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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 715/03 
 
Urteil vom 26. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1964, arbeitete seit 1989 teilzeitweise als Produktionsangestellte für die Firma D.________ AG und reinigte zusätzlich - gemeinsam mit ihrem Ehemann - seit 1997 zweimal pro Woche die Büroräumlichkeiten der Firma O.________ AG. Sie meldete sich am 13. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vornahm (insbesondere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Bericht vom 22. August 2001). Im Weiteren zog die Verwaltung (unter anderem) auch mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, bei und veranlasste eine Begutachtung durch das Zentrum X._______ Gutachten vom 3. April 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2002 B.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2003 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 70 % für den Erwerbs- und 30 % für den Aufgabenbereich. Streitig ist dagegen die Höhe des Invaliditätsgrades und in diesem Zusammenhang allein die Frage des Umfangs der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich. Die Vorinstanz stellt hierbei auf die Einschätzung des Zentrums X.________ vom 3. April 2002 ab, wonach für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass das Zentrum X.________ die Dauerschmerzen und die nach kurzer Zeit eintretende Ermüdung nicht berücksichtigt habe; diese Einschränkungen würden eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen, weshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, was denn auch der Hausarzt bestätige. 
 
Die Gutachter des Zentrums X.________ haben im Rahmen ihrer Untersuchungen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte stärkere Ermüdbarkeit festgestellt und demzufolge in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Aber auch die ständigen Schmerzen sind im Gutachten vom 3. April 2002 mehrfach erwähnt und vor allem in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion?, in René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff.) ebenfalls berücksichtigt worden. Damit ist das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. April 2002 für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt insbesondere auch die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; im Weiteren sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Im Gegensatz zur Meinung des Zentrums X.________ geht Dr. med. A.________ in seinen Berichten vom 23. Januar und 26. September 2001 davon aus, dass die Versicherte auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Jedoch ist auf die Auffassung der Gutachter des Zentrums X.________ abzustellen, denn diese haben ihre Einschätzung auf ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung sowie eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit gestützt und damit speziell im Hinblick auf die konkrete Frage der zumutbaren Arbeitsleistung abgegeben, während der Hausarzt allgemein rapportiert hat, ohne sich im Detail mit der Frage der Arbeitsfähigkeit zu befassen. So hat Dr. med. A.________ im Bericht vom 26. September 2001 denn auch darauf verzichtet, das Formular "Arbeitsbelastbarkeit" auszufüllen, und gebeten, dies "durch eine entsprechende Institution" machen zu lassen. Damit wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt erheblich relativiert und diese ist in der Folge weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Gutachtens zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), so dass auf die Einschätzung des Zentrums X.________ abzustellen ist. 
2.2 Die Versicherte ist im Weiteren der Auffassung, dass nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne, halte doch das Zentrum X.________ fest, es sei ihr eine vorgeneigte Tätigkeit während höchstens drei Stunden pro Tag zumutbar; für sie in Frage kommende Stellen würden jedoch derartige Stellungen bedingen, so dass - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden - effektiv eine Arbeitsfähigkeit von etwa 37 % bestehe. 
 
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, hält doch das Zentrum X.________ mehrfach fest, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % und auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin im Rahmen eines Halbtageseinsatzes arbeitsfähig. Wenn im Gutachten ausgeführt wird, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit vorgeneigtes Sitzen oder Stehen sowie Arbeiten über Kopfhöhe nicht mehr als drei Stunden pro Tag dauern sollten, handelt es sich dabei um eine Einschränkung innerhalb des zumutbaren Pensums von 50 %, nicht jedoch um die obere Grenze des medizinisch zumutbaren Einsatzes. Damit ist davon auszugehen, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist; Einschränkungen kann im Rahmen eines Abzuges Rechnung getragen werden (vgl. Erw. 2.3 hienach). 
2.3 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt verdienten Lohnes als Produktionsmitarbeiterin und Putzfrau festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der - der Lohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist. Diese Einkommen an sich sind denn auch nicht bestritten. Die Versicherte rügt jedoch, dass das kantonale Gericht vom Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von bloss 10 % vorgenommen habe; es sei "nicht ersichtlich, weshalb nicht die üblichen 25 % anzunehmen" seien. 
 
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). 
In Anbetracht der Umstände kann hier nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, denn entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen die meisten der einkommensbeeinflussenden Merkmale gerade nicht vor: Zu berücksichtigen sind nur die gesundheitsbedingte Einschränkung, dass nicht mehr als drei Stunden pro Tag Arbeiten über Kopfhöhe oder in vorgeneigtem Stehen oder Sitzen zumutbar sind (vgl. Erw. 2.2 hievor), sowie - allerdings in seinem sehr geringen Ausmass - die Tatsache, dass die Versicherte in einem Betrieb neu anfangen muss und damit keine lange Dauer der Betriebszugehörigkeit aufweist. Ausser Betracht fallen dagegen inbesondere die Nationalität der über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Beschwerdeführerin sowie die Teilzeitbeschäftigung, welche sich bei Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24). 
2.4 Damit hat das kantonale Gericht die Festsetzung der Invalidität im Erwerbsbereich für das Jahr des Rentenbeginns 2001 korrekt vorgenommen; in der darauf folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222). Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die auf dem Abklärungsbericht vom 22. August 2001 basierende Einschränkung im Aufgabenbereich (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2), so dass ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52 % resultiert, der zum Bezug einer halben Rente der Invalidenversicherung berechtigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: