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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_73/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, Jametti, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür; Strafzumessung; Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 3. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ ohrfeigte im Laufe einer zunächst verbalen Auseinandersetzung seine Ehefrau mehrmals, um sie ruhig zu stellen. Anschliessend packte er sie an den Haaren, warf sie zu Boden und setzte sich auf ihren Rücken. Er entledigte sich seines Sarams (tamilischer Schlafrock), legte diesen um ihren Mund und zog ihn zu, wobei er rief: "Stirb! Du stirbst! Ich bringe Dich um!". Seiner Ehefrau gelang es, den Saram in den Halsbereich hinunterzuziehen und ihre Hände zwischen den Schlafrock und ihren Hals zu schieben. Beide Eheleute zogen während rund einer Minute am Saram, wobei X.________ zeitweise beide Enden in eine Hand nahm und mit der freien Faust auf den Rücken seiner Ehefrau schlug. Er biss sie in die Schulter und schlug ihren Kopf wiederholt auf den Wohnzimmerplattenboden, wodurch sie das Bewusstsein verlor. Als sie wieder zu sich kam, war sie mit Bandagen gefesselt. 
X.________ stand im Zeitpunkt der Tatbegehung unter Alkohol- und mutmasslich auch unter Medikamenteneinfluss. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte X.________ am 19. Dezember 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung und der Suchtproblematik an und schob den Strafvollzug zu Gunsten der Massnahme auf. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 3. November 2014 im Berufungsverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete zur Suchtbehandlung eine stationäre Massnahme an. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Anstelle der stationären sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, zu deren Gunsten der Strafvollzug aufzuschieben sei. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassungen verzichtet. 
 
E.  
Der Rechtsvertreter von X.________ reichte am 8. Juni und 14. Oktober 2015 Berichte vom 21. Mai, 30. August und 22. September 2015 über den Behandlungsverlauf der Klinik A.________ ein, in der X.________ sich zur Behandlung seiner Alkoholsucht befindet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 12 Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt, jedoch zu Unrecht eine eventualvorsätzliche Tötung bejaht. Wenn sie ausführe, es sei unerheblich, ob Lebensgefahr für die Ehefrau bestanden habe, lege sie ihren Erwägungen zu Unrecht eine Lebensgefahr im rechtlichen Sinne zugrunde, und verkenne, dass dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht keine auf Unterbrechung der Luftzufuhr gerichtete Handlung nachzuweisen sei. Soweit die Vorinstanz alternativ annehme, auch die Schläge des Kopfes auf den Plattenboden seien derart massiv gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod seiner Frau hätte rechnen müssen, verlasse sie sowohl den von ihr verbindlich festgestellten als auch den Anklagesachverhalt und widerspreche den Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Gutachtens. Insgesamt fehle es an tatsächlichen äusseren Umständen, die auf eine eventualvorsätzliche Tötung schliessen lassen könnten.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer könne ein direkter Tötungsvorsatz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse bei Würgen mit einem Saram das Risiko der Todesfolge als sehr hoch eingestuft werden. Der Tod als Folge einer Strangulation mit einem Objekt, welches um den Hals gezogen wird, liege denn auch im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Dass das Würgen keine konkret lebensgefährliche Verletzung zur Folge hatte, sei für die rechtliche Qualifikation als eventualvorsätzliche Tötung nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer habe mit dem Einsatz des Sarams als Würgewerkzeug eine objektiv hohe Gefahr geschaffen, und es sei einzig einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass die Ehefrau überlebt hat. Aufgrund des unkontrollierten Würgens des wehrlos am Boden liegenden Opfers habe sich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Todeseintritts als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Handeln einzig als Billigung des möglichen Erfolges ausgelegt werden könne. Dass er nicht weitergemacht habe, sei wohl hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass seine Ehefrau kurzfristig weggetreten sei, denn der Beschwerdeführer habe überrascht reagiert, als sie sich wieder bewegt habe.  
Selbst wenn das Würgen mit dem Saram nicht in genügender Intensität erfolgt sei, ändere dies nichts am Schuldspruch der eventualvorsätzlichen Tötung, denn der Beschwerdeführer habe im Zuge der Auseinandersetzung mehrmals den Kopf seiner Ehefrau auf den Plattenboden geschlagen. Wer ein wehrlos am Boden liegendes Opfer wiederholt mit dem Kopf auf einen Plattenboden schlägt und gleichzeitig würgt, wisse um das Risiko tödlicher Verletzungen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alkoholisierung das Ausmass der Verletzungen nicht mehr habe kalkulieren können. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung (der im Berufungsverfahren nicht angefochten war) seien zu bestätigen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).  
 
1.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 
 
1.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchter (eventualvorsätzlicher) Tötung vorbringt, geht an der Sache vorbei. Er legt seinen Ausführungen einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, obwohl er diesen ausdrücklich anerkennt. Die Rügen richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und nicht gegen die rechtliche Würdigung des Handelns als eventualvorsätzliche Tötung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht darauf schliessen durfte, er habe den Tod seiner Ehefrau billigend in Kauf genommen. Sein Einwand, er habe seine Ehefrau nicht töten, sondern lediglich zum Schweigen bringen wollen, ist unbehelflich, denn die Vorinstanz bejaht keinen direkten Tötungsvorsatz, sondern geht (nur) von Eventualvorsatz aus. Zudem zog der Beschwerdeführer den Saram weiterhin zu, als dieser um den Hals seiner Ehefrau lag und rief dabei "Stirb! Du stirbst! Ich bringe Dich um!". Weder konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich effektiv gegen das gleichzeitige Strangulieren und das Aufschlagen des Kopfes auf den Plattenboden wehren, noch war der Beschwerdeführer aufgrund seines Rauschzustandes dazu in der Lage, seine Gewalteinwirkungen, die zur Bewusstlosigkeit seiner Ehefrau führten, zu kontrollieren. Dass (rückblickend) für seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt akute Lebensgefahr bestanden und sie nur leichte Verletzungen erlitten hat, schliesst die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Tod billigend in Kauf genommen, nicht aus. Er konnte nicht darauf vertrauen, seine Ehefrau nicht tödlich zu verletzen.  
 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz gehe entgegen den Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens davon aus, es habe eine erhebliche Gefährdung des Rechtsguts Leben bestanden und sei nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass es bei einem Tötungsversuch geblieben ist. Dies sei unzutreffend, denn er hätte seine Ehefrau aufgrund deren Bewusstlosigkeit töten können, wenn er gewollt hätte. Die Vorinstanz berücksichtige den Versuch zu Unrecht nur strafmindernd und nicht strafmildernd. Der Beschwerdeführer habe unter dem Einfluss von Alkohol gehandelt, weshalb ihm nicht "ernsthaft" rücksichtsloses oder vermeidbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Einsatzstrafe von acht Jahren falle insgesamt und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen viel zu hoch aus.  
Zudem lägen die Voraussetzungen zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht vor. Die Freiheitsberaubung sei lediglich Durchgangsstadium der versuchten Tötung und von dieser mit abgegolten. Es fehle zudem am Erfordernis gleichartiger Strafen. Die Vorinstanz begründe nicht, warum sie entgegen der gesetzlichen Regelung für die Freiheitsberaubung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von sechs Monaten anstatt einer Geldstrafe ausspreche. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die erstinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Gestützt auf das Gutachten des Psychiatrischen Dienstes Aargau (PDAG) vom 22. Juli 2012, wonach beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt seines Alkoholrausches und der vermuteten Einnahme von Schlaftabletten eine deutlich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlag, sei von einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Zwar sei die Ehefrau nicht lebensgefährlich verletzt worden, das Rechtsgut Leben sei jedoch erheblich gefährdet gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Frau derart stranguliert und zeitgleich ihren Kopf wiederholt auf den Plattenboden geschlagen, dass sie den Eindruck gehabt habe, sterben zu müssen. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwiegenden und bleibenden Nachteile eingetreten sind. Die konkreten Verletzungsfolgen seien noch leicht, weshalb das Ausmass des verschuldeten Erfolges leicht bis mittelschwer straferhöhend ins Gewicht falle. Dass der Beschwerdeführer nicht planmässig, sondern spontan gehandelt habe, wirke sich nicht strafmindernd aus, da sein Vorgehen von Brutalität und starken Aggressionen geprägt gewesen sei, was mittelschwer bis schwer verschuldenserhöhend zu gewichten sei. Bei den subjektiven Tatmerkmalen sei das Motiv, seine während eines verbalen Streits schreiende Ehefrau ruhig stellen zu wollen, stark verschuldenserhöhend, das Fehlen eines direkten Tötungsvorsatzes hingegen leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das Tatverschulden für das vollendete Delikt sei als noch mittelschwer bis schwer zu qualifizieren und wiege infolge der leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit noch leicht bis mittelschwer. Eine Einsatzstrafe von acht Jahren erscheine angemessen. Dass es letztlich beim Versuch geblieben sei, habe nicht am Beschwerdeführer gelegen. Der Versuch sei mittelgradig strafmindernd zu berücksichtigen und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre zu reduzieren.  
Leicht verschuldenserhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur relativ kurz der Freiheit beraubt hat. Stark verschuldenserhöhend sei das Tatvorgehen zu gewichten. Der Beschwerdeführer habe die Wehrlosigkeit seiner Ehefrau infolge deren Bewusstlosigkeit ausgenutzt, um sie mit Bandagen zu fesseln. Das mittelschwere bis schwere Tatverschulden bei der Freiheitsberaubung sei infolge der leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit als noch leicht bis mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe um sechs Monate zu erhöhen. 
Bei den Täterkomponenten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Frau bereits früher aus nichtigem Anlass geschlagen habe. Auch wenn diesbezüglich kein Strafverfahren durchgeführt worden sei, sei das Vorleben mittelschwer straferhöhend zu berücksichtigen. Dies gelte auch für das Nachtatverhalten. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Tat schlafen gelegt, ohne sich weiter um seine Ehefrau zu kümmern. Auch anlässlich der ersten Einvernahme habe er sich nicht nach ihrem Befinden erkundigt. Er habe seine Taten zwar eingeräumt und schäme sich dafür, habe sein Handeln aber bis zuletzt bagatellisiert und als Spass abgetan. Er sei sich der Ernsthaftigkeit seiner Taten nicht bewusst und zeige weder Reue noch Einsicht. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten mittelschwer bis schwer straferhöhend aus, und es sei eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszusprechen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch den Sachrichter mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieser grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgeblichen Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
2.4. Die Vorinstanz verstösst mehrfach gegen die gesetzlichen Vorschriften und die bundesgerichtlichen Grundsätze der Strafzumessung. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen im Ergebnis jedoch keinen Ermessensmissbrauch im Hinblick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren aufzuzeigen.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hat die vom Bezirksgericht Aarau ausgesprochene dreijährige Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dass sie um ein Jahr über den den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgeht und die erstinstanzlich als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von drei Jahren kein Bundesrecht verletzt hätte, vermögen für sich die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung nicht zu begründen.  
Die vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfälle der bundesgerichtlichen (und kantonalen) Praxis sind ungeeignet, die mangelnde Plausibilität der ausgesprochenen Strafe zu belegen. Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; 124 IV 44 E. 2c S. 47). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden. Die aus dem weiten Ermessensspielraum resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191, a.a.O.). 
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren mit seinen Rügen von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ist hierauf nicht einzutreten.  
Im Übrigen erweisen sich seine Vorbringen, wie nach seiner Auffassung einzelne Strafzumessungskriterien zu gewichten sind, als unzutreffend oder ungeeignet, im Ergebnis eine Ermessensverletzung darzulegen. Dass die Einsatzstrafe von acht Jahren übersetzt scheint, kann nicht isoliert von der Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe betrachtet werden kann. Die Vorinstanz gewichtet alle Strafzumessungskriterien übermässig stark; dies gilt sowohl hinsichtlich straferhöhender als auch strafmindernder bzw. -mildernder Umstände. Inwieweit sie sich dabei jeweils noch innerhalb des ihr zustehenden Ermessens hält, kann vorliegend mit Blick auf die gerade noch nicht bundesrechtswidrig erscheinende Freiheitsstrafe von fünf Jahren offenbleiben. 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den anderslautenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, berücksichtigt die Vorinstanz, dass es beim Versuch geblieben ist, strafmildernd und nicht nur strafmindernd. Sie reduziert die "hypothetische Einsatzstrafe" für das vollendete Delikt um die Hälfte auf vier Jahre und unterschreitet damit die gesetzliche Mindeststrafe von Art. 111 StGB um ein Jahr. Unzutreffend ist, die Vorinstanz setze sich bei der Beurteilung des Ausmasses der Rechtsgutgefährdung über das unangefochtene Sachverständigengutachten des PDAG hinweg. Dass sie eine erhebliche Rechtsgutgefährdung bejaht, obwohl für die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Lebensgefahr bestand, ist (auf den ersten Blick) nicht kohärent. Die Vorinstanz bejaht damit jedoch nicht implizit eine (konkrete oder unmittelbare) Lebensgefahr, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer Intensität und Ausmass seiner Tathandlungen infolge seiner Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme nicht mehr kontrollieren konnte. Wäre die Vorinstanz von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen, hätte sie den Versuch nicht strafmildernd berücksichtigen können. Soweit der Beschwerdeführer implizit einen Rücktritt vom Versuch geltend macht, da er seine bewusstlose Ehefrau hätte töten können, wenn er dies gewollt hätte, kann er nicht gehört werden. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die aufgrund einer zeitlichen Zäsur von Tatmehrheit zwischen Gewaltanwendung und Freiheitsberaubung ausgeht, nicht auseinander. Ist jedoch der Tötungsversuch im Zeitpunkt der Freiheitsberaubung beendet, konnte der Beschwerdeführer von diesem auch nicht mehr zurücktreten. 
 
2.4.3. An der Sache vorbei geht der Einwand, die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer entfernt sich erneut von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach zwischen Tötungsversuch und Freiheitsberaubung eine zeitliche Zäsur vorlag. Inwiefern die zeitlich nachfolgende Freiheitsberaubung "Durchgangsstadium" für den bereits beendeten Tötungsversuch sein kann, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass die Voraussetzungen von Art. 40 und 41 StGB nicht vorliegen. Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um sechs Monate, woraus sich ergibt, dass sie isoliert eine höhere Strafe für die Freiheitsberaubung ausgesprochen hätte.  
 
2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe sich gerade noch als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform erweist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf das Gutachten des PDAG, ohne die seitdem eingetretenen Veränderungen und medizinischen Erkenntnisse aus der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 bis zum 15. August 2014 zu berücksichtigen. Die Berichte der Klinik A.________ und des Ambulatoriums B.________ stellten die Diagnose des PDAG in Frage und kämen zum Schluss, eine stationäre Massnahme sei aussichtslos respektive nicht durchführbar. Die beantragte Befragung der leitenden Ärzte sei in Missachtung des rechtlichen Gehörs ohne Begründung abgelehnt worden. Auch der Sachverständige habe anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären können, warum die Klink A.________ zu einer abweichenden Diagnose hinsichtlich der Alkoholsucht gekommen sei, und habe Zweifel an der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme geäussert.  
 
3.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).  
Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Verlaufsberichte stellen echte Noven dar und sind bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Anordnung einer stationären Massnahme gehen an der Sache vorbei, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Er setzt sich mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz, warum keine Zweifel an der gutachterlichen Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bestehen, nicht auseinander. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass der Bericht der Klinik A.________ und die Einschätzung des Ambulatoriums B.________ überwiegend auf den beschönigenden und nicht der Wahrheit entsprechenden Auskünften des Beschwerdeführers zu seinem damaligen Alkoholkonsum beruhen. Zwar sei der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung abstinent, bagatellisiere jedoch nach wie vor sein Trinkverhalten, was zeige, dass der zur Suchtbewältigung erforderliche Reifungsprozess noch nicht stattgefunden habe. Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass er sowohl massnahmebedürftig als auch massnahmefähig ist, denn ansonsten hätte er nicht die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Er verkennt, dass die ambulante Behandlung süchtiger Täter lediglich eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme ist, für deren jeweilige Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB; vorstehend E. 3.3; Urteil 6B_440/2014 vom 14. November 2014 E. 5.6; MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 63). Massgebend für die Wahl der Massnahme ist grundsätzlich, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und geeignet ist. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich nicht an (Urteil 6B_440/2014 vom 14. November 2014 E. 5.6).  
Der Gutachter hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, eine ambulante Suchtbehandlung sei nicht ausgeschlossen, er halte jedoch insgesamt eine stationäre Massnahme für zweckmässiger. Die mangelnden Deutschkenntnisse und die Minderintelligenz des Beschwerdeführers stehen - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - der erforderlichen Behandlung nicht entgegenstehen. Wäre dies der Fall, müsste dies auch für die vom Beschwerdeführer beantragte ambulante Massnahme gelten. Die in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände betreffen den Massnahmenvollzug, in dessen Rahmen ihnen Rechnung zu tragen ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da seine Rügen nicht von vornherein aussichtlos erschienen und seine Bedürftigkeit erstellt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kenad Melunovic als unentgeltlicher Anwalt beigegeben. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held