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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_12/2011 
 
Urteil vom 26. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelrichter). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund rechtskräftiger Gerichtsurteile die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- (Gerichtsgebühren) erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer neben der erwähnten Verfügung noch weitere nicht näher bezeichnete Entscheide anficht, 
dass sodann einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen (Art. 113 BGG), 
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil die Verfügung des Bezirksgerichts mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden kann, worauf in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass der Beschwerdeführer allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann