatte, ist erfreulich. Indessen ist daraus zur vorliegend entscheidenden Frage nichts gewonnen, ob die vom Beschwerdeführer durch das Schreckereignis vom 27. September 2001 in Erinnerung gerufenen Kindheitserlebnisse einen massgeblichen Anteil am Fortbestand der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Symptomatik hat. Dies wurde mit überzeugender Begründung insbesondere von Dr. med. B.________ bejaht. Selbstverständlich lässt sich letztlich der genaue Anteil am gesamten Beschwerdebild nie mathematisch exakt bestimmen. Nichts anderes lässt sich der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Aussage von Dr. med. B.________, die Gewichtung der beiden Anteile sei "nur sehr schwer möglich", entnehmen. Indessen führt dies nicht dazu, deren Einschätzung deshalb als falsch zu werten. Vielmehr spiegelt dies die Schwierigkeiten wider, in der sich der den Ursachenanteil bestimmende Arzt befindet. Solange indessen seine Einschätzung nachvollziehbar erscheint, gibt es keinen Grund für das Gericht, davon abzuweichen. Vorliegend hat sich die die Kindheitserlebnisse näher kennende Dr. med. B.________, die den Versicherten zudem über einen längeren Zeitraum begleitet hat, auf einen hälftigen Ursachenanteil festgelegt, was insbesondere mit Blick auf die wiederholt getroffene Feststellung, dass der biographische Hintergrund eine wesentliche Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptome spielt, nachvollziehbar erscheint. Damit durfte die Vorinstanz darauf abstellen. Weitere Abklärungen dazu waren und sind nicht angezeigt. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel