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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_31/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
vertreten durch Advokat Daniel Ordás, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 1. Juni 2022 (2C_906/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 verlängerte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung der aus der Dominikanischen Republik stammenden A.________ (geb. 1986) nicht und wies sie und ihre Söhne aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 11. Oktober 2021 ab.  
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil vom 11. Oktober 2021 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (Urteil 2C_906/2021). Das Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin von A.________ am 5. Juli 2022 zugestellt. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2022 (Postaufgabe) gelangte A.________, vertreten durch ihren Ehemann, an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.  
Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 entgegen und trat darauf mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein (Urteil 2F_29/2022 vom 8. September 2022). 
 
1.3. Am 9. September 2022 (Postaufgabe) reichte A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, "in Ergänzung des Revisionsgesuchs" vom 3. September 2022 eine weitere Eingabe ein. Darin ersuchte sie erneut unter anderem um Revision des Urteils 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022. Prozessual beantragte sie, vorab superprovisorisch, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die vorsorgliche Suspendierung der vom Migrationsamt des Kantons Solothurn verfügten Rückweisung sowie des vom Staatssekretariat für Migration SEM angeordneten Einreiseverbots. Ferner ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Begründung des Revisionsgesuchs.  
Das Bundesgericht nahm die Eingabe als neues Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren. 
 
1.4. Da die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. September 2022 keinen Revisionsgrund genannt hatte, die Fristen je nach Revisionsgrund aber unterschiedlich sind (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG), setzte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 6. Oktober 2022 an, um eine allfällige Vernehmlassung zum Revisionsgesuch sowie zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen. Zudem ordnete das Bundesgericht mit Verfügung vom 14. September 2022 an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.  
Mit Schreiben gleichen Datums teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sodann mit, dass es ihm frei stehe, das Revisionsgesuch innerhalb der gesetzlichen nicht erstreckbaren Fristen (Art. 124 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) zu ergänzen. 
Am 28. September 2022 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung des Revisionsgesuchs ein. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf Bemerkungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt ebenfalls Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung weist es darauf hin, dass derzeit aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Gesuchstellerin auf einen zwangsweisen Vollzug der Rückweisung verzichtet werde. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. In ihrer Eingabe vom 9. September 2022 nennt die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund. Sie bringt lediglich vor, dass sich das Bundesgericht in dem zu revidierenden Urteil mit der Situation ihres Sohnes B.________ nicht auseinandergesetzt und auch nicht berücksichtigt habe, dass er eine Beiständin habe. Zudem sei es dem Bundesgericht nicht bewusst gewesen, dass die Gesuchstellerin bereits während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens schwanger gewesen sei, wobei das Kind nach der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erhalten werde.  
In ihrer Gesuchsergänzung vom 28. September 2022 beruft sich die Gesuchstellerin ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Argumentation entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in der Eingabe vom 9. September 2022. So bringt die Gesuchstellerin erneut vor, das Bundesgericht habe in dem zu revidierenden Urteil den Interessen ihres Sohnes B.________ zu wenig Rechnung getragen und ihre Schwangerschaft nicht berücksichtigt. 
 
2.3. Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) sind spätestens innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).  
Das zu revidierende Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 5. Juli 2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr. 98.03.016560.00253910 der Schweizerischen Post. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG begann somit am 6. Juli 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 5. September 2022. 
 
2.4. Das vorliegende Revisionsgesuch wurde gemäss Formular Sendeverfolgung Nr. 98.40.287861.70004801 am 9. September 2022 der Schweizerischen Post übergeben; die Aufgabe der Gesuchsergänzung erfolgte gemäss Poststempel auf dem Umschlag am 28. September 2022. Somit sind beide Eingaben mit Blick auf den geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG verspätet.  
Festzuhalten ist, dass das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin - entgegen ihren Behauptungen in der Eingabe vom 28. September 2022 - keine Frist zur Begründung des Revisionsgesuchs angesetzt hat. In seinem Schreiben vom 14. September 2022 hat das Bundesgericht den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin lediglich darüber orientiert, dass die um Revision ersuchende, anwaltlich vertretene Partei, einen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) zu nennen und ihr Gesuch entsprechend zu begründen habe. Weiter hat das Bundesgericht dem Rechtsvertreter - unter Hinweis auf Art. 124 und 47 Abs. 1 BGG - mitgeteilt, dass es ihm frei stehe, das Revisionsgesuch innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Fristen zu ergänzen, die - wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.4 hiervor) - vom Revisionsgrund abhängen. Daraus kann in keiner Weise abgeleitet werden, dass das Bundesgericht der Gesuchstellerin eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Frist für die Begründung bzw. Ergänzung ihres Revisionsgesuchs angesetzt habe.  
 
2.5. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden sind, keinen Revisionsgrund bilden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
2.6. Auf das Revisionsgesuch ist infolge verspäteter Einreichung (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov