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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_48/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fonds de Pensions X.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
F.________ war vom xxx bis yyy bei der Firma X.________ S.A. angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er beim Fonds de Pensions X.________ berufsvorsorgeversichert. Im November 2002 meldete sich F.________ (ein zweites Mal) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 19. Mai und 11. Juni 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Der Fonds de Pensions X.________ lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab. 
 
B.   
Die Klage des F.________ gegen den Fonds de Pensions X.________ mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Pensionskassenleistungen zu erbringen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel und in Berücksichtigung u.a. des bei der Begutachtungsstelle Z.________ eingeholten Gutachtens vom 8. August 2013 ab (Entscheid vom 14. November 2013). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt F.________, der Entscheid vom 14. November 2013 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz hat eine Leistungspflicht des Beschwerdegegners mit folgender Begründung verneint: Retrospektiv lasse sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären, wie stark körperlich belastend die Tätigkeit bei der Firma X.________ S.A. gewesen sei und inwieweit diese Anforderungen auf Grund der Umstrukturierung geändert hätten. Diese Fragen könnten jedoch offengelassen werden. Sei die Tätigkeit mittelschwer gewesen, sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Damit sei die Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %; Urteil 9C_599/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1), deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach aArt. 23 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG) bereits früher eingetreten, womit die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin entfalle (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1). Werde davon ausgegangen, die fragliche Tätigkeit sei eine körperlich leichte gewesen, sei der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der beklagten Vorsorgeeinrichtung (= Dauer des Arbeitsverhältnisses einschliesslich Nachdeckungsfrist [Art. 10 Abs. 3 BVG]) auf Grund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weiter bestünden keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zunächst eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe und ihm in der Folge im Rahmen einer internen Umstrukturierung eine körperlich mittelschwere zugeteilt worden sei. Überdies wäre diese (dritte) Sachverhaltsvariante nicht anders als die erste zu beurteilen, da auch hier die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor Stellenantritt bestanden hätte. Schliesslich fehle ein echtzeitlicher Nachweis dafür, dass während des Versicherungsverhältnisses eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Somit sei ein Leistungsanspruch zu verneinen, unabhängig davon, ob es sich um eine leichte oder mittelschwere oder nach innerbetrieblicher Restrukturierung mittelschwer gewordene Tätigkeit gehandelt habe, was zur Abweisung der Klage führe. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die nach verschiedenen Sachverhaltsannahmen in Bezug auf den Schweregrad der ab dem xxx ausgeübten Tätigkeit differenzierende Beurteilung als solche verletze Bundesrecht, berücksichtige insbesondere nicht alle in Betracht fallenden relevanten Konstellationen. Hingegen rügt er eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG) und als Folge davon eine bundesrechtswidrige Rechtsanwendung (Art. 95 lit. a BGG). Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit am Anfang körperlich leicht und er gesundheitlich in der Lage gewesen sei, die Arbeit ununterbrochen während zehneinhalb Monaten auszuüben. Mitte 2001 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, nachdem er im Zuge einer internen Umstrukturierung an einer anderen Maschine eingesetzt worden sei, was ihn körperlich mehr beansprucht habe. Dadurch, dass er zehneinhalb Monate (vollzeitlich) habe arbeiten können, sei der zeitliche Konnex zu einer allfällig früheren Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Somit sei während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beschwerdegegner eine nach aArt. 23 BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten und demzufolge dessen grundsätzliche Leistungspflicht zu bejahen. 
 
3.  
 
3.1. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach die dritte Sachverhaltsvariante gleich wie die erste zu beurteilen sei, beruht auf der Annahme, für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und später (nach Verlassen der Vorsorgeeinrichtung) eingetretener Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen nach aArt. 23 BVG sei die angestammte Tätigkeit massgebend. Ob dieser Konnex gegeben ist, beurteilt sich jedoch nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20). Volle Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von hinreichender Dauer vermag somit den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer früher bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unter Umständen zu durchbrechen. War der Beschwerdeführer ab xxx im Rahmen des vereinbarten Vollzeitpensums bis zur Umstrukturierung im Sommer 2001 uneingeschränkt arbeitsfähig, konnte damit insbesondere in Bezug auf die frühere (mittelschwere bis schwere) Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Druckerei im Zeitraum von yyy bis zzz der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer damals bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der im Oktober 2002 eingetretenen Invalidität (BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32) unterbrochen werden.  
 
3.2. Für die Frage der Leistungspflicht des Beschwerdegegners ist aufgrund des Vorstehenden somit entscheidend, ob die grundsätzlich unbestrittene betriebliche Umstrukturierung im Sommer 2001 dazu führte, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zur bisherigen körperlich leichten zu 100 % zumutbaren Tätigkeit neu eine als mittelschwer zu bezeichnende Tätigkeit ausüben musste, in Bezug worauf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand. In diesem Zusammenhang trifft entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu, die Darstellung sei unwidersprochen geblieben, dass es sich bei der anfänglich ausgeübten Tätigkeit um eine leichte gehandelt und die gesundheitliche Situation sich erst nach Zuteilung einer körperlich schwereren Arbeit an einer anderen Maschine im Rahmen einer internen Umstrukturierung verschlechtert habe. Der Beschwerdegegner hatte in der Klageantwort bestritten, dass die dem Beschwerdeführer übertragenen Arbeiten den Anforderungen an eine leichte körperliche Arbeit nicht entsprochen hätten, wobei er den damaligen Vorgesetzten und die Leiterin des Personaldienstes als Zeugen nannte. In der Duplik sodann stellte er in Abrede, die Probleme am Arbeitsplatz seien im Zuge einer Mitte 2001 eingeleiteten Umstrukturierung entstanden.  
 
 Gemäss Vorinstanz bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer zu verrichtende Arbeit vor der Umstrukturierung leicht, danach aber mittelschwer war (vorne E. 1). Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63). Weder den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. med. R.________ noch den Berichten des HerzKreislaufZentrums des Universitätsspitals W.________ lässt sich dazu etwas entnehmen. Im Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle Z.________ vom 8. August 2013 wurde zwar in der zusammenfassenden Beurteilung ausgeführt, infolge Umstrukturierung im Sommer 2001 habe der Explorand neu eine körperlich zu schwere Tätigkeit ausüben müssen, was ihm auf Dauer nicht möglich gewesen sei und ab Herbst zu einer vollständigen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dabei handelte es sich indessen um die blosse Wiedergabe anamnestischer Angaben. Zu beachten ist sodann Folgendes: Im Schreiben vom 19. September 2001 warf die Firma dem Beschwerdeführer mangelhafte Leistungen vor und forderte von ihm eine massive Verbesserung der Einstellung gegenüber der Arbeit bis Mitte Oktober 2001. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben, insbesondere nicht in dem Sinne, dass nach der Umstrukturierung bzw. als Folge davon die Arbeit körperlich zu streng geworden sei, was er durch ein ärztliches Zeugnis hätte bestätigen lassen können. Er äusserte sich auch nicht in diesem Sinne auf die verschiedenen Briefe des Arbeitgebers, nachdem er ab xxx krankheitsbedingt nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen war. Eingedenk dieser Umstände kann im vorinstanzlichen Verzicht auf Abklärungen betreffend den Schweregrad der Tätigkeit vor und nach der Umstrukturierung (z.B. Befragung des damaligen Vorgesetzten) keine bundesrechtswidrige antizipierende Beweiswürdigung erblickt werden. Es liegt somit in Bezug auf eine anspruchserhebliche Tatsache Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (Art. 8 ZGB; BGE 127 III 519 E. 2a S. 521; 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil 9C_272/2012 vom 20. November 2012 E. 4.4.3), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler