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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.107/2004 /bmt 
 
Urteil vom 26. April 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
Beschwerdegegner, 
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 + 29 BV (Aufsicht über Erbenvertreter), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 22. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ starb am 21. Februar 2000. Er hinterliess seine - inzwischen ebenfalls verstorbene - Ehefrau, G.________, seine zwei Töchter, A.________ und C.________ sowie seine drei Söhne B.________, D.________ und E.________. Die Testamentseröffnung fand am 14. März 2000 statt. A.________ und B.________ beantragten am 8. Mai 2000, der Erbengemeinschaft R.________ sel. sei ein Erbenvertreter mit genereller Vertretungsbefugnis zu bestellen. Das Friedensgericht Schmitten entsprach diesem Gesuch am 21. Juni 2000 und bestimmte Rechtsanwalt M.________ gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zum Erbenvertreter. Nachdem dieser am 11. Oktober 2001 zurückgetreten war, ernannte das mittlerweile zuständige Friedensgericht Rechthalten am 21. März 2002 Fürsprecher und Notar F.________ zu dessen Nachfolger. 
B. 
Die Erbmasse enthält unter anderem mehrere landwirtschaftlich genutzte Parzellen in der X.________ in der Gemeinde Y.________ im Halte von ungefähr 14 ha, darunter das Grundstück Art. 2121. Auf diesem Grundstück befand sich ein Bauernhaus, welches am 2. Januar 1999 nach einem Blitzschlag vollständig niederbrannte. Die Kantonale Gebäudeversicherungsanstalt legte die Entschädigungssumme für den Wiederaufbau mit Verfügung vom 12. April 1999 auf Fr. 1'641'000.-- fest. R.________ sel. reichte am 15. Juli 1999 ein Baugesuch für einen vollständigen Wiederaufbau des Bauernhauses ein, welches er später noch korrigierte und welches am 14. Februar 2000 bewilligt wurde. In der Folge wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Diese wurden aber gestützt auf eine Besitzesschutzklage von A.________ und B.________ bis zur Ernennung eines Erbenvertreters und dessen Entscheid in dieser Sache eingestellt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 stellte der Erbenvertreter den Erben einen als Entwurf bezeichneten Entscheid über den Wiederaufbau des Bauernhauses zu und setzte ihnen Frist, um gegen den beabsichtigten Entscheid beim Friedensgericht Beschwerde zu führen. Der Erbenvertreter sah den Wiederaufbau des Bauernhauses gemäss der erteilten Baubewilligung vor und betraute die U.________ AG mit der Weiterführung der Planungs- und Architekturarbeiten sowie V.________ mit der Bauführung. Er machte die Auflage, das Bauprojekt auf Fr. 1'500'000.-- zu redimensionieren, im neuen Baukostenplan eine Reserve von Fr. 83'400.-- einzuplanen und ihm den neuen Baukostenplan zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Beschwerden beim Friedensgericht Rechthalten wurden von diesem am 15. Mai 2002 abgewiesen und der Entscheid des Erbenvertreters vom 13. Juni 2001 bestätigt. 
C. 
A.________ und B.________ legten gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Freiburg ein. Sie beantragten in der Sache, den Wiederaufbau des Bauernhauses zu unterlassen. Das Kantonsgericht wies die Berufung am 22. Dezember 2003 ab. 
D. 
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 11. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2004 ist diese gewährt worden. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 108 Ia 308 E. 2a S. 310 und 94 II 55 E. 2 S. 58 mit Hinweis). Gleiches gilt für die nach der Ernennung ausgeübte kantonale Aufsicht über den amtlichen Erbenvertreter (Urteil 5P.152/1993 vom 17. August 1993 i.S. Sch. E. 1a). Die bundesrechtliche Berufung steht gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Blick auf Art. 44 und 45 OG, die für diesen Fall keine Ausnahme vorsehen, nicht zur Verfügung (BGE 90 II 376 E. 1). Da auch die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 68 OG), kann der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 OG). Beim angefochtenen Aufsichtsentscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 OG). Auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid kann grundsätzlich eingetreten werden. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seines Aufsichtsentscheids auch ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer behandelt und abgewiesen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen im Rahmen des Endentscheids gefällten Zwischenentscheid ist zulässig (Art. 87 Abs. 3 OG), so dass auf die Beschwerde auch in diesem Punkt grundsätzlich eingetreten werden kann. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die kantonalen Behörden, insbesondere das Kantonsgericht habe seine Kognitionsbefugnis auf Willkür beschränkt, obwohl ihm nach der kantonalen Prozessordnung freie Überprüfungsbefugnis zukomme, und sei daher selber in Willkür verfallen. Gemäss Art. 299a ZPO FR obliege es dem Kantonsgericht in Berufungssachen, "die Streitsache frei in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht" zu überprüfen. 
2.2 Das Kantonsgericht hat zu seiner Kognition erwogen, es auferlege sich bei der Beurteilung einer von einem Erbenvertreter angeordneten Massnahme Zurückhaltung. Ein unparteiischer Erbenvertreter werde unter anderem bestellt, um die notwendigen Geschäfte eines aufgrund der Gesamthandschaft "handlungsunfähigen" Nachlasses zu besorgen. Bei der Entscheidfindung verfüge er innerhalb der ihm gesetzten Grenzen naturgemäss über ein weites Ermessen. Gerade der Umstand, dass der Erbenvertreter ein schnelles, vernünftiges Handeln des Nachlasses gewährleisten solle und dass er eine besondere Nähe zur Angelegenheit habe, erfordere, dass sich die Aufsichtsbehörde bei der inhaltlichen Kontrolle seiner Tätigkeit zurückhalte. Daher ändere der Appellationshof den Entscheid eines Erbenvertreters nur, wenn er willkürlich sei, also nicht bereits dann, wenn ein anderer Entscheid auch vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er schlichtweg unhaltbar oder widersprüchlich sei oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider laufe. Der Rückgriff auf Art. 299a ZPO, um eine unbeschränkte Kognition zu begründen, stosse, weil es sich nicht um einen gewöhnlichen Zivilprozess handle, von vornherein ins Leere. 
2.3 Die Behörde, welche eine umfassende Kognition besitzt, begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie sich mit einer blossen Willkürprüfung begnügt (BGE 106 Ia 70 E. 2a S. 71 mit Hinweis). Es trifft zu, dass der Appellationshof die Streitsache in allen Berufungsverfahren gemäss Art. 299a ZPO in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht frei prüft. Das Gesetz sieht für die freiwillige Gerichtsbarkeit keine engere Überprüfungsbefugnis vor. Der Appellationshof würde daher eine formelle Rechtsverweigerung begehen, wenn er sich auf eine Willkürkognition beschränken würde. Tatsächlich enthält das angefochtene Urteil mit der Bemerkung, gestützt auf Art. 299a ZPO könne keine unbeschränkte Kognition begründet werden, eine missverständliche Formulierung, welche auf eine blosse Willkürkognition schliessen lassen könnte. 
 
Eine nähere Betrachtung lässt indessen die Annahme einer formellen Rechtsverweigerung und damit einer Verfassungsverletzung nicht zu. Das Kantonsgericht weist mit Grund darauf hin, dass der unparteiische Erbenvertreter die notwendigen Geschäfte eines aufgrund der Gesamthandschaft entscheidunfähigen Nachlasses zu besorgen hat, und dass er bei der Entscheidfindung innerhalb der ihm gesetzten Grenzen naturgemäss über ein weites Ermessen verfügt. Das Gericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Erbenvertreter die ihm von der Verfassung oder vom Gesetz gesetzten Schranken zu beachten und die Aufsichtsbehörde einzuschreiten hat, wenn er die ihm gesetzten Grenzen überschreitet. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bekleidet der Erbenvertreter ein privatrechtliches und nicht ein staatliches Amt, und er handelt aus eigenem Recht und in eigenem Namen (vgl. BGE 130 III 97 E. 2.3 S. 99 und E. 3.1 S. 100). Die Aufsichtsbehörde hat sich deshalb auf Aufsichtsbeschwerde hin nicht gleichsam an dessen Stelle zu setzen und zu prüfen, wie sie selber als privatrechtliche Erbenvertreterin die Geschäfte der Erbschaft besorgen würde, sondern sie hat als staatliche Behörde bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Es handelt sich dabei um eine inhaltliche Schranke der Ermessensausübung des Erbenvertreters und nicht um eine verfahrensrechtliche Kognitionsbeschränkung der Aufsichtsbehörde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der inhaltlichen Kontrolle auch bei freier Kognition in diesem Sinn zurückhält. Das Kantonsgericht hat seine Aufgabe nach diesen Grundsätzen wahrgenommen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es willkürlich sei, über die Frage des Wiederaufbaus zu entscheiden, bevor über das Feststellungsverfahren entschieden sei. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer am 11. Juli 2003 bei der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ein Begehren eingereicht mit dem Zweck, behördlich feststellen zu lassen, dass das abgebrannte Bauernhaus in der X.________ nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei, sondern dass die das Bauernhaus umgebenden, der Erbengemeinschaft gehörenden Parzellen langfristig parzellenweise verpachtet seien, so dass es sich rechtlich um landwirtschaftliche Grundstücke handle. Es mache keinen Sinn, das Bauernhaus wieder aufzubauen, wenn dieses möglicherweise nicht mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre und daher nicht mehr benötigt werde. Ebenfalls am 11. Juli 2003 haben sie im vorliegenden Verfahren einen Sistierungsantrag gestellt. 
3.2 Das Kantonsgericht hat den Sistierungsantrag abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Prozess könne aus Zweckmässigkeitsüberlegungen einstweilig eingestellt werden (Art. 138 Abs. 1 ZPO), insbesondere dann, wenn das Urteil über eine andere Prozesssache den Ausgang des Prozesses beeinflussen könne. Solche Zweckmässigkeitsgründe lägen nicht vor. Der Entscheid über den Wiederaufbau des Bauernhauses hänge nicht davon ab, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder mehrere landwirtschaftliche Grundstücke bestünden. Diese Frage werde im Rahmen der Erbteilung von Bedeutung sein. Massgebend für den Entscheid über den Wiederaufbau sei die Erhaltung des Nachlassvermögens. Das Gericht hat sich anschliessend umfassend und einlässlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Wiederaufbau im Interesse der Erhaltung des Nachlassvermögens sei. Es hat erwogen, dass der Erblasser das Haus wieder habe aufbauen wollen und entsprechende Schritte eingeleitet habe; ein Nichtwiederaufbau führte zu einem finanziellen Verlust, indem - bei Einhalten des Budgets - nicht ein von der Gebäudeversicherung vollumfänglich bezahlter Neubau als Aktivposten vorliege, sondern lediglich eine vergleichsweise niedrige Entschädigung und wegen der bereits angefangenen umfangreichen Arbeiten eine Bauruine. Der Wiederaufbau sei jedoch aus Sicht der Erbschaft nur dann wirtschaftlich sinnvoll und angemessen, wenn er sich mit der Entschädigung der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt finanzieren lasse, was lediglich dann der Fall sei, wenn er innert der gesetzlichen Verjährungsfrist für den Entschädigungsanspruch durchgeführt werde. Mit dem Wiederaufbau sei auch nicht bis zur Erbteilung zuzuwarten, da angesichts der Zerstrittenheit der Erben diese lange dauern könne und durch die Bauverzögerung zusätzliche Kosten anfallen würden. 
3.3 Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentlicher Rechtsbehelf ein selbständiges Verfahren einleitet, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Substanziierung von staatsrechtlichen Beschwerden haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern darüber hinaus darzulegen, inwiefern diese Rechtssätze verletzt sein sollen (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73). 
3.4 Die Beschwerdeführer legen indessen nicht dar, gestützt auf welche Vorschrift sie die Sistierung des Verfahrens als willkürlich rügen wollen, und sie begründen auch nicht, inwiefern diese Vorschrift willkürlich angewendet worden sein soll. Im Übrigen sind sie darauf hinzuweisen, dass der vom Kantonsgericht angewendete Art. 138 Abs. 1 ZPO für die Frage der Sistierung massgeblich auf Zweckmässigkeitsüberlegungen abstellt. Diese räumen den kantonalen Behörden einen weiten Spielraum des Ermessens ein und setzen mitunter ein Abwägen der Interessen voraus, welche für eine Sistierung und damit für ein Zuwarten auf weitere Informationen aus einem andern Verfahren sprechen und denjenigen, welche für einen verzögerungsfreien Abschluss des Verfahrens sprechen. Vorliegend sind die Erkenntnisse aus dem Feststellungsverfahren gemäss BGBB nicht förmliche Voraussetzung für den privaten Wiederaufbauentscheid der Erbengemeinschaft. Die Erkenntnisse aus dem Feststellungsverfahren werden vorab im Zusammenhang mit der Erbteilung von Bedeutung sein und dort die Frage mitentscheiden, welche Erben Anspruch auf die Zuweisung des Bauernhauses und der gemeinsamen landwirtschaftlichen Parzellen haben. Es ist aber nicht zu verkennen, dass der für die Erbteilung wichtige Feststellungsentscheid auch indirekte Rückwirkungen auf den Wiederaufbauentscheid haben kann. Wird das Bauernhaus entsprechend dem Willen des Erblassers nämlich samt den ungefähr 14 ha Landwirtschaftsland C.________ zugewiesen, wird sie auf den Neubau angewiesen sein. Wird das Haus aber der Beschwerdeführerin A.________, welche bereits über ein Bauernhaus verfügt, oder ohne Landwirtschaftsland C.________ zugewiesen, dann könnte sich zumindest der Ökonomieteil des Hauses als wenig sinnvoll erweisen. Dies hat das Kantonsgericht nicht verkannt. Es hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, der Ausgang des Feststellungsverfahrens könne allenfalls den vom BGBB potentiell bevorzugten Erben zur Überzeugung bringen, dass das fragliche Bauernhaus nicht wiederaufgebaut werden solle. Auf der andern Seite hat das Kantonsgericht mit Grund ausgeführt, massgebend für den Wiederaufbauentscheid sei weniger das Interesse eines einzelnen Erben am Wiederaufbau, sondern das Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Der Erbenvertreter habe nämlich für die Erhaltung des Nachlassvermögens zu sorgen. Dieses könne am besten erhalten werden, wenn der Wiederaufbau und damit auch der Wiederaufbauentscheid rasch erfolge. Dies sei einerseits wegen der drohenden Verjährung der Entschädigungsforderung und andererseits wegen des wachsenden Schadens an der angefangenen Baute der Fall. Selbst wenn es also Gründe gibt, mit dem Entscheid über den Wiederaufbau bis zum Abschluss des hängigen Feststellungsverfahrens, welches noch über mehrere Rechtsmittelinstanzen weitergezogen werden kann, zuzuwarten, müssten die Beschwerdeführer darlegen, dass die Argumente gegen die Sistierung derart untergeordnet sind, dass der Zweckmässigkeitsentscheid des Kantonsgerichts willkürlich ist. Die Beschwerdeführer setzen sich indessen mit den zeitlichen Implikationen einer Sistierung, insbesondere mit den Folgen einer Bauverzögerung für die Entschädigung und für die angefangene Baute nicht auseinander und können entsprechend mit ihrer einseitigen Argumentation auch nicht Willkür des angefochtenen Entscheids begründen. 
4. 
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten im kantonalen Verfahren den Beizug der Gerichtsdossiers betreffend die Besitzesschutzverfahren und die Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage verlangt. Inwiefern der Verzicht auf den Beizug der Gerichtsakten bezüglich der Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage willkürlich sein soll, begründen sie nicht, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Was die Akten der Besitzesschutzverfahren anbelangt, machen die Beschwerdeführer geltend, aus diesen hätte sich ergeben, dass mehrere Verträge, welche zu den angefangenen und in der Folge eingestellten Bauarbeiten geführt hätten, nicht vom Erblasser, sondern von einzelnen dazu nicht befugten Erben abgeschlossen worden seien. Das Kantonsgericht hat erwogen, die massgeblichen Tatsachen, soweit sie denn im vorliegenden Verfahren von Bedeutung seien, seien dem Appellationshof bekannt. Tatsächlich wurden die Verfahren vor diesem Gericht durchgeführt, so dass der Hinweis nicht willkürlich ist. Es kommt hinzu, dass für den Wiederaufbauentscheid des zuständigen Erbenvertreters und für die Aufsichtsbehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist, wer genau welchen Vertrag abgeschlossen hat. Das Kantonsgericht durfte ohne Willkür annehmen, entscheidend sei der klare Wille des Erblassers, das abgebrannte Haus wieder aufzubauen sowie die wirtschaftlichen Überlegungen, welche für den Wiederaufbau bzw. für die Fertigstellung der angefangenen Baute sprechen. 
5. 
In der Sache selber machen die Beschwerdeführer geltend, der Erbenvertreter habe die laufenden Geschäfte zu besorgen und er sei für die Erhaltung und (vorsichtige) Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich. Die Erstellung eines Baus, für welchen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erst eine Baubewilligung vorliege, könne willkürfrei nicht als Besorgung laufender Geschäfte oder als Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet. Ohne auf die einzelnen Gesichtspunkte des Wiederaufbaus einzugehen, kann unter Willkürgesichtspunkten festgehalten werden, dass das alte Bauernhaus zu Lebzeiten des Erblassers abgebrannt ist, dass dieser den Wiederaufbau gewollt und vorangetrieben hat, dass zu seinen Lebzeiten die Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist und dass im Zeitpunkt der Einsetzung des Erbenvertreters der Bau aus welchen Gründen auch immer angefangen und teilweise erstellt war. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung nicht willkürlich, der Entscheid, die Baute fertig zu stellen, liege im Aufgabenbereich des Erbenvertreters. Daran vermögen die weiteren Rügen gegen einzelne Massnahmen und die angeblichen Versäumnisse des Erbenvertreters nichts zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsverfahrens ist einzig sein Entscheid, das Bauernhaus gemäss der erteilten Baubewilligung wieder aufzubauen und die U.________ AG mit der Weiterführung der Planungs- und Architekturarbeiten sowie V.________ mit der Bauführung zu betrauen, sowie seine Auflage, das Bauprojekt auf Fr. 1'500'000.-- zu redimensionieren, im neuen Baukostenplan eine Reserve von Fr. 83'400.-- einzuplanen und ihm den neuen Baukostenplan zur Genehmigung zu unterbreiten. Es ist nicht willkürlich, diesen Entscheid im Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu bestätigen. Es läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, wenn hinter der U.________ AG die Erben D.________ und E.________ stehen und es sich bei V.________ um den Lebenspartner von C.________ handelt. Zwar hat deren offenbar eigenmächtiges Vorgehen zur vorübergehenden Baueinstellung bis zum Ernennen des Erbenvertreters geführt. Das Willkürverbot gebietet bei dieser Sachlage nicht zwingend, die Fachpersonen auszuwechseln. Vielmehr gibt es Gründe der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit, den Wiederaufbau mit den mit dem Vorhaben vertrauten Fachleuten zu Ende zu führen. 
6. 
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haften solidarisch. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: