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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_73/2007 /ggs 
 
Urteil vom 26. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 
Postfach 162, 6000 Luzern 4, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 2. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 21. September 2005 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegenüber X.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an; gleichzeitig verhängte es eine dreimonatige Sperrfrist. Die Anordnung des Sicherungsentzugs blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
Weil X.________ im Januar 2006 trotz entzogenem Führerausweis mit seinem Personenwagen unterwegs war, verfügte das Strassenverkehrsamt am 1. März 2006 eine weitere Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung des Führerausweises. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 28. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil reichte X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat (6A.37/2006). 
2. 
Am 12. März 2007 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern eine "Klage" gegen das Strassenverkehrsamt Luzern ein. Darin verlangte er u.a., das Strassenverkehrsamt habe ihm unverzüglich seine Fahrerlaubnis auszuhändigen, da der Entzug bereits seit dem 9. Januar 2007 abgelaufen und dieser auch davor nicht gerechtfertigt gewesen sei. Am 13. März 2007 überwies das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses nahm die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Urteil vom 2. April 2007 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Ablauf der Sperrfrist nicht die automatische Rückgabe des Führerausweises an X.________ zur Folge habe. Die Rückgabe könne nur aufgrund eines entsprechenden Gesuches an das Strassenverkehrsamt erfolgen. Das Strassenverkehrsamt habe indessen keine Verfügung - weder eine zustimmende, noch eine ablehnende - betreffend eine Wiedererteilung des Führerausweises an X.________ erlassen. Voraussetzung dafür, dass das Verwaltungsgericht einen streitigen Sachverhalt - hier die Wiedererteilung des Führerausweises an den Beschwerdeführer - beurteile, sei das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung. Da das Strassenverkehrsamt keine die hier massgebende Streitsache betreffende Verfügung erlassen habe, liege kein formelles Anfechtungsobjekt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher nicht einzutreten. 
3. 
X.________ erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Eingabe vom 10. April 2007 (Postaufgabe 24. April 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
5. 
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: