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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.231/2004 /bie 
 
Urteil vom 26. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
D.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
M.________, Gesuchsgegner, 
Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 
5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 
1P.81/2004, 1P.82/2004 und 1P.459/2003, 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
 
dass D.________ mit Eingabe vom 13. April 2004 ein Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1P.81/2004 und 1P.82/2004 vom 9. März 2004, 1P.459/2003 vom 21. August 2003 sowie gegen "weitere im Zusammenhang stehende Urteile" gestellt hat, 
 
dass er dabei ein Ausstandsbegehren gegen die "in dieser Sache beteiligten oder gar mehrfach beteiligten Richter" gestellt hat, ohne indessen Ausstandsgründe im Sinne der Art. 22 f. OG zu nennen, 
 
dass ein Richter seine Unabhängigkeit nicht verliert, weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat, 
 
dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1), 
 
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG beruft, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.459/2003 vom 21. August 2003 das Verhalten des Gesuchsgegners als Betrug wertete, indessen in den nachfolgenden Entscheiden das Vorliegen dieses Straftatbestandes wieder verneinte, 
 
dass diese Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils 1P.459/2003 vom 23. August 2003 - wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1P.81/2004 vom 9. März 2004 ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar ist, weshalb bereits aus diesem Grunde das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 lit. d OG zu verneinen ist, 
 
dass der Gesuchsteller im Übrigen Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, welche im Rahmen des Revisionsverfahrens unzulässig ist, 
 
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, 
 
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuchs dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann, 
 
dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: