Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_712/2022
Urteil vom 26. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2022 (UV 2022/65).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil auf die gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2022 erhobene Beschwerde, weil ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhoben, bei Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrunds nach Art. 41 ATSG nicht eingetreten.
3.
Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Stattdessen trägt er allein ausserhalb davon Liegendes vor, indem er sich ausschliesslich materiell zur Sache äussert.
4.
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor (siehe auch BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 8C_750/2022 vom 6. Januar 2023), was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel