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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_91/2008 
 
Urteil vom 26. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 des Bundesverwaltungsgerichts Abteilung I. 
 
Erwägungen: 
1. 
In einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ersuchte X.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte ihn mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 auf, nachzuweisen, dass er nicht über die nötigen Mittel zur Leistung eines Kostenvorschusses verfüge. Nachdem X.________ innert Frist weder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte, noch entsprechende Unterlagen einreichte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte X.________ auf, bis zum 22. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und führte aus, dass die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehe. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Art. 65 Abs. 1 VwVG nennt die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer, der keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG anruft, legt nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung von Art. 65 Abs. 1 VwVG rechtswidrig angewendet haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli