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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1436/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, Verletzung des Berufsgeheimnisses); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. November 2017 (2N 16 101). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. Mai 2016 Strafanzeige gegen Organe der X.________ AG wegen Betrugs und Verletzung des Berufsgeheimnisses. Am 27. Juni 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Luzern die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. 
Die dagegen erhobene Beschwerden wies das Kantonsgericht Luzern am 30. November 2017 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 15., 18. und 22. Dezember 2017 sowie vom 22. Januar 2018 (jeweils Poststempel) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Zudem macht er Schadensersatz in Höhe von Fr. 250'000.-- geltend und beantragt einen Augenschein durch das Bundesgericht. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). 
Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteile 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; 6B_516/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Nicht zu behandeln sind die Vorbringen, die keinen Zusammenhang mit den eingestellten Vorwürfen wegen Betrugs und Verletzung des Berufsgeheimnisses aufweisen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich zu Verjüngung von Waldabschnitten, allfällige Fehlbeurteilungen und Amtsmissbrauch durch kantonale Gerichte und ungenügende Verteidigung durch amtliche Verteidiger äussert, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden. 
Im Übrigen genügen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er schildert vor Bundesgericht ausführlich, welcher Sachverhalt sich seiner Ansicht nach abgespielt haben soll und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Er verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und hierbei grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat. Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob und inwiefern der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held