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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_407/2007 
 
Urteil vom 26. März 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, 1978, Beschwerdeführer, 
handelnd durch seine Mutter T.________, 
 
T.________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Gurzeler, Hodlerstrasse 16, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1978 geborene M.________ leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom) und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Pflegebeiträge für zunächst schwere und in der Folge mittelschwere Hilflosigkeit. Seit März 1995 lebt er im Wohn- und Beschäftigungsheim der Stiftung R.________. Seit 1. April 1996 bezog er eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 bestätigte die IV-Stelle Bern diese Leistungszusprechung. Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte vom 29. September 2006, worin festgehalten wurde, dass M.________ noch in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, sprach die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid, Einwendungen von M.________ und Beizug einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2006 anstelle einer Entschädigung für mittelschwere ab 1. Januar 2007 eine solche für leichte Hilflosigkeit zu. 
 
B. 
Die von M.________ sowie seiner Mutter und Beiständin T.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Verfügung und die weitere Gewährung einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit beantragt hatten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 15. Mai 2007). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen M.________ und seine Mutter T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der mittelschweren sowie der leichten Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV), die nach der Rechtsprechung für die Bemessung der Hilflosigkeit relevanten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90), die Revision einer formell rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei einer nachträglichen erheblichen Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts (Art. 17 Abs. 2 ATSG) und den Zeitpunkt der Herabsetzung der Entschädigung bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. a IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die dem Versicherten seit 1. April 1996 ausgerichtete Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit mit der vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 24. November 2006 zu Recht ab 1. Januar 2007 auf eine solche für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt hat; dies ist davon abhängig, ob der Versicherte nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, wie Verwaltung und Vorinstanz angenommen haben, oder ob er nach wie vor auch bei der Verrichtung der Notdurft und damit insgesamt in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. 
 
3.1 Das Verwaltungsgericht stellte gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. September 2006 fest, der Versicherte sei zwar beim An-/ Auskleiden, bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte, nicht aber bei der Verrichtung der Notdurft auf erhebliche und regelmässige Hilfe durch Dritte angewiesen. Vielmehr sei er bei dieser Lebensverrichtung selbstständig; er werde nicht zum Toilettengang aufgefordert und nicht begleitet und die Körperreinigung nach dem Stuhlgang verrichte er selbst. Gelegentlich werde er vom Betreuungsteam gefragt, ob er die Feuchttücher benützt habe oder er müsse zur Kleiderordnung aufgefordert werden, wenn er nach dem Gang zur Toilette nicht ganz ordentlich gekleidet zurückkehre. Unterstützt werde die Betrachtungsweise der Verwaltung durch die Angaben des Dr. med. N.________ vom 8. August 2006 auf dem Beiblatt betreffend Hilflosigkeit, welche auf eine Verminderung der Hilfsbedürftigkeit hindeuteten. 
 
3.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 BGG verbindlich. In der Beschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, welche die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als mangelhaft im Sinne dieser Bestimmung erscheinen lassen könnten. Vielmehr erschöpfen sich die Argumente in der Beschwerde in dieser Hinsicht in einer letztinstanzlich unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 
Im Weiteren und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer entspricht der Abklärungsbericht, auf welchen sich das Verwaltungsgericht abgestützt hat, in allen Teilen den von der Rechtsprechung (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) umschriebenen Voraussetzungen. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundes(verfassungs)recht verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Abstellen auf den von der zuständigen qualifizierten Person verfassten Abklärungsbericht vom 29. September 2006 stellt insbesondere eine Verletzung weder der Menschenwürde noch der persönlichen Freiheit dar und verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich geschützten Gehörsanspruch. Der Umstand, dass die Abklärung nicht die Ergebnisse gezeitigt hat, welche die Beschwerdeführer erhofft oder erwartet haben, ist für den Prozessausgang ohne Belang. 
 
3.3 Liegt beim Versicherten zufolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verminderung der Hilfsbedürftigkeit nur noch leichte Hilflosigkeit vor, ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. Januar 2007 gemäss Verfügung vom 24. November 2006 bestätigt wurde, rechtens. 
 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 26. März 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer