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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_664/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Schlieren, vertreten durch die Sozialbehörde, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 (VB.2022.00187). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet (von Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist (vorbehältlich der Verletzung einfachen Bundesrechts) anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). A uch von Beschwerde führenden Laien darf erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen. 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte in seinem Urteil vom 1. September 2022 die von der kommunalen Sozialhilfebehörde gestützt auf kantonales Recht mit Entscheid vom 10. November 2021 verfügte Einstellung der Unterstützungsleistungen. Denn der Beschwerdeführer habe es trotz entsprechender Aufforderung in der Einstellungsandrohung unterlassen, an der Abklärung seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit in zumutbarer Weise mitzuwirken. 
 
3.  
Darauf geht die am 13. November 2022 (Poststempel) erhobene Beschwerde nur unzureichend ein. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach er trotz Aufforderung weder einen Bankbeleg aufgelegt noch eine Vollmacht unterzeichnet habe, die es der Sozialhilfebehörde erlaubt hätte, bei der Bank B.________ direkt Auskünfte einzuholen, offensichtlich unzutreffend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen. 
 
4.  
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2022 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel