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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_35/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Agrisano Krankenkasse AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2022 (KV 2022/5). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Januar 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer insbesondere nicht näher darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Urteil konkret verletzt haben soll, 
dass sich die Vorbringen - soweit überhaupt entscheidrelevant - vielmehr im Wesentlichen in unzulässiger, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, bei welcher der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise wiederzugeben, und dabei nicht auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - insbesondere hinsichtlich der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit - Bezug nimmt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, daher gegenstandslos ist, wohingegen dem Antrag auf Beigebung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist