Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_35/2009 
 
Urteil vom 26. März 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden, Engelbergstrasse 34, 6371 Stans, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden 
vom 23. Juni 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. Juni 2008 (Versand: 3. Dezember 2008; Empfangsbestätigung: 13. Dezember 2008), mit welchem das Ausstandsbegehren von B.________ gegen Verwaltungsgerichtspräsident Dr. A.________ in Abwesenheit des Präsidenten abgewiesen und auf seine Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 1. April 2007 (betreffend Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung als selbständig tätiger Arzt und kantonale Berufsausübungsbewilligung) mangels rechtsgenüglicher Beschwerdeschrift und Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, 
in das an B.________ gerichtete Schreiben des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG), 
dass dem angefochtene Entscheid, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 1. April 2008 über die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Arzt zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffend, eine Streitigkeit gestützt auf Art. 55a KVG und die bundesrätliche Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103) zu Grunde liegt, 
dass gemäss Art. 83 lit. r BGG die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat, 
 
dass nach Art. 34 VGG das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG beurteilt (vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3 S. 47 f.), 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht insoweit offensichtlich unzulässig (Art. 83 lit. r und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteile 9G_2/2008 vom 11. Dezember 2008 und 9C_133/2008 vom 16. Mai 2008), 
dass auch die Beurteilung der Beschwerde gegen die Abweisung des - vorinstanzlich im Zusammenhang mit der erwähnten KVG-Streitigkeit gestellten - Ausstandsbegehrens offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt und das in der Hauptsache zuständige Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung über das weitere Schicksal der betreffenden Beschwerde entscheiden wird, 
dass die Eingabe sich schliesslich in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 1. April 2008 betreffend Berufsausübungsbewilligung auseinandersetzt und namentlich auch keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lässt, womit sie den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (vgl. auch BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass innerhalb der nach Lage der Akten am 14. Dezember 2008 angelaufenen (Art. 44 BGG), vom 18. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 stillgestandenen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und am 28. Januar 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufenen Beschwerdefrist keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht worden ist, 
dass auf die Eingabe vom 12. Januar 2009 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Eingabe vom 12. Januar 2009 wird an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. März 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz