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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1120/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung von Verkehrsvorschriften; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Juli 2022 (SU220012-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 14. Juli 2022 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer wegen mangelnder Vorsicht beim Öffnen einer Personenwagentüre der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--, respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Beweise nicht richtig gewürdigt zu haben.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2). Auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Erstinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich der Fahrradfahrer von hinten dem Fahrzeug des Beschwerdeführers genähert habe. Nahe neben dem Fahrradfahrer sei ein Lieferwagen gefahren, weswegen sich ersterer auf der Fahrbahn weiter nach rechts begeben habe. Der Beschwerdeführer habe die Fahrertüre seines Fahrzeuges geöffnet, worauf der Fahrradfahrer mit dieser kollidiert und umgefallen bzw. gleichzeitig gegen den Lieferwagen gefallen sei und diesen mit den Füssen touchiert habe. Dabei habe er sich die Schulter ausgerenkt und den Ellenbogen gebrochen.  
 
Diese Sachverhaltsfeststellungen basieren einerseits auf einer Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers. Weil er die "Schuld" für den Sturz des Fahrradfahrers mittels dreier widersprüchlicher Sachverhaltsversionen drei verschiedenen Personen zurechne, qualifiziert die Erstinstanz diese als unglaubhaft. Demgegenüber erachtet sie die Angaben des Fahrradfahrers, auch wenn er sich kurz nach dem Unfall nicht an die Einzelheiten habe erinnern können, als lebensnah und glaubhaft und überdies korrespondierend mit den am Fahrrad festgestellten Beschädigungen (stark verbogenes Vorderrad). In diese Angaben, gemäss welchen der Fahrradfahrer zuerst mit der Fahrertüre des Fahrzeuges des Beschwerdeführers kollidiert bzw. mit dem Lenkrad an dieser hängen geblieben sei und erst dann den Lieferwagen touchiert habe, fügten sich die Schilderungen des als Zeuge befragten B.________ nahtlos ein. Auch dieser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass letzterer nicht aus eigenem Antrieb oder aber aufgrund einer Kollision mit dem Lieferwagen in die Fahrertüre gefahren sei. Stattdessen habe der Beschwerdeführer die Türe in dem Moment geöffnet, als der Fahrradfahrer "näher zu den rechts stehenden Taxis" herangefahren sei. Er sei an der Schulter getroffen worden bzw. die Türe habe ihn "mitgenommen", worauf er gegen den Lieferwagen geschleudert und zu Boden gefallen sei. Schliesslich waren für die erste Instanz keine Gründe ersichtlich, weswegen der Fahrradfahrer oder aber der Zeuge hätten falsche Angaben machen sollen, umso weniger, als ersterer auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtet und der als Zeuge befragte B.________ den von ihm beobachteten Sachverhalt als "blöde Begebenheit" geschildert habe. 
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen mit seiner Beschwerde vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anfor-derungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Mithin macht er auch vor Bundesgericht geltend, dass der Fahrradfahrer entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen seitlich mit seiner Fahrertüre kollidiert sei. Damit einhergehend beruft er sich auf seine eigenen, aus seiner Sicht glaubhaften Aussagen, qualifiziert die Aussagen des als Zeuge befragten B.________ als geschmacklos bzw. "Fantasie, Träume Horror Film" und jene des Fahrradfahrers als unstimmig; schliesslich moniert er, dass ein Mensch nicht durchsichtig sei und an der Innenseite der Fahrertüre keine (Kollisions-) Spuren bzw. kein Totalschaden derselben festgestellt worden sei.  
 
Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, dass oder inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die nochmalige Befragung aller Beteiligten beantragt bzw. die Nichtbefragung der Lenkerin des Lieferwagens und des rapportierenden Polizeibeamten moniert und letzterem zudem vorwirft, "einseitig konzentriert tendenziöse Vorwürfe" erfunden zu haben, ohne sich ansatzweise mit den entsprechenden vor- bzw. erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger