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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_68/2021  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. Januar 2021 (WBE.2021.16). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 12. Januar 2021 wurde A.________ durch Dr. med. B.________ in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau fürsorgerisch untergebracht. Bereits am Folgetag wurde sie aus der Klinik entlassen. Auf die am 16. Januar 2021 erhobene Beschwerde gegen die Unterbringung trat das Verwaltungsgericht angesichts der bereits erfolgten Entlassung mit Urteil vom 19. Januar 2021 nicht ein. Gegen dieses hat A.________ am 25. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde an das Bundesgericht nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht nicht gegeben, nachdem die Entlassung aus der Klinik bereits vor dem kantonalen Beschwerdeverfahren erfolgt war; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 140 III 92 E. 3 S. 96). Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen Anordnungen bzw. das Dispositiv, sondern einzig gegen die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach die zuständige Oberärztin im Entlassungsentscheid in diagnostischer Hinsicht im Gegensatz zur einweisenden Ärztin einen Verdacht auf einen atypischen Autismus sowie auf eine Persönlichkeitsstörung festgehalten habe; auch aus diesem Grund könnte mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328). 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli