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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_137/2010 
 
Urteil vom 26. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Mängel, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 11. November 2010. 
In Erwägung, 
dass das Amtsgericht Luzern-Stadt die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Mai 2010 aufgrund eines Werkvertrages zur Zahlung von Fr. 13'193.20 nebst 5 % Zins seit 18. Mai 2008 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Luzern gelangte, das mit Urteil vom 11. November 2010 die Kostenverlegung des Amtsgerichts korrigierte und dessen Entscheid in Bezug auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 13'193.20 nebst 5 % Zins seit 18. Mai 2008 bestätigte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der blosse Verweis auf andere Schriftstücke, wie er sich in der Beschwerdschrift findet, unzulässig ist (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); 
 
dass im Übrigen mit der Kritik, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid richtet, nicht ausreichend bzw. in verständlicher Weise auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese willkürlich sein sollen; 
 
dass schliesslich auch in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz keine ausreichend begründeten Willkürrügen vorgebracht werden; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin