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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_198/2008 
 
Urteil vom 26. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. März 2008 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008, worin A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- bis zum 10. März 2008 aufgefordert und gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschiedenen Aktoren eingeräumt wird, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, finden sich darin doch lediglich Ausführungen zur Sache selbst (Anspruch auf eine Invalidenrente) ohne indessen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit die Vorinstanz mit der Verfügung vom 8. Februar 2008 eine Rechtsverletzung begangen haben könnte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. März 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel