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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_156/2013 
 
Urteil vom 26. Februar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Z.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine Pfändungsankündigung (in Betreibungen des Beschwerdegegners für - den Beschwerdeführern auferlegte - Wegrechtsprozesskosten über Fr. 19'969.25) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei zum Vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die rechtskräftig erledigte Wegrechtsstreitigkeit neu überprüft haben möchten, im Verfahren vor der SchK-Aufsichtsbehörde sei lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung zu prüfen, diese Frage sei ohne Weiteres zu bejahen, nachdem rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheide vorlägen und der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren gestellt habe (Art. 88 SchKG), eine befreiende Zahlung werde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, eine Einstellung oder Aufhebung der Betreibung sei nicht dargetan, die Beschwerde grenze an Mutwilligkeit, im Wiederholungsfall müssten die Beschwerdeführer mit einer Kostenauflage rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die im Wegrechtsprozess ergangenen Urteile und die Rechtmässigkeit der Kostenauflage zu kritisieren, 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann