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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_80/2011 
 
Urteil vom 26. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Januar 2011. 
 
Erwägungen: 
Mit Verfügung vom 15. November 2010 bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die vom Migrationsamt des Kantons Zürich gegen den nigerianischen Staatsangehörigen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie bis zum 11. Februar 2011. Auf ein Haftentlassungsgesuch vom 24. November 2010 trat er mit Verfügung vom 26. November 2010 nicht ein, weil das Gesuch vor Ablauf der Wartefrist von einem Monat (Art. 80 Abs. 5 AuG) nach der Haftprüfung vom 15. November 2010 gestellt worden sei und kein besonderer Grund vorliege, der ausnahmsweise das Eintreten auf ein vor Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch erlaubte. Mit Eingaben vom 20. und 27. Dezember 2010 beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich über diese Nichteintretensverfügung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 18. Januar 2011 ab. 
Mit Eingabe vom 21. Januar (Eingang beim Bundesgericht am 26. Januar) 2011 erhebt X.________ Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil es an einer tauglichen, sachbezogenen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) fehlt: 
Zum einzigen möglichen Prozessthema, d.h. zur verfrühten Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs beim Haftrichter und zum Fehlen eines besonderen Grundes, um dennoch darauf eintreten zu können, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der den Nichteintretensentscheid des Haftrichters schützende Entscheid des Verwaltungsgerichts schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzte; auch einer formgültig formulierten Beschwerde wäre kein Erfolg beschieden gewesen. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller