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[AZA 7] 
U 475/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 26. März 2002 
 
in Sachen 
 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Mit Verfügung vom 17. Februar 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 29. Juni 1999, verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch des 1962 geborenen F.________ auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung für die Folgen eines am 12. August 1991 erlittenen Unfalls, bei dem sich dieser nach einem Sprung von der Lastwagenladebrücke am linken oberen Sprunggelenk (OSG) verletzt hatte. Gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 12. November 1996 und 24. August 1998 sei die Erwerbsfähigkeit unfallkausal nicht voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit beeinträchtigt; ebenso wenig liege eine unfallbedingte dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor. 
 
B.- Die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 17. Oktober 2000). 
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, eine Invalidenrente auf Grund einer 27%igen Invalidität und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen. Der letztinstanzlichen Eingabe liegen ein Bericht des Dr. med. S.________, Chefarzt Traumatologie Klinik Z.________, vom 15. November 2000 sowie ein Schreiben der Autoverkehr Y.________ AG vom 13. November 2000 bei, für welche F.________ seit 1. Dezember 1998 als Mechaniker und Chauffeur tätig ist. 
Die SUVA schliesst unter Beilage eines Berichts des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, vom 9. Januar 2001 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob als Folge des am 12. August 1991 erlittenen Unfalls bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Juni 1999 (vgl. BGE 127 V 102, 121 V 366 Erw. 1b) ein Gesundheitsschaden bestand, der zu Arbeits- und rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit führte (Art. 18 ff. UVG) und/oder welcher eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (Art. 24 f. UVG) darstellte. Das kantonale Gericht hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, samt den Regeln zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. August 1991 beim Sprung von der Ladebrücke eines Lastwagens einen Misstritt tat und eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks erlitt. Nach anfänglich konservativer Behandlung (Ruhigstellung mit Aircastschiene) erfolgten u.a. am 15. Dezember 1992 eine operative Gelenksrevision mit Gelenkkörperentfernung (Operationsbericht des Dr. med. A.________, Leitender Arzt Spital I.________, vom 16. Dezember 1992) sowie am 9. März 1994 ein zweiter chirurgischer Eingriff mit Narbenrevision, Neurektomie eines Narbenneuroms, - erneuter - Gelenksrevision, Teilsynovektomie und Excision von verknöchernden Knorpelanteilen an der Fibulaspitze (Bericht des Dr. med. L.________, Praxisklinik R.________ für Orthopädie, vom 9. März 1994). Gleichwohl persistierten multiple - belastungsabhängige - Beschwerden, worunter stechende Schmerzen im Fussgelenk (Berichte der SUVA-Kreisärzte B.________ [vom 24. August 1998] und C.________ [vom 12. November 1996], des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1. Juli 1996 und des Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Mai 1996). 
3.- a) Das kantonale Gericht hat - wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Juni 1999 - entscheidwesentlich auf die Berichte der SUVA-Kreisärzte C.________ (vom 12. November 1996) und B.________ (vom 24. August 1998) abgestellt. Sie würdigte diese als voll beweiskräftig (BGE 125 V 352 Erw. 3) und erwog, einzige verbliebene Unfallfolge - neben einer nur sehr diskreten Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel - sei eine bloss leicht eingeschränkte Dorsalextension des linken oberen Sprunggelenks. Hinsichtlich des vor dem Unfall ausgeübten Berufes als Geschäftsführer und Lastwagenchauffeur bestünde volle Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Tätigkeit als Chauffeur seien wohl gewisse Einschränkungen vorhanden, diese könnten indes durch zumutbare Vorkehrungen (Auffangen des Körpergewichts mit dem rechten Fuss) wettgemacht werden. Mangels Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit bestünde kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Weiter würden die medizinischen Gegebenheiten die Zusprechung einer Integritätsentschädigung offenkundig ausschliessen. 
 
b) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
aa) Der relevante medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Es besteht kein Anlass zu weiteren Beweisvorkehren. 
 
bb) Dr. med. S.________ hält im Bericht vom 15. November 2000 ausdrücklich fest, es bestünden "wenig pathologische Befunde"; darin sei er mit "den vorangehenden Untersuchern einig". Soweit er für die Beurteilung der Schwere des Integritätsschadens auf subjektive Faktoren, wie das berufliche oder private Umfeld, abstellen will, ist dies untauglich. Der Integritätsschaden beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 Erw. 3c, 113 V 221 Erw. 4b). Die Einschätzung, wonach es "durchaus im Rahmen der Möglichkeiten (liege), dass sich in einigen Jahren im Bereich des oberen Sprunggelenks links doch eine Arthrose entwickelt", betrifft einen ungewissen, in der Zukunft liegenden Sachverhalt und ist als solcher unbeachtlich. Die verbliebenen Unfallfolgen - sehr diskrete Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel und lediglich leicht eingeschränkte Dorsalextension des linken oberen Sprunggelenks - stellen, wie das vorinstanzliche Gericht zu Recht erwog, keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG dar. 
 
cc) Die Beurteilungen des Gesundheitszustandes und Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der beiden SUVA-Kreisärzte C.________ (vom 12. November 1996) und B.________ (vom 24. August 1998) werden durch den Bericht des Dr. med. M.________ (vom 9. Januar 2001) insoweit bestätigt, als die eingeschränkte Dorsalflexion des linken OSG wohl gewisse Schwierigkeiten bei der (vollen) Hockestellung und dem In-die-Knie-Gehen verursacht, diese aber durch zumutbare Vorkehrungen wettgemacht werden können. Mit der Vorinstanz ist auch im Lichte der letztinstanzlich neu aufgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die durch die leicht eingeschränkte Dorsalflexion des linken OSG resultierenden Beeinträchtigungen jedenfalls nicht derart sind, dass sie einem funktionell bedingten Ausfall gleichkämen, welcher sich in erwerblicher Hinsicht niederschlägt. Dies gilt allgemein und in besonderem Masse für die zuletzt vor dem Unfallereignis vom 12. August 1991 ausgeübte Tätigkeit als einziger Angestellter und Inhaber der im Transportwesen tätig gewesenen Firma X.________ AG mit Sitz in B.________. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 26. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: