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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_25/2019  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Künzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 (VB.2018.00034). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 7. Februar 2019, mit welcher das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, 
in das Schreiben vom 22. Februar 2019, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 15. November 2018 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem das Bundesgericht nach summarischer Prüfung des Falles das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Februar 2019 abgewiesen hatte, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold