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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_32/2018  
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Vorsorgeeinrichtung B.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2017 (VBE.2017.341). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 13. März 2017verneinte d ie IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch des 1964 geborenen A.________, da es an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden fehle und aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe (Invaliditätsgrad: 15 %). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, dringt er nicht durch: Die Verwaltung führte bereits in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2017aus, dass - abgesehen von der aus ihrer Sicht nicht therapieresistenten depressiven Störung - "eindeutig" eine psychosoziale Problematik vorliege. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren selber zu diesem Punkt Stellung. Von einer völlig neuen Argumentation des kantonalen Gerichts, über welche er vorgängig hätte informiert werden müssen, kann daher nicht die Rede sein.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Auffassung der IV-Stelle bestätigt und erwogen, das beim Versicherten vorliegende Beschwerdebild erschöpfe sich in psychosozialen und soziokulturellen Faktoren. Sie hat diesbezüglich die Aussage des psychiatrischen MEDAS-Gutachters Dr. med. C.________ herangezogen, wonach mit einer raschen Zustandsverbesserung zu rechnen sei, wenn dem Versicherten reale Möglichkeiten für einen beruflichen Wiedereinstieg aufgezeigt werden könnten (vgl. psychiatrisches MEDAS-Gutachten vom 18. Mai 2016, S. 14). Gestützt darauf ist das kantonale Gericht von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % abgewichen und hat einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit überzeugender Begründung verneint.  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Dr. med. C.________ hielt zwar fest, die jetzige depressive Verfassung sei nicht nur durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren initiiert worden, sondern werde dadurch auch aufrecht erhalten und verstärkt. Gleichzeitig bezeichnete er aber das depressive Krankheitsbild explizit als Momentaufnahme, die praktisch ausschliesslich unter dem Eindruck der bestehenden psychosozialen Ereignisse stehe (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 14). Eine Depression jedoch, die nach fachärztlicher Angabe zufolge ihres hier augenfällig reaktiv-soziogenen Charakters verschwindet, sobald eine berufliche Eingliederung gelingt, vermag die Beweisanforderungen nach BGE 141 V 281 zum vornherein nicht zu erfüllen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f. mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Insbesondere haben entgegen der Ansicht des Versicherten die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (zur Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Verwaltung bzw. Gericht vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Ist dies - wie hier - der Fall, hat die rechtsanwendende Stelle von der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Für die Rüge, das kantonale Gericht sei in willkürliche Beweiswürdigung verfallen, besteht kein Anhaltspunkt, ebenso wenig in Bezug auf die vorinstanzliche Anwendung der Art. 3 und 7 f. ATSG sowie des Art. 28 IVG. Daran vermögen auch die neu eingereichten Unterlagen - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts zu ändern, zumal der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).  
 
3.   
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder