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[AZA 7] 
C 295/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 26. April 2002 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch J.________, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1961 geborene B.________ war seit 1. Mai 1997 als Assistentin des Unternehmensleiters bei der Firma X.________ AG tätig. Am 3. Juni 1997 wurde sie auf Ende Juli 1997 entlassen und mit sofortiger Wirkung freigestellt. 
Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 teilte die Arbeitgeberin B.________ mit, das Arbeitsverhältnis werde bereits am 15. Juni 1997 beendet. Am 16. Juni 1997 machte B.________ beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Firma X.________ AG klageweise offene Lohnforderungen (Monate Mai bis Juli 1997, Anteil 13. Monatslohn, Ferienlohn sowie Sozialabgaben) im Gesamtbetrag von Fr. 25'428. 55 geltend. Ab diesem Datum bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 4. August 1997 stellte B.________ beim Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen die ehemalige Arbeitgeberin mit einer Forderungssumme von Fr. 23'199. 80 und am 1. September 1997 beantragte sie Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 11'498. 95. Mit Abrechnungen vom 27. Oktober und 15. Dezember 1997 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigungen für die Zeit vom 1. Mai bis 
 
 
3. Juni 1997 aus. Mit Abrechnung vom 13. Mai und Schreiben vom 14. Mai 1998 anerkannte die Kasse zudem einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit bis 15. Juni 1997. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ beantragte, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei zu verpflichten, Fr. 5'421. 05 zur Deckung der noch ausstehenden Lohnforderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. August 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG und die Deckung der Lohnforderungen für die letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG; in der vom 1. Januar 1996 bis 31. August 1999 in Kraft gewesenen Fassung), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. Juni bis 31. Juli 1997 Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. 
 
a) Zwar ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG in zivilrechtlicher Hinsicht erst auf den 31. Juli 1997 aufgelöst wurde. Wie die Vorinstanz richtig unter Hinweis auf BGE 121 V 377 erwog, ist aber der zivilrechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Beurteilung des streitigen Anspruchs nicht entscheidend. 
Die Insolvenzentschädigung deckt vielmehr nur den Lohnanspruch für tatsächlich geleistete Arbeit (BGE 121 V 379 Erw. 2a mit Hinweisen). Für die arbeitsgerichtlich zugesprochenen Lohnforderungen für die Zeit nach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Juni 1997 hat die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistung mehr erbracht, sodass ihr hiefür kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zusteht. Anderseits hat sie mit Blick auf ihre faktische Arbeitslosigkeit (BGE 119 V 156) ab 16. Juni 1997 Taggelder nach Art. 8 ff. AVIG bezogen. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig die Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 15. Juni 1997 bestritten, was - wie dargelegt -, für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nicht relevant ist. Die Versicherte verkennt, dass selbst bei teilweiser Gutheissung der arbeitsgerichtlichen Klage im Umfang von Fr. 15'916. 80 netto (zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-) hievon nicht einfach die bereits ausgerichtete Insolvenzentschädigung (Auszahlungen vom 27. Oktober, 15. Dezember 1997 sowie 13. Mai 1998) in Abzug zu bringen ist, woraus die Höhe des Insolvenzentschädigungsanspruchs resultiert, da nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird. Unbestritten ist, dass die Versicherte ab 16. Juni 1997 die Kontrollvorschriften erfüllte, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte und ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung bezog. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannte, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosen- und nicht auf Insolvenzentschädigung (BGE 121 V 379 Erw. 2b). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 26. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.