Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.178/2004 /grl 
 
Urteil vom 26. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Untersuchungssache gegen B.________, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Geschäftsleitende Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit übereinstimmendem Beschluss vom 12./22. Dezember 2003 auf die Strafanzeige von A.________ gegen B.________wegen Verleumdung, übler Nachrede, schwerer Körperverletzung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses nicht ein. Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses wurde ausgeführt, dass in der Strafanzeige nur bezüglich der mutmasslichen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein konkreter Sachverhalt dargetan werde. Aus einer Beilage gehe hervor, dass die Anzeigerin der Meinung gewesen sei, in der 32. Woche schwanger zu sein. Weder die Angezeigte noch zwei Ärzte hätten jedoch eine Schwangerschaft feststellen können. Dies lege den Schluss nahe, dass die Anzeigerin diesbezüglich verwirrt sei. Nach unwidersprochener Ankündigung habe die Angezeigte das Dossier dem Vertrauensarzt der Versicherung übergeben. Im Schreiben vom 28. Februar 2002 habe die Anzeigerin der Angezeigten mitgeteilt, dass sie ohne weiteres mit ihrer Versicherung in Kontakt treten könne. Dem beschriebenen Sachverhalt seien demnach keine strafbaren Handlungen der Angezeigten zu entnehmen. 
2. 
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob A.________ am 30. Dezember 2003 Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 13. Februar 2004 auf den Rekurs nicht ein. Die Anklagekammer kam gestützt auf ein im Rahmen eines FFE-Verfahrens erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 14. Januar 2004 zum Schluss, dass die Rekurrentin in Bezug auf den vorliegenden Prozessgegenstand jeglichen Realitätssinn verloren habe und diesbezüglich nicht klar zu denken vermöge. Die von ihr beantragten rechtlichen Vorkehren würden auf keinen vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern könnten nur als Erscheinungsform ihrer psychischen Störung gedeutet werden. Die Rekurrentin sei offensichtlich mit Bezug auf den Gegenstand ihrer Strafanzeige und des eingelegten Rekurses nicht urteilsfähig und insoweit nicht handlungsfähig. Mangels Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Rekursgegenstand sei die Rekurrentin nicht prozessfähig. 
3. 
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts reichte A.________ am 10. März 2004 eine als "RECOURS en REFORME" bezeichnete Eingabe beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Dieses überwies die Eingabe am 15. März 2004 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 10. März 2004 nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
5. 
Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: