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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_699/2020  
 
 
Urteil vom 25. November 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ibrahim Ramadani, Stefanie Jorns, Advokatur und Mediation AG 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2020 (100.2020.57U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1960) ist Staatsangehöriger von Marokko. Aus einer (nichtehelichen) Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin hat er eine Tochter (geboren 1993). A.________ reiste am 3. März 1995 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer anderen Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2002 erfolgte die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe. Am 28. Oktober 2003 heiratete A.________ in seiner Heimat eine Landsfrau. Diese reiste am 8. Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe stammen fünf in der Schweiz geborene Töchter (geboren 2005, 2007, 2010, 2015 und 2016), die ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen verfügen.  
 
A.b. Seit seiner Einreise wurde A.________ in der Schweiz wiederholt straffällig. So verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. September 2010 wegen mehrfach begangener Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfach begangener Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.--. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland verurteilte A.________ am 11. Januar 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Hinzu kommen drei Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.  
Am 15. Dezember 2016 verurteilte das Regionalgericht Oberland A.________ wegen mehrfacher, mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten. 
 
B.  
Nachdem das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst) A.________ am 28. August 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es am 14. Dezember 2018 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 14. Januar 2020 ab. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 
Zwischenzeitlich wurde A.________ am 25. Mai 2019 in Untersuchungshaft genommen. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht teilten der Migrationsdienst bzw. die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern diesem mit, dass gegen A.________ ein neues Strafverfahren wegen mehrfach vorsätzlich und mengenmässig qualifiziert begangener Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion und wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventuell sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration aufgrund der Härtefallklausel die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 
Die Akten wurden ohne Vernehmlassung beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Wegweisung wendet und geltend macht, die Vorinstanz sei anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration aufgrund der Härtefallklausel die vorläufige Aufnahme zu beantragen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Antrag kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine Wegweisung nach Marokko sei aufgrund seines Gesundheitszustandes unzulässig. Eine Grundrechtsverletzung wird damit aber nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan. Abgesehen davon, dass nicht ausdrücklich eine Verletzung von Art. 3 EMRK gerügt wird, lässt sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den gesundheitlichen Problemen (Herzinfarkt vor zwei Jahren, Angstzustände und behauptete Suizidalität) eine solche vorliegend nicht substantiieren. Diesen Aspekten wird hingegen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu Art. 8 EMRK Rechnung getragen werden können.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist somit der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eine gesetzliche Grundlage besteht. 
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG]). Der Widerrufsgrund kommt selbst dann zum Tragen, wenn sich eine ausländische Person - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG; in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). Dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18)  
 
3.2. Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 wegen mehrfacher - teilweise mengenmässig qualifiziert - begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von März 2015 bis Mitte März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (davon 21 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren). Das Strafurteil ist rechtskräftig.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht anwenden dürfen. Diese Bestimmungen seien erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und hätten somit weder zum Deliktszeitpunkt noch zum Zeitpunkt des strafrechtlichen Urteils vom 15. Oktober 2015 existiert. Wenn die Vorinstanz Art. 63 Abs. 3 AIG nicht angewendet habe, weil die vom Regionalgericht Oberland am 15. Dezember 2016 beurteilten Delikte vor dem 1. Oktober 2016 und damit vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 3 AIG verübt worden seien, müsse konsequenterweise auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Anwendung versagt werden.  
 
3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; 127 II 306 E. 7c S. 315 f.; 126 III 431 E. 2a S. 434; Urteil 2C_1134/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.1). Beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens massgebend (vgl. Urteil 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 6.2). Vorliegend geschah dies mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. August 2018 und damit nach Inkrafttreten der fraglichen Bestimmungen. Deshalb ist die Beschwerde nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu beurteilen. Für die Frage des intertemporalen Rechts im vorliegenden Zusammenhang ist weder das Datum der verfahrensauslösenden Verurteilung noch jenes der ihr zugrunde liegenden Delikte von Belang.  
Aus der Unanwendbarkeit von Art. 63 Abs. 3 AIG lässt sich nichts in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ableiten: Zwar ist Art. 63 Abs. 3 AIG im Zeitpunkt der Einleitung des Widerrufsverfahrens im Jahr 2018 bereits in Kraft getreten und bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zu beachten. Indessen kann Art. 63 Abs. 3 AIG für Delikte, die - wie vorliegend - ausschliesslich vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, nicht zur Anwendung kommen, da in dieser Konstellation von vornherein keine strafrechtliche Landesverweisung möglich ist (vgl. zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit von Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] Urteile 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.1.2 und 3.2.1; 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1). Das Strafgericht konnte daher gar nicht in die Lage kommen, von einer Landesverweisung abzusehen; dies wäre aber namentlich vorausgesetzt, damit ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig ist (Art. 63 Abs. 3 AIG; vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 4; Urteile 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.2 f.; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3). 
 
3.5. Nach dem Gesagten liegt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten ein Widerrufsgrund vor, dessen Grundlage sich aus Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ergibt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).  
 
4.  
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausserdem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 
 
4.1. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 2 EMRK namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3). Handelt es sich - wie vorliegend - um eine ausländische Person, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt, dürfen namentlich bei Delikten gegen die körperliche Integrität auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung mit einfliessen (vgl. Urteile 2C_386 vom 31. Juli 2019 E. 3.2.3; 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.2).  
 
5.  
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 
 
5.1. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2).  
 
5.1.1. Namentlich aufgrund des Verkaufs von 39.6 Gramm reinem Kokain sowie des Besitzes von 317.47 Gramm reinem Kokain, das zum Verkauf gedacht war, verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Beschwerdeführer ist während rund eines Jahres (März 2015 bis Mitte März 2016) am Handel von Kokaingemischen von ca. 357 Gramm reinem Kokain beteiligt gewesen und hat die öffentliche Gesundheit als hochwertiges Rechtsgut mehrfach und in einer qualifizierten Weise schwerwiegend gefährdet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Aus migrationsrechtlicher Sicht stellt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 f.). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er lediglich zu 12 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. So könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz die Unterscheidung zwischen bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen bei der Interessenabwägung nicht berücksichtige, da das Strafmass mittels teilbedingten Strafvollzugs dem Verschulden eines Verurteilten angepasst werden könne.  
Der Umstand, dass die verfahrensauslösende Strafe teilbedingt ausgesprochen wurde, fällt bei der Beurteilung des Verschuldens nur wenig ins Gewicht. Denn die Vollzugsart ist nur in geringem Mass Ausdruck des strafrechtlichen Verschuldens (Urteil 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.1 mit Hinweis). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Interessenabwägung dem Umstand, dass ein überwiegender Teil der Strafe gegen den Beschwerdeführer bedingt ausgesprochen worden war, kein grosses Gewicht beimass (vgl. Urteile 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3 f.; 2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1.1; 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.1). 
 
5.1.3. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ahndung der qualifizierten Betäubungsmitteldelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er schon insgesamt fünf Mal verurteilt und mit Geldstrafen von gesamthaft 130 Tagessätzen und Bussen von zusammengezählt Fr. 1'350.-- bestraft. Zwar wiegen diese Verurteilungen weniger schwer als die verfahrensauslösende Betäubungsmitteldelinquenz. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei jedoch nicht um Bagatelldelikte, was deren Einträge im Strafregister verdeutlichen. Sie sind bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen, zumal die bis nur vor rund ein Jahr vor der verfahrensauslösenden Tat begangenen Delikten auch keine weit zurückliegenden Straftaten darstellen. Durch sein bisheriges Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich über eine längere Zeit an die hiesige Rechtsordnung zu halten.  
 
5.1.4. Nach dem soeben Gesagten und im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 5.1) sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in der vorliegenden Angelegenheit gering. Auch wenn ausser Acht bleibt, dass während der Probezeit gegen den Beschwerdeführer erneut Anklage wegen mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangener Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben wurde, liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ein bestehendes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte. Aufgrund der Schwere der über einen längeren Zeitraum (März 2015 bis Mitte März 2016) mehrfach begangenen, qualifizierten Drogendelikte resultiert folglich ein grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.  
 
5.2. Die gewichtigen öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei ist die Beziehung zu seiner Ehefrau durch das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten. Sodann bildet das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29).  
 
5.2.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich somit seit 25 Jahren hier aufhält. Damit ist von einer langen Anwesenheit in der Schweiz auszugehen, selbst wenn sie mit Blick auf die in Haft verbrachte Zeit teilweise zu relativieren ist. Der Beschwerdeführer nimmt im Rahmen der Interessenabwägung auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, wonach es nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt für die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen eines Anspruchs gestützt auf das Privatleben besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Da es vorliegend um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht, auf die an sich ein fortbestehender Anspruch besteht, ist die entsprechende Rechtsprechung zum Vornherein nicht einschlägig. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit findet auch im Rahmen des tangierten Rechts auf Familienleben (vgl. vorstehende E. 5.2) Berücksichtigung.  
 
5.2.2. Angesichts der konkreten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration korreliert. Bereits seine mehrfache, teilweise schwere Delinquenz spricht gegen eine gelungene Integration (vgl. vorstehende E. 5.1). Im Weiteren war der Beschwerdeführer immer wieder arbeitslos und für längere Zeit in Marokko; seine Erwerbssituation war nie gefestigt und stabil. Infolgedessen war er denn auch auf Sozialhilfe angewiesen. Im Übrigen kann mit Blick auf seine offenen Verlustscheine im Umfang von Fr. 98'686.15 die wirtschaftliche Integration nicht als gelungen gelten. Sodann zeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, der deutschen Sprache mündlich durchaus mächtig zu sein, allein nicht von einer besonders vertieften Integration, zumal er seit geraumer Zeit in der Schweiz wohnhaft ist.  
 
5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist zumutbar: Er hat seine gesamte Kindes- und Jugendzeit sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in Marokko verbracht, bevor er im Alter von 34 Jahren in die Schweiz einreiste. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut, pflegt Kontakte zu dort ansässigen Familienangehörigen und hat sich in der Vergangenheit regelmässig in Marokko aufgehalten.  
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien verstorben und viele seiner Geschwister lebten im Ausland. Diese allgemeine Aussage vermag indessen nicht zu entkräften, dass ihm die noch in Marokko lebenden Geschwister bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Auch mögen die Chancen auf eine Anstellung trotz seines Alters in der Schweiz bedeutend höher seien als in Marokko, indessen führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Wegweisung nach Marokko unzumutbar ist (vgl. Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.6; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.2). 
 
5.2.4. Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen zu sein, da er vor zwei Jahren einen Herzinfarkt erlitten und aufgrund der straf- bzw. ausländerrechtlichen Verfahren stark zunehmende Angstzustände sowie depressive Episoden habe. In diesem Zusammenhang zeigt er indessen nicht auf, inwiefern sein Herzinfarkt nur in der Schweiz adäquat behandelt werden könnte respektive weshalb eine medizinische Weiterbehandlung diesbezüglich in Marokko unzureichend wäre. Mit Blick auf seine psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass Marokko über diverse psychiatrische Einrichtungen verfügt, die auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden spezialisiert sind (vgl. Bericht des SEM vom 25. Februar 2015 "Focus Marokko, Gesundheitsversorgung", S. 22 f.). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei einer Wegweisung suizidgefährdet zu sein, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Gefahr für sich allein nicht genügt, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss folglich sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (vgl. Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3).  
 
5.2.5. In familiärer Hinsicht begründen seine Ehe und Vaterschaft ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Entfernungsmassnahme würde den Beschwerdeführer und seine Familie mit einer gewissen Härte treffen, zumal der Ehegattin und den Kindern, die alle Niederlassungsbewilligungen besitzen, eine Ausreise nach Marokko nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Andererseits hat ihn gerade auch seine familiäre Verantwortung nicht davon abgehalten mehrfach und auch schwer zu delinquieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers den Alltag bereits während dessen Gefängnisaufenthalt zwischen März 2016 und März 2017 alleine bewältigen musste und auch seit seiner Inhaftierung im Mai 2019 erneut auf sich alleine gestellt ist. Bereits zuvor hat die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen dessen teilweise monatelangen Auslandsaufenthalten überwiegend die Kinder betreut. Die Beziehung zwischen den Ehegatten war jahrelang zerrüttet. Auch in finanzieller Hinsicht erhielt die Familie wenig Unterstützung vom Beschwerdeführer.  
Das Kindeswohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch können die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Sodann kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Kindern und seiner Ehegattin durch Kurzbesuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. 
 
6.  
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein Widerrufsgrund vorliegt und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen vermögen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig. 
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer