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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_1/2018  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, 
Beschwerdekammer. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. November 2017 (1B_462/2017 [Verfügung BKBES.2017.149]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1B_462/2017 vom 21. November 2017 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Kostenvorschussverfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht eingetreten, weil er unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht plausibel dargetan hatte, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 beantragt A.________ die Revision des Urteils 1B_462/2017 wegen "Rechtsverweigerung und Falschbeurkundungen" durch das Bundesgericht. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2.  
Wie bereits seine Beschwerde in dieser Angelegenheit geht auch das Revisionsgesuch an der Sache vorbei. Dem Gesuchsteller wurde bereits im Beschwerdeverfahren 1B_462/2017 erläutert, dass und weshalb er das rechtskräftig eingestellte Strafverfahren nicht neu aufrollen kann, und das gilt umso mehr für das vorliegende Verfahren, in dem nur die unter E. 1 erwähnten Revisionsgründe vorgebracht werden können. Die vom Gesuchsteller über viele Seiten erhobenen Vorwürfe an das Bundesgericht, das Urteil 1B_462/2017 beruhe auf Falschbeurkundungen, sei rechtsfehlerhaft, nicht umsetzbar, unverhältnismässig, unzumutbar etc. erschöpfen sich in einer teilweise kaum nachvollziehbaren, vor allem aber unzulässigen Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Der Gesuchsteller nennt keine zulässigen Revisiongründe, weshalb auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi