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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_980/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 31. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ ist der 2000 geborene Sohn von A.________ und C.________, welche sich in der Folge trennten und am 11. April 2007 scheiden liessen, wobei das Sorgerecht der Mutter zugewiesen wurde. 
 
B.   
Im August 2005 wurde B.________ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik D.________ des Universitären Psychiatrischen Dienstes V.________ eingewiesen. Nach rund einem Jahr wurde er für ein weiteres Jahr ins Internat der Sprachheilschule E.________ versetzt. Anschliessend befand sich B.________ für rund ein Jahr wiederum in der Klinik D.________. Von August 2008 bis Juli 2011 befand sich B.________ im Heilpädagogischen Schulheim F.________. Nachdem der dortige Ausbildungsplatz gekündigt worden war, wurde B.________ vorerst nicht mehr beschult. Er weilte bei seiner Mutter, war jedoch von November 2011 bis Februar 2012 vorübergehend im Kinderhaus G.________ in W.________ untergebracht. 
Mit Verfügung vom 19. April 2012 entzog der Fürsorgeverband X.________ der Mutter die Obhut über B.________. Nach einer vorübergehenden Platzierung wurde er mit Entscheid vom 31. Mai 2012 in der Pflegefamilie H.________ (Stiftung I.________) in Y.________ untergebracht, wo er seither lebt. 
Nachdem der Mutter anfänglich ein Besuchsrecht zugestanden worden war, sistierte die Vormundschaftsbehörde X.________ das persönliche Kontaktrecht am 13. Dezember 2012 für sechs Monate. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht abgewiesen. 
Mit Kammerentscheid vom 19. Februar 2014 wies die KESB U.________ das Begehren der Mutter um Aufhebung des Obhutsentzuges ab. 
Mit Bericht vom 25. April 2014 empfahl die Beiständin, das Kontaktrecht (mit Ausnahme der telefonischen Kontakte) zwischen Mutter und Sohn weiterhin zu sistieren, damit die positive Entwicklung von B.________ nicht gefährdet werde; sie hielt weiter fest, dass seit dem 4. April 2014 während eines Wochentages im Kompetenzzentrum für Sonderschulung J.________ versuchsweise wieder eine Beschulung stattfinde. 
Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 beantragte die Beiständin die Sistierung der Telefonkontakte während mindestens zwölf Monaten. Am 4. Februar 2015 verlangte die Mutter die Aufhebung des Obhutsentzuges, eventualiter die Begutachtung von B.________. Sodann nahm sie am 18. März 2015 Stellung zum Antrag der Beiständin auf Sistierung der Telefonkontakte. Die KESB U.________ verfügte am 13. Mai 2015 die Erweiterung der Beistandschaft auf eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen, unter genauer Regelung der Aufgaben der Beiständin, die Anweisung an die Mutter, sich während der Telefonkontakte durch eine Fachperson begleiten und unterstützen zu lassen, unter entsprechender Anweisung der Fachperson und Auferlegung verschiedener Meldepflichten; sodann wies sie die Begehren um Aufhebung des Obhutsentzuges und auf Begutachtung von B.________ im Bereich der Beschulung ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2015 ab. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. Dezember 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung des Obhutsentzuges, eventualiter um Rückweisung zur Neubeurteilung, allenfalls unter Anordnung einer Begutachtung von B.________; ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Kindesschutzes; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Anfechtungsobjekt kann einzig der obergerichtliche Entscheid vom 31. Oktober 2015 sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG); soweit Entscheide anderer Instanzen kritisiert werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderem als dem Obhutsentzug oder der Begutachtung äussert; das Obergericht hat festgehalten, dass einzig diese beiden Punkte angefochten seien, und es hat im Dispositiv die Rechtskraft der anderen Regelungsgegenstände des Entscheides der KESB festgestellt. Was spezifisch das Vorbringen anbelangt, die nicht umfassende Beschulung von B.________ verletzte dessen verfassungsmässigen Anspruch auf eine Grundschulausbildung, muss dieses überdies als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG), denn der angefochtene Entscheid äussert sich dazu nicht und die Beschwerdeführerin zeigt entgegen ihrer Rügepflicht auch nicht auf, dass sie diese Verfassungsrüge bereits vor Obergericht gemacht, dieses sich aber zu Unrecht nicht damit befasst hätte. Ohnehin aber gibt es für die schulische Sonderbehandlung von B.________ konkrete Gründe (dazu unten). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, die "Sachverhaltsdarstellung der KESB respektive der Vorinstanz" sei willkürlich, weil sie einzig auf "zahlreichen Elementen in den Akten" gründe. Die Beschwerdeführerin müsste jedoch substanziiert darlegen, welche Elemente und inwiefern diese vom Obergericht in willkürlicher, d.h. schlechterdings unhaltbarer Weise gewürdigt worden wären. Soweit sie sodann im betreffenden Kontext geltend machen will, nie oder jedenfalls nicht richtig angehört worden zu sein, ist festzuhalten, dass sie am 24. April 2015 durch das instruierende Mitglied der KESB persönlich angehört wurde (angefochtener Entscheid, S. 3). 
 
2.   
In der Sache selbst möchte die Beschwerdeführerin, dass der Obhutsentzug aufgehoben und B.________ wieder bei ihr untergebracht wird. 
 
2.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde geht es nicht um die Frage, ob Art. 310 Abs. 1 ZGB verletzt ist. Der Obhutsentzug ist vor mehreren Jahren erfolgt und dagegen konnte seinerzeit der Rechtsmittelweg bestritten werden. Im obergerichtlichen Entscheid, welcher vorliegend angefochten ist, geht es vielmehr um die Frage der Rückplatzierung, welche in Art. 310 Abs. 3 ZGB geregelt ist.  
Im Zusammenhang mit dieser Norm ist entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen; bei der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen und geeigneter Förderung gegeneinander abzuwägen (BGE 111 II 119 E. 5 und 6 S. 123 ff.; Urteile 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.2; 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 6; 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). Dabei steht dem Sachgericht typischerweise ein Ermessen im Sinn von Art. 4 ZGB zu, bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt (132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; spezifisch im Zusammenhang mit der Obhut: Urteile 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 6; 5A_736/2014 vom 8. Januar 2015 E. 3.3; 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). 
 
2.2. Im Kern macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Obhutsentzug damals für eine beschränkte Zeit und im Hinblick auf die Beschulung von B.________ verfügt worden sei; dieser werde aber nach wie vor nicht umfassend beschult. Die Verhältnisse hätten sich durch die Fremdplatzierung nicht entscheidend entwickelt und insofern erweise sich der Obhutsentzug jedenfalls heute als unverhältnismässig, weil den Bedürfnissen des Kindes auch mit ambulanten Massnahmen Rechnung getragen werden könnte.  
 
2.3. Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen war Anlass für den am 21. April 2012 verfügten Obhutsentzug, dass B.________ nach dem Austritt aus dem Kinderhaus G.________ bei der Mutter ohne Tagesstruktur und ohne adäquate Förderung war. Da sämtliche Rückmeldungen der Sonderschulen darauf hingewiesen hätten, dass eine Beschulung von B.________ äusserst schwierig sei, habe die Vormundschaftsbehörde am 31. Mai 2012 vorläufig hierauf verzichtet, weil durch eine "eins zu eins Betreuung" zuerst sein Sozialverhalten zu trainieren und so die Voraussetzungen für die Beschulung zu schaffen seien. Gemäss der Beiständin seien diesbezüglich aufgrund der Stabilität und des geregelten Tagesablaufes bei der Gastfamilie H.________ Fortschritte zu verzeichnen. Sodann spreche Dr. med. K.________, leitende Ärztin Kinder- und Jugendpsychiatrie, in ihrem Bericht vom 28. April 2015 von "motorisch sportlichen Fortschritten" und die Sonderschule J.________ halte in der Zielvereinbarung vom 18. Juni 2015 fest, dass B.________ mit Menschen Kontakt aufnehmen und soziale Regeln einhalten könne und er sich für seine Schulkollegen zu interessieren beginne. All diese Änderungen seien jedoch, wie das Obergericht weiter festhält, in der Anfangsphase; die Verhältnisse seien noch nicht hinreichend stabilisiert. Eine Rückplatzierung von B.________ zur Mutter komme nicht in Frage, da sich an ihrer negativen Einstellung gegenüber den Behörden nichts verändert habe und sie auch nicht in der Lage sei, ihren Sohn adäquat zu fördern und zu schützen; sie habe ausgeprägt unrealistische Erwartungen an ihr Kind, was auch durch die im Originalton aufgezeichneten Telefongespräche belegt werde. Sie wolle dessen deutliche intellektuelle Schwäche (IQ von unter 60) nicht wahrhaben und stelle überhöhte Anforderungen an ihn, indem sie u.a. eine vollzeitige Beschulung fordere (angefochtener Entscheid, S. 13 f.).  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, es würde bestimmt auch in der Nähe ihres Wohnortes geeignete Schulmöglichkeiten für B.________ geben, welchen sie dabei unterstützen würde; sie fügt dem an, es werde ihr gar nie die Möglichkeit gegeben, ihre erzieherischen Qualitäten zu beweisen.  
Bei B.________ handelt es sich nach den Feststellungen des Obergerichtes um einen intellektuell stark beeinträchtigten Jungen, bei welchem schon früh eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie eine ausgeprägte Spracherwerbsstörung festgestellt wurden (angefochtener Entscheid, S. 6). Allein schon im Zusammenhang mit den monatlichen Telefonkontakten mit der Mutter, bei welchen er jeweils unter Druck gesetzt und gegen die Pflegeeltern aufgehetzt wird, zeigt er Reaktionen wie vermehrtes Einkoten und Einnässen (angefochtener Entscheid, S. 9). Wie ein roter Faden zieht sich durch die vom Obergericht auf mehreren Seiten ausgeführten Einschätzungen und Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen, dass die Mutter vorgeschlagene pädagogische und therapeutische Massnahmen konstant ablehnte oder herabsetzte, dass sie mit sämtlichen schulischen und betreuenden Institutionen bzw. Personen in Konflikt gerät (grundsätzliches Misstrauen; impulsive und lautstarke emotionale Ausbrüche; verschiedentliches Drohen), dass eine Besprechung der für B.________ notwendigen Massnahmen jeweils kaum möglich war bzw. die Mutter deren Notwendigkit nicht einsehen wollte, dass sie die anderen Kinder oder Fachpersonen für das Verhalten von B.________ verantwortlich machte und dass sie insgesamt nicht in der Lage ist, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen und dieses in einer angepassten Weise zu fördern. Dies zeigt sich namentlich darin, dass sie von der problemlosen Möglichkeit einer umfassenden Beschulung ausgeht, während dies B.________ nach den Feststellungen des Obergerichtes massiv überfordern würde, weil er gar nicht in der Lage wäre, die Eindrücke von fünf Schultagen pro Woche zu verarbeiten (angefochtener Entscheid, insb. S. 10 und 15). 
Vor diesem Hintergrund kann eine Rückplatzierung von B.________ bei der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen. Vielmehr ist die Unterbringung in einer geeigneten Institution oder Pflegefamilie mit einer auf die Bedürfnisse von B.________ zugeschnittenen Beschulung für sein Wohl nach wie vor unabdingbar. An der Grundsatzfrage der Platzierung ändert insbesondere auch der Hinweis nichts, dass der Leiter der Sonderschule J.________ sich offenbar einen grösseren Beschulungsumfang vorstellt als die Pflegeeltern; die Fremdplatzierung ist unabhängig vom genauen Beschulungsgrad notwendig. Mit der Platzierung in der Gastfamilie H.________ scheint ein für B.________ geeigneter Ort gefunden zu sein, vermag ihm doch diese nach den obergerichtlichen Feststellungen seit nunmehr über drei Jahren ein stabiles Umfeld zu bieten, was zu Fortschritten im Verhalten des Kindes geführt hat. Die Aufrechterhaltung des Obhutsentzuges ist erforderlich und erweist sich damit als bundesrechtskonform. 
 
3.   
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Kontaktrecht zu ihrem Sohn werde in unzulässiger Weise und über die vorgesehene Dauer hinaus beschränkt, fragt sich, ob dieser Punkt überhaupt Verfahrensgegenstand ist (vgl. E. 1). Einerseits hat das Obergericht festgehalten, nur die Frage des Obhutsentzuges und der Begutachtung seien angefochten (die Regelung des persönlichen Verkehrs war Gegenstand von Ziff. 1 lit. g und Ziff. 2-4 des Entscheides der KESB, deren Rechtskraft im obergerichtlichen Dispositiv festgestellt wurde). Andererseits äusserte sich das Obergericht in der Erwägung IV.8 dennoch kurz zum persönlichen Verkehr und erwog, es könne nach wie vor kein Besuchsrecht gewährt werden, da aus den aufgezeichneten Telefongesprächen klar hervorgehe, dass B.________ in einem Spannungsfeld zwischen seiner Mutter und der Gastfamilie stehe. Sie verstärke den bestehenden Loyalitätskonflik und hindere ihn, sich im Umfeld der Gastfamilie zu integrieren. Nach den Gesprächen reagiere B.________ gemäss den Angaben der Beiständin mit auffälligem Verhalten (besondere Verschlossenheit gegenüber den Pflegeeltern; Einnässen und Einkoten). 
Ob die Frage des persönlichen Verkehrs damit zum materiellen Gegenstand des oberinstanzlichen Entscheides geworden ist (vgl. dazu Urteile 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1.3; 5A_422/2014 vom 9. April 2015 E. 3.1; 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2), kann insofern offen bleiben, als die Beschwerde in Bezug auf den persönlichen Verkehr kein Rechtsbegehren enthält und deshalb dem Anliegen der Beschwerdeführerin so oder anders nicht stattgegeben werden kann (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Bindung des Bundesgerichtes an die Parteibegehren gilt auch dort, wo für den kantonalen Prozess die Offizialmaxime zum Tragen kam (spezifisch im Zusammenhang mit Kinderbelangen: Urteil 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3). 
 
4.   
Eventualiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht zu Unrecht ihren Antrag auf Begutachtung von B.________ im Zusammenhang mit der Beschulung abgewiesen habe. 
Das Obergericht hat ausführlich begründet, weshalb die Sachlage klar und die Aktenlage diesbezüglich vollständig sei, so dass sich ein Gutachtensauftrag erübrige (angefochtener Entscheid, S. 14-16). Dies stellt eine antizipierte Beweiswürdigung dar, welche ein Teil der Beweiswürdigung ist, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Insofern wären substanziierte Willkürrügen erforderlich (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht indes keine Verletzung von Art. 9 BV geltend und ihre Ausführungen würden auch inhaltlich den an Willkürrügen zu stellenden Anforderungen nicht genügen, weil sie appellatorisch bleiben (dazu E. 1). Auf die Ausführungen zur verlangten Begutachtung kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
5.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss im Übrigen die Beschwerde, so wie sie begründet ist, als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch folglich abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli