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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_19/2009/bnm 
 
Urteil vom 26. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 248.-- (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. Januar 2009 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Strafverfügung (Busse wegen Geschwindigkeitsübertretung) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund nach, er habe im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, "absolut zahlungsunwillig" zu sein, die erst vor Obergericht aufgestellte Behauptung der Mittellosigkeit sei wegen des Novenverbots unzulässig, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann