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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_299/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 (BV.2021.00046). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren am 20. Oktober 1956, war ab 1. Juli 2001 vollzeitlich bei der C.________ als Verkäufer angestellt und in dieser Funktion bei der Pensionskasse B.________ berufsvorsorgeversichert. 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Juni 2019 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. Die Pensionskasse B.________ richtete entsprechende Leistungen ab 1. Dezember 2019 aus, dies im Umfang von Fr. 1214.- pro Monat. Auf diesen Zeitpunkt hatte der Versicherte sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert (Arbeitsvertrag vom 20. August 2019). Per 31. Dezember 2019 wurde er frühpensioniert, wobei ihm für seinen "restaktiven Teil" eine Kapitalleistung im Umfang von Fr. 314'701.- ausgerichtet wurde. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 teilte die Pensionskasse B.________ dem Versicherten mit, dass aufgrund der Pensionierung eine Neuberechnung der Leistungen stattgefunden habe. Er habe ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Altersrente (Umwandlung der laufenden Invalidenrente) von monatlich Fr. 1275.-. Der Versicherte erhob in der Folge Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente, was die Pensionskasse B.________ ablehnte (letzte Stellungnahme: 24. November 2020). 
 
B.  
Am 27. Juli 2021 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse B.________ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend per 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2021 monatlich, spätestens nach der Durchführung des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffernde AHV-Ersatzrenten von mindestens CHF 1'026.00 pro Monat bzw. von insgesamt mindestens CHF 22'572.00 zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 31. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt mit folgendem Rechtsbegehren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: 
 
"1. Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 (BV.2021.00046) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine monatliche AHV-Ersatzrente von CHF 1'027.00 respektive insgesamt CHF 22'594.00 zzgl. 5 % Zins seit 31. Oktober 2021 zu bezahlen. 
2. Eventualiter sei in Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 (BV.2021.00046) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 eine monatliche AHV-Ersatzrente von CHF 191.00 respektive insgesamt CHF 4'202.00 zzgl. 5 % Zins seit 31. Oktober 2021 zu bezahlen.  
3. Subeventualiter sei die vorliegende Angelegenheit in Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 (BV.2021.00046) zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen."  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Ersatzrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 verneint hat. Zu prüfen ist der Anspruch dabei einzig im Zusammenhang mit den durch die Beschwerdegegnerin erbrachten Rentenleistungen, also nicht im Zusammenhang mit dem durch Kapitalleistung berücksichtigten "restaktiven Teil".  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen - insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin - wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der ab 1. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin bezogenen und mit der Pensionierung per 1. Januar 2020 weiter ausgerichteten Rentenleistung darauf geschlossen, dass es sich dabei materiell betrachtet um die in "Altersrente" umbenannte Invalidenrente handle. Ein neuer Versicherungsfall (Alter) sei jedenfalls nicht eingetreten. Daran änderten insbesondere weder die missverständliche und unglückliche Wortwahl der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 26. Februar 2020 noch die neue Überentschädigungsberechnung etwas. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente fehle es aber insbesondere auch an einer inneren Rechtfertigung. So diene die Ersatzrente dem Ausgleich der Einkommenslücke, die durch den unterschiedlichen Beginn der Leistungen der ersten und zweiten Säule (im Falle einer Pensionierung) entstehe (ordentliches Pensionsalter bei der C.________: 64 Jahre). Im vorliegenden Fall habe eine solche Einkommenslücke allerdings zu gar keinem Zeitpunkt vorgelegen, der Beschwerdeführer habe nämlich stets die halbe Rente der IV ausgerichtet bekommen. Die Zusprechung einer AHV-Ersatzrente würde bei ihm deshalb nicht zur bezweckten Schliessung einer Einkommenslücke, sondern zu einem Zusatzeinkommen führen. Eine wörtliche Auslegung der Bestimmung betreffend die AHV-Ersatzrente stehe offensichtlich nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Rente, Einkommenslücken abzumildern. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bestimmung auch auf Bezüger einer Invalidenrente, die in eine Altersrente umbenannt worden sei, Anwendung finde. Es bestehe kein Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit die Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Urteil in der Beschwerdeschrift nicht korrekt wiedergegeben werden, ist auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügend nachkommt, sich etwa auf unzulässige rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E..2 mit Hinweisen) beschränkt.  
Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Vorsorgereglements geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darum, sich einmal auf eine Auslegungsmethode - hier die grammatikalische - festzulegen und diese in der Folge bei der Auslegung sämtlicher Bestimmungen ausschliesslich anzuwenden. Vielmehr ist es das Ziel der Auslegung, den objektiven Vertragswillen der Parteien zu ermitteln. Hierzu können neben dem Wortlaut (von welchem die Auslegung startet) auch weitere Elemente herangezogen werden. Es ist - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - insbesondere auch der Kontext zu würdigen, in welchem die Bestimmungen innerhalb des Reglements als Ganzes stehen (vgl. BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es sich bei der ab 1. Januar 2020 ausgerichteten Rente materiell um eine Invalidenrente handelte, nicht in Frage zu stellen. Es kann weder Willkür noch die Verletzung von Bundesrecht erkannt werden. Weiterungen - insbesondere zu den übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer AHV-Ersatzrente - sind damit entbehrlich. 
 
3.2.2. Der Verweis auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) zielt ins Leere: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist - mit Bezug auf die hier einzig relevante Invalidität (vgl. E. 2.1 vorstehend) - eine Ungleichbehandlung zwischen in Pension gehenden Arbeitnehmenden der C.________, die (teil-) invalid sind, und solchen, die nicht invalid sind, hinsichtlich des Anspruchs auf eine AHV-Ersatzrente sehr wohl sachlich gerechtfertigt. Nichtinvalide Versicherte erzielen ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung kein Einkommen mehr, haben aber im Falle noch nicht erreichten AHV-Rentenalters auch noch keinen Anspruch auf eine Altersrente nach AHVG. Demgegenüber erhalten in Pension gehende (Teil-) Invalide in der gleichen Situation bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters gemäss AHVG weiterhin ihre Rente der IV. Diese seitens der ersten Säule auch bei noch nicht erreichtem AHV-Rentenalter ausgerichtete Leistung rechtfertigt - unabhängig von ihrer Höhe - insoweit eine Ungleichbehandlung von (Teil-) Invaliden gegenüber Nichtinvaliden hinsichtlich des Anspruchs auf eine AHV-Ersatzrente, als der Anspruch Ersteren versagt zu bleiben hat. Die Ersatzrente bezweckt die Kompensation eines mit der Pension wegfallenden Einkommens. Ein Wegfall des Einkommens kann bei Nichtinvaliden eintreten, bei (Teil-) Invaliden dagegen nicht. Weiterungen erübrigen sich.  
 
3.2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausrichtung einer AHV-Ersatzrente schliesslich auf das seitens der Beschwerdegegnerin erweckte Vertrauen zu stützen versucht, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, worin die weiteren Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen) liegen.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie anderweitig eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist