Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_168/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 (KV.2017.00034). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019, mit dem es die Beschwerde der A.________ in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Vivao Sympany AG (nachfolgend: Sympany) zurückwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde der Sympany vom 4. März 2019 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen), 
dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen), 
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei (hier der Verwaltung) obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzungen eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG hier erfüllt sein sollte, 
dass die Vorinstanz die Sympany angewiesen hat, weitere Abklärungen (betreffend die Einordnung der umstrittenen Behandlung als ärztliche oder zahnärztliche Behandlung) zu tätigen, und somit weder die Bedingung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch jene der Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (offenkundig) ersichtlich ist, 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann