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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_135/2010 
 
Urteil vom 26. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
M.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, 
Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 9. Februar 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 2010 betreffend Herabsetzung von AHV-Beiträgen, 
 
in Erwägung, 
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), 
dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG gilt, da es sich hiebei um einen teilweisen Erlass handelt (Urteil 9C_690/2007 vom 26. November 2007 E. 1.1; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 84 zu Art. 83 BGG), 
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid berufen kann, weil auch eine solche nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, welche es von Gesetzes wegen gar nicht gibt (BGE 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E. 1 S. 213), 
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), 
dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger