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[AZA 7] 
I 152/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 26. April 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1937, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kuperschmid, Beethovenstrasse 24, Zürich, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug eines Abklärungsberichts (vom 15. Oktober 1999) und des von Dr. med. 
G.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ausgefüllten Fragebogens für den Arzt (vom 18./21. Juni 1999) das Gesuch der 1937 geborenen M.________ um eine Hilflosenentschädigung ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, ergänzt durch eine Stellungnahme von Dr. med. G.________ (vom 18. November 1999), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Januar 2000 ab. 
Mit nachträglich begründeter Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Beilage zweier Berichte von Dr. med. L.________, Krankenheim X.________, Stützpunkt für Poliomyelitikerinnen und Atemgelähmte (vom 25. Februar und 9. März 2000) beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) und die Bemessung der Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung insbesondere auch zur Einschränkung bei Teilfunktionen einer Lebensverrichtung (BGE 121 V 90 f. Erw. 3, 117 V 148 Erw. 2 je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Grundsatz der Schadenminderungspflicht, welcher auch im Bereich der Hilflosenentschädigung seine Gültigkeit hat (ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen sowie der Abklärungs- und Arztberichte zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) wegen ihrer zunehmenden Bein- und Knieschwäche als Spätfolgen der im Kindesalter durchgemachten Kinderlähmung ("Post-Polio-Syndrom") nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war, und eine leichte Hilflosigkeit daher zu Recht verneint. Sie ist davon ausgegangen, dass die Versicherte beim Anziehen der Orthese und der Winterschuhe erheblicher Hilfe bedarf. Demgegenüber hat sie eine derartige Bedürftigkeit in den weiteren, für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3) insbesondere im strittigen Bereich der Körperpflege verneint. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Benutzung eines Badeliftes sei ihr vor dem Hintergrund ihrer Polioerkrankung nicht zumutbar, da ihr dies verunmögliche, ein Vollbad zu nehmen, was aufgrund ihrer krankheitsbedingt erhöhten Kälteempfindlichkeit jedoch erforderlich sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die zum Aufwärmen der betroffenen kälteempfindlichen Extremitäten eingesetzten Vollbäder nicht primär etwas mit der Lebensverrichtung "Körperpflege" im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zu tun haben, sondern medizinisch bedingt sind. Da die Versicherte die Körperpflege grundsätzlich selbstständig ausführen kann und sie durch den Einbau eines Badelifts auf die unbestrittenermassen erforderliche Dritthilfe beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne nicht mehr angewiesen wäre, ist eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich nicht erstellt. Weiter lässt sich aus den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten praktisch identischen Berichten von Dr. med. L.________ (vom 
25. Februar und 9. März 2000) zumindest für die Zeit bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung nichts zu Gunsten der Versicherten ableiten. Die darin angeführten Schmerzen im Schultergelenksbereich, welche das Waschen des Rückens (auch mit Hilfe der Bürste) und der Haare verhindern und dafür die Hilfe Dritter erforderlich machen, werden erstmals erwähnt. Weder den Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. G.________ noch dem Abklärungsbericht der IV-Stelle ist dahingehend etwas zu entnehmen. Gleiches gilt für die Einschränkung hinsichtlich der Fuss- und Zehennägelpflege. 
Sodann hat auch die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular Dritthilfe bei den Teilverrichtungen Waschen und Kämmen explizit verneint. Sollte sich zwischenzeitlich tatsächlich eine Verschlechterung ergeben haben, wäre dies in einem neuen Verfahren zu prüfen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: