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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_7/2007 /rom 
 
Urteil vom 26. Februar 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (wiederholte Tätlichkeiten, Drohung), 
 
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf eine Anzeige von X.________ hin wurde gegen ihren Ehemann eine Strafuntersuchung wegen wiederholter Tätlichkeiten und Drohung geführt. Am 17. Dezember 2005 ersuchte die Anzeigerin schriftlich um provisorische Einstellung des Verfahrens. Dem Gesuch wurde am 6. Februar 2006 entsprochen. Nachdem die Anzeigerin ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens innert sechs Monaten nicht widerrufen und telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie keine Bestrafung des Beschuldigten wolle, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren am 20. September 2006 ein. Gegen die Einstellungsverfügung reichte die Anzeigerin Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe immer unter dem Druck des Beschuldigen gestanden. Seit dem 5. Oktober 2006 habe sie sich nun definitiv von ihm getrennt, kämpfe um das Sorgerecht für ihre Tochter und wünsche, dass der Beschuldigte bestraft werde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Beschuldige solle bestraft werden. 
2. 
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie ein Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist, erscheint es als zweifelhaft, ob sich der angefochtene Entscheid auf eine Zivilforderung auswirken könnte. Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss ihren eigenen Angaben mit dem Verfahren, dass ihre Tochter bei ihr die Jugend verbringen kann (Beschwerde S. 2 unten). Die Frage der Beschwerdelegitimation kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. 
 
Im angefochtenen Entscheid, der sich auf Art. 66ter StGB (in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung) stützt, wird festgestellt, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bis zum 5. Oktober 2006 unter Druck ihres Ehemannes gestanden und habe deshalb nicht widerrufen, könne nicht geglaubt werden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). Diese Feststellung betrifft den Sachverhalt und kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die erwähnte Feststellung im angefochtenen Entscheid geltend, ihr Mann habe ihr unter anderem mit dem Verlust ihrer Tochter gedroht, und sie habe vor ihm eine solche Angst gehabt, dass sie sich vielfach in ihr Zimmer eingeschlossen habe. Diese Angaben genügen nicht, um darzulegen, dass die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Deshalb kann darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Februar 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: