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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_42/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unterhalt und Vaterschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
Für den 2015 geborenen B.________ erhob dessen Beistand C.________ am 3. Februar 2016 eine Vaterschaftsklage gegen A.________ mit den Begehren um Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Kindesunterhalts. 
Gestützt auf ein DNA-Gutachten stellte das Bezirksgericht Arbon mit Entscheid vom 17. Juni 2016 fest, dass A.________ der Vater von B.________ ist. Weiter stellte es fest, dass er im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2015 wirtschaftlich nicht in der Lage war, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, verpflichtete ihn aber zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- ab Oktober 2015 bis zur Vollendung des 6. Altersjahres, von Fr. 850.-- ab dem 7. bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und von Fr. 1'000.-- ab dem 13. bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes. 
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, unter Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil. 
Am 20. Januar 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den sinngemässen Begehren um Klärung der Situation und Überprüfung, was bislang alles falsch gegangen sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend Feststellung der Vaterschaft; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben. 
 
2.   
Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet; indes erübrigt es sich, sie zur Verbesserung dieses Mangels (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) an den Beschwerdeführer zurückzuschicken, weil es ohnehin in offensichtlicher Weise an einem tauglichen Rechtsbegehren und einer tauglichen Begründung mangelt (dazu E. 2 und 3) und deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
3.   
Entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die Beschwerde keine Rechtsbegehren. Sinngemäss wird allgemein die Überprüfung der Rechtmässigkeit des bisherigen Verfahrens verlangt; in der Sache werden indes nicht einmal sinngemässe Rechtsbegehren gestellt. 
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Wie bereits vor Obergericht hält der Beschwerdeführer fest, dass die Familie des Kindes ihn mit der Polizei bedroht und ihn zur Vaterschaft gezwungen habe, dass er nach der Geburt des Kindes von der Kindsmutter überall annulliert worden sei, dass er hingegangen sei, um zu schauen, ob das Kind seine Merkmale habe, es aber ganz andere Augen und Haare gehabt habe, dass die Mutter ihm gesagt habe, das Kind sei nicht von ihm, dass die Polizei seine Wohnung kaputt gemacht habe, dass er angezeigt worden sei, das Kind nach Tunesien entführen zu wollen, dass die Mutter durchwegs lüge und phantasiere, dass er dem Bezirksgericht gesagt habe, noch einen Bluttest machen zu wollen, dass die Kindsmutter ihn durch ihre Lügen bei der Staatsanwaltschaft falsch angeschuldigt habe, dass die Familie der Kindsmutter von ihm profitiere, dass er in Wirklichkeit immer nett gewesen sei und der Kindsmutter viel geholfen habe, dass der DNA-Test möglicherweise falsch sei, weshalb er noch einen Bluttest wolle. 
Das Obergericht hat zusammengefasst festgehalten, dass ab einem Wert von 99,8 % die Vaterschaft als erwiesen gelte, dass das DNA-Gutachten aufgrund der biostatischen Berechnung eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von über 99,99 % ergeben habe, dass nach den Aussagen der Kindsmutter die Eltern sich seit der Schulzeit kennen würden, während zweieinhalb Jahren ein Paar gewesen seien, eine Wochenendbeziehung geführt hätten und es bis zur Schwangerschaft gut gelaufen sei, dass ein Resultat zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund eines "Bluttests", wie er vor dem DNA-Zeitalter durchgeführt worden sei, aussichtslos und im Übrigen die DNA-Begutachtung weit präziser sei. 
Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit diesen Ausführungen noch überhaupt mit dem Verfahrensgegenstand auch nur ansatzweise auseinander, sondern konzentriert sich auf Vorbringen bzw. Sachverhalte, welche nicht Gegenstand des Vaterschaftsprozesses sind (angebliches Verhalten der Kindsmutter und deren Familie und der Polizei sowie offenbar gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren) und deshalb auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli