Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.44/2005 /bnm 
 
Urteil vom 26. April 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verteilungsliste und Kostenrechnung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Januar 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er führte aus, das Betreibungsamt A.________ habe ihm betreffend die Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung über die Verwertung in der Betreibung Nr. ... (4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in A.________) eine Frist zur Führung einer Beschwerde angesetzt, aber ohne die Kostenabrechnung beizulegen. Er erkundigte sich, ob die Beschwerdefrist schon während der Betreibungsferien laufe. Nachdem das Bezirksgericht Pfäffikon veranlasst hatte, dass die fehlende Kostenabrechnung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, stellte das betroffene Betreibungsamt dem Beschwerdeführer dafür einen Betrag von Fr. 109.30 in Rechnung. Diese Rechnung überwies X.________ samt allen Beilagen mit Eingabe vom 27. Juli 2004 an das Bezirksgericht Pfäffikon mit dem Bemerken, er betrachte dies als "Ware mit Einzahlungsschein"; da er "diese Ware nicht direkt bestellt habe", gebe er "alles ohne Kommentar weiter". Mit Beschluss vom 30. November 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
Der von X.________ dagegen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das Rechtsmittel ab. 
1.2 Mit Eingabe vom 7. März 2005 ersucht der Beschwerdeführer die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, die Frist zur Beschwerdeführung zu verlängern. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet (Art. 80 OG). 
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Das Obergericht hat ausgeführt, das Bezirksgericht habe das Schreiben des Beschwerdeführers, der in Ungarn wohne und kaum innert Frist Akteneinsicht beim Betreibungsamt hätte nehmen können, dahingehend interpretiert, dass er die Zustellung der Akten und damit insbesondere der Kostenabrechnung wünschte und ihm diese über das Betreibungsamt habe zukommen lassen, nachdem er in seiner Eingabe vom 13. Juli 2004 ausgeführt gehabt habe, die der Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung über die Verwertung in der Betreibung Nr. ... zugrunde liegende Kostenabrechnung fehle. Insoweit gehe die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er "diese Ware nicht direkt bestellt" habe, fehl. Im Weiteren habe das Bezirksgericht Pfäffikon zutreffend erwogen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zugestellten Rechnung nicht um die Erteilung von Auskünften handle, weshalb Art. 12 GebV SchKG entgegen dem Betreibungsamt insoweit nicht anwendbar sei. Es gehe vielmehr um die Zusendung von Aktenkopien, wofür gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG auch für Fotokopien aus bereits bestehenden Akten eine Gebühr erhoben werden dürfe. Die Erhebung einer Gebühr sei somit rechtmässig. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. OG auseinander (BGE 119 III 49 E. 1). Er ersucht indessen (sinngemäss) um Wiederherstellung der Frist. 
 
Die Herstellung einer Frist ist möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer führt an, die Poststelle, die viele Kilometer entfernt sei, habe wegen den starken Schneefällen und Schneeverwehungen nicht erreicht werden können. Nachweise dafür werden nicht angeführt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei voll pflegebedürftig. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255 f.). Auch für diesen Hinderungsgrund werden keinerlei Beweise angeboten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden im Kanton Zürich angestrengt hat, nicht schon früher anstelle eines bloss Empfangsberechtigten einen Rechtsvertreter in der Schweiz bestimmt hat. 
 
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist kann somit nicht eingetreten werden, weil für die behaupteten Hinderungsgründe keine Beweise dargetan werden. 
3.2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Gemäss Rechtsprechung ist eine an sich verspätete Beschwerde dann als rechtzeitig zu betrachten, wenn sie innert einer Frist eingereicht worden ist, die dem Betroffenen hätte eingeräumt werden müssen: Die Frist ist dabei um mindestens so viele Tage zu erstrecken, als es der normalen Beförderungsdauer vom entsprechenden Staat in die Schweiz entspricht (BGE 106 III 1 E. 2 S. 4; Urteil 7B.188/2002 vom 9. Dezember 2002, E. 2.2). Es fragt sich, ob die (unaufgeforderte) Berücksichtigung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht. 
 
Dem steht prinzipiell entgegen, dass sich der Beschwerdeführer - wie erwähnt - mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht befasst hat. 
 
Aber auch wenn der Beschwerdeführer nebst dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht hätte, hätte darauf aus folgendem Grund nicht eingetreten werden können: Der angefochtene Entscheid wurde dem in der Schweiz zum Empfang berechtigten Y.________ am 2. Februar 2005 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt, d.h. am darauf folgenden Tag begann die 10-tägige Beschwerdefrist grundsätzlich zu laufen. Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Fristverlängerung am 7. März 2005 in Ungarn abgeschickt, und es ist am 16. März 2005, also nach 9 Tagen beim Bundesgericht eingetroffen. Wird für die Zustellung des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde die gleiche Übersendungsdauer in Betracht gezogen, so hätte die erstreckte Beschwerdefrist 28 Tage betragen und wäre am 3. März 2005 abgelaufen. Die Beschwerde wäre somit auch unter Berücksichtigung der geschilderten Rechtsprechung verspätet gewesen. 
3.3 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: