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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.50/2005 /blb 
 
Urteil vom 26. April 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Februar 2005 (BS.2005.4). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Im Konkurs über die X.________ AG wurden die Stockwerkeinheiten Nrn. Sxxxx-Sxxxx, Grundbuch V.________, im Verwertungsverfahren nach Art. 230a SchKG am 14. Januar 2005 durch das Konkursamt des Kantons Thurgau öffentlich versteigert. Gegen den Steigerungszuschlag führte die Gemeinschuldnerin Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 28. Februar 2005 abwies. 
 
Die X.________ AG in Liquidation hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. März 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Steigerungszuschlages. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass anlässlich der Steigerung in sittenwidriger Weise Preisabsprachen stattgefunden hätten, weil einzig zwei Personen mitgesteigert hätten, und dass als Zuschlagspreis ca. 80 % des Schätzungspreises gewählt worden sei. 
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass eine kleine Anzahl von Interessenten zu einem tieferen Zuschlagspreis führen könne. Es lägen indessen keine Anhaltspunkte für eine Preisabsprache vor; ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin Indizien angeführt, welche eine Preisabsprache auch nur glaubhaft machen würde. Weder seien Interessenten vom Bieten abgehalten, noch zu Angeboten animiert worden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Gültigkeit des Steigerungszuschlages unrichtig angewendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe im kantonalen Verfahren verweist, genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen ohnehin nicht (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die vorliegende Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter haben zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: