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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_22/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretär.  
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 18. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Urteil vom 28. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine Beschwerde von X.________ betreffend Steuerbezug für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005 ab und auferlegte ihr Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7'580.-- (Gerichtsgebühr Fr. 7'500.--, Zustellkosten Fr. 80.--). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1137/2013 vom 16. Dezember 2013 nicht ein, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden war. 
 
 Am 23. November 2013 ersuchte X.________ um Erlass der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2013. Der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab und ordnete die Abtretung der Forderung an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Februar 2014 ab. 
 
 X.________ ist am 24. März 2014 mit einer Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungskommission an das Bundesgericht gelangt. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Das angefochtene Urteil betrifft den Erlass von Gerichtskosten. Gerichtskosten bzw. -gebühren sind Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Das Urteil könnte bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 BGG). Mit diesem Rechtsmittel lässt sich allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 116 BGG), wobei solche Rügen spezifisch geltend zu machen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
 
 Als verfassungsmässiges Recht erwähnt die Beschwerdeführerin einzig Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), wobei sie nicht darlegt und auch in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern diese Grundrechtsgarantie im Zusammenhang mit dem Erlass von Kosten eines nicht rechtzeitig angefochtenen Gerichtsurteils betreffend Steuerbezug zum Tragen kommen könnte. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), sodass das sinngemäss für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller