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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 594/06 
 
Urteil vom 26. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene M.________ erlitt am 10. November 2002 nebst einer Schulter- und einer Oberschenkelkontusion links mehrere Frakturen am linken Knie, als er auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Taggelder ab 28. Juni 2004 und die Heilkostenleistungen ab 10. Januar 2005 ein. Mit Verfügung vom 4. März 2005 sprach sie M.________ mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 festhielt. 
B. 
Die gegen den die Rentenverfügung bestätigenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprache einer Invalidenrente von mindestens 28 % beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig das dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu Grunde zu legende Invalideneinkommen beanstandet, während die übrigen im kantonalen Verfahren noch Streitgegenstand bildenden Aspekte ausdrücklich nicht mehr aufgegriffen werden. 
2.1 Wie SUVA und Vorinstanz richtig dargelegt haben, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens - des Einkommens mithin, das ein Versicherter nach einem Unfall trotz auf diesen zurückzuführenden verbliebenen Gesundheitsschäden mutmasslich noch erzielen könn- te -, nebst den vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) evaluierten Löhne auch die von der SUVA zusammengestellten Dokumentationen einzelner Arbeitsplätze (DAP) beigezogen werden. Die dabei nach der Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 472 zu beachtenden Grundsätze sind im kantonalen Entscheid vom 31. Oktober 2006 zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. 
2.2 Drei der fünf von der SUVA berücksichtigten Arbeitsplatzdokumentationen betreffen nach Ansicht des Beschwerdeführers Stellen, welche seinem Leiden nicht angepasst sind. Bei den Tätigkeiten in der Blechverarbeitung, als Maschinist und als Speditionsmitarbeiter begründet er dies damit, dass sie ganz oder zumindest vorwiegend stehend ausgeführt werden müssten, was auf Grund der von Kreisarzt Dr. med. X.________ im Abschlussbericht vom 3. Dezember 2004 festgehaltenen verminderten Belastbarkeit des linken Knies, den damit verbundenen Schmerzen und den Restbeschwerden im oberen Sprunggelenk nicht zumutbar sei. Als gegen einen Einsatz in solchen Bereichen sprechend führt er weiter das von Kreisarzt Dr. med. X.________ ebenfalls bescheinigte Arthroserisiko im oberen Sprunggelenk sowie den Umstand an, dass der Orthopäde Dr. med. V.________ vom Kantonsspital gemäss einem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht vom 3. März 2006 über eine am 22. Februar 2006 erfolgte Untersuchung den Verdacht auf eine aktivierte mediale Gonarthrose links geäussert hat. 
 
Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erwähnten ärztlichen Befunde mit einer stehend zu verrichtenden Tätigkeit nicht vereinbar sind. Mit der Vorinstanz ist angesichts der Tatsache, dass Kreisarzt Dr. med. X.________ in seiner Stellungnahme keine Beeinträchtigung besonders bei im Stehen auszuübenden Arbeiten erwähnt, vielmehr anzunehmen, dass insoweit auch keine besondere Schonung indiziert ist, ansonsten der sich ausdrücklich zur Zumutbarkeitsfrage äussernde Arzt auf eine solche die künftige Stellensuche doch entscheidend mit prägende Einschränkung hingewiesen hätte. Bei Kreisarzt Dr. med. X.________ kann dies sogar als praktisch sicher gelten, nachdem er im Einzelnen detailliert umschrieben hat, welche der sich auf das Knie auswirkenden Bewegungsabläufe zu vermeiden sind, und dabei speziell vor Schlägen und Vibrationen auf die linke Beinachse gewarnt und von häufigem Begehen von Leitern, Treppen und unebenem Gelände sowie von häufigem Knien oder "in-die-Hocke-Gehen" abgeraten hat. Trotz der Kritik des Beschwerdeführers lässt sich deshalb der Einbezug der Dokumentationen von Arbeitsplätzen in die Ermittlung des Invalideneinkommens auch insoweit nicht beanstanden, als sie Stellen in der Blechverarbeitung, als Maschinist und als Speditionsmitarbeiter betreffen. 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer die von der SUVA beigezogenen Arbeitsplatzdokumentationen bemängelt, weil die von Dr. med. X.________ für das Heben und Tragen von Lasten vorausgesetzten "günstigen Hebel" nicht vorlägen, ist zunächst festzustellen, dass aus dem kreisärztlichen Bericht nicht hervorgeht, was unter "günstigen Hebeln" zu verstehen ist. Nicht ersichtlich ist andererseits aber auch, inwiefern an den Arbeitsplätzen, deren Dokumentation die SUVA berücksichtigt hat, eher nicht "günstige Hebel" benötigt würden. Wenn die Vorinstanz den diesbezüglichen Einwand mit der Begründung nicht gelten lässt, dass ohnehin nur geringe Gewichte von weniger als 5 kg zu bewegen sind, kann ihr zumindest insoweit beigepflichtet werden, als den vom Kreisarzt geforderten "günstigen Hebeln" keine allzu grosse Bedeutung mehr beizumessen ist. Manipulationen mit nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Gegenständen von weniger als 5 kg können deshalb unabhängig von der davon ausgehenden Hebelwirkung als zumutbar betrachtet werden. Dies muss umso mehr gelten, als die Ursache der gesundheitsbedingten Leistungsverminderung nicht etwa in den Armen oder Händen zu suchen ist, sondern primär in dem durch Lastentragen nicht oder nur am Rande betroffenen linken Knie. 
2.4 Auch der Einwand, es sei stossend, "dass der Durchschnittslohn der fünf herangezogenen DAP-Blätter mit Fr. 57'688.- um Fr. 4'260.- höher als der Durchschnittslohn aller 122 angeblich in Frage kommenden Tätigkeiten im Betrag von Fr. 53'428.-" ist, überzeugt nicht. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht anerkannt wird, stimmt die Ansicht der Vorinstanz, wonach das Invalideneinkommen nicht dem Durchschnittseinkommen aller in Betracht fallenden dokumentierten Arbeitsplätze zu entsprechen hat, sondern unter Beizug von für den Versicherten konkret zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten zu berechnen ist, mit der Rechtsprechung überein. Auch wenn der Durchschnittswert der von der SUVA konkret berücksichtigten DAP-Blätter um rund 8 % über dem Durchschnittslohn der gesamthaft zur Diskussion stehenden Stellen liegt, kann daraus entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auf fehlende Representativität der beigezogenen DAP-Blätter geschlossen werden. Die in BGE 129 V 472 verlangte Offenlegung soll nur gewährleisten, dass sich die von der SUVA effektiv gewählten Dokumentationen im Rahmen einer bestimmten Bandbreite halten. Fehl geht schliesslich der Einwand, der von der SUVA anhand ihrer DAP-Blätter ermittelte Invalidenlohn lasse sich nicht rechtfertigen, weil das nach statistischen Werten gemäss LSE ermittelte Invalideneinkommen annähernd gleich hoch ausfalle, von diesem Lohn aber noch ein so genannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre, um der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323 mit Hinweisen), sodass ein bis zu 25 %iger Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und 5b/cc S. 80) angezeigt wäre. Ein derartiger Abzug ist nur zu gewähren, wenn tatsächlich eine spürbare Leistungsbeeinträchtigung vorhanden ist, was nach der Feststellung der Vorinstanz, welcher das Gericht vollumfänglich beipflichtet, beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. 
3. 
Weil die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 26. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: