Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_34/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
 
gegen  
 
Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 
Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG ihre am 23. Januar 2017 betreffend Baubewilligung erhobene Beschwerde gegen das am 17. November 2016 ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 25. Januar 2017 zurückgezogen hat; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_34/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Brugg, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp