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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_230/2010 
 
Urteil vom 26. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. März 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2010 betreffend Invalidenrente und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), 
dass die Beschwerde vom 12. März 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, wird darin bloss von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, ohne indessen auf die entsprechenden ausführlichen und sorgfältigen Feststellungen der Vorinstanz konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend und die darauf gründenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, so dass nicht von einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid gesprochen werden kann (vgl. statt vieler die Urteile 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009 oder 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009, sowie Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 51 ff. zu Art. 42 BGG mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG), 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. März 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold