Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_892/2010 
 
Urteil vom 26. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch STW-Consult AG, lic.rer.pol. Beat Walker, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. 
 
Gegenstand 
MWST; Leistungsaustausch; Defizitdeckung 
(1/03 - 4/04), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ AG (nachstehend auch: Gesellschaft) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Produktionen im Bereich der Restauration (insbesondere der Personalverpflegung), der Unterhaltung, des Catering und des Warenverkaufes. Sie wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetragen. Die Gesellschaft war in der vorliegend relevanten Periode eine Tochtergesellschaft der AB.________ (nachstehend auch: C.________). Diese hatte sich zum Ziel gesetzt, im Gebäude "Z.________", dessen Eigentümerin sie war, Mittagsverpflegung für Mitarbeitende der A.________ Gesellschaften anzubieten sowie darin ein unterhaltendes Zentrum der Begegnung zu betreiben. Zu diesem Zwecke hatte sie die X.________ AG als Betriebsgesellschaft gegründet. 
Aufgrund einer Anfangs Mai 2008 bei der Gesellschaft durchgeführten Kontrolle gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zum Schluss, nicht deklarierte Zahlungen der C.________ an die Gesellschaft für die "Defizitabdeckung" der Gesellschaft stellten einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz dar. Die ESTV erliess daher am 27. Mai 2008 eine Ergänzungsabrechnung und forderte von der X.________ AG die Nachzahlung von Mehrwertsteuern von Fr. 112'690.-- (zuzüglich Verzugszins) für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2004. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 25. Mai 2009 bestätigte die ESTV die Steuerforderung. Die hiegegen von der X.________ AG erhobene Einsprache wurde von der ESTV mit Entscheid vom 1. März 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. November 2010 stellt die X.________ AG dem Bundesgericht den "Antrag, dass im Umfang des Defizites aus den kulturellen Veranstaltungen keine steuerbare Leistung vorliegt". Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 83 sowie Art. 86 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtsschriften u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (vgl. BGE 123 V 335 E. 1a). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde knapp noch zu genügen. 
 
1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140 mit Hinweisen). 
 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
 
2. 
2.1 Im Streit liegen Steuerforderungen, welche die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2004 betreffen. Die umstrittenen Nachforderungen sind demnach gestützt auf das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer zu beurteilen (aMWSTG; AS 2000 1300). 
 
2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferung von Gegenständen und im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 lit. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer also nur, wenn sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Gefordert ist somit ein Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger, der für die Leistung (Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen) ein Entgelt zahlt. Als Entgelt gilt alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). 
 
Damit ein solcher Austausch vorliegt, muss zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben sein (vgl. dazu BGE 126 II 443 E. 6a S. 451), was vor allem der Fall ist, wenn der Austausch auf einem Vertrag beruht (BGE 132 II 353 E. 4.1). Zu deren Beurteilung ist auf die Sicht des Leistungsempfängers (Konzept der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer) abzustellen (vgl. etwa Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl. 2003, S. 84 Rz. 182 mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung selbst orientiert sich vor allem an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Urteil 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.1 m.w.H.). Diese dargestellte Rechtslage gilt auch im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. Urteil 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 4.3; siehe auch dazu allgemein Camenzind/ Honauer/Vallender, a.a.O., S. 159 ff.). 
 
3. 
3.1 Die ESTV und die Vorinstanz sind zum Schluss gekommen, dass die Beträge von insgesamt Fr. 1'595'465.69 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2004, welche die Beschwerdeführerin von der AB.________ erhalten hat, als Entgelt eines mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustauschs zu verstehen sind. Die Beschwerdeführerin geht dagegen im Wesentlichen davon aus, dass die von der AB.________ geleisteten Zahlungen als Gesellschafterbeiträge zur Finanzierung zu qualifizieren seien. Betragsmässig sind die Zahlungen unbestritten. 
 
3.2 Zahlungen zwischen nahestehenden Personen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können auch Spenden oder Gesellschafterbeiträge sein. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, wie die Zahlung eines Gesellschafters zu qualifizieren ist und ob genügend Anhaltspunkte für den Entgeltscharakter der Zahlung sprechen, wenn darüber Streit entsteht (vgl. Urteil 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.2). 
 
Für die Beurteilung der Frage, wann zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ein Leistungsaustausch vorliegt und wann von einer Finanzierungsleistung der Muttergesellschaft auszugehen ist, stellt das Bundesgericht nach dem Gesagten auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt im Einzelfall ab (vgl. vorne E. 1.4). 
 
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Beschwerdeführerin bezwecke nach ihren eigenen, ausdrücklichen Angaben als "Betriebsgesellschaft" der AB.________ das "Anbieten von Mittagsverpflegung für Angestellte von A.________ Gesellschaften" und das "Betreiben eines Zentrums der Begegnung". Die Beschwerdeführerin nehme damit die ihr von der AB.________ übertragenen Tätigkeiten wahr und im Gegenzug dazu leiste die AB.________ "Defizitbeiträge" an die Beschwerdeführerin. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig; sie werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten. 
 
Bei dieser konkreten Sachverhaltskonstellation liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend annimmt, ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch im Sinne der Rechtsprechung vor (vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführerin erbringt mit dieser Vorgehensweise eine steuerbare Dienstleistung im Austausch mit der Gegenleistung der AB.________, welche in der Defizitdeckung besteht und nicht als blosse Finanzierungsleistung der Muttergesellschaft an ihre Tochter qualifiziert werden kann. Leistung und Gegenleistung stehen ausserdem in engem wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass sämtliche Elemente der Steuerpflicht gegeben sind. 
Den dagegen vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie begründet ihre Auffassung, bei den geleisteten Defizitbeiträgen handle es sich um Finanzierung eines Unternehmens, damit, der Aktionär habe sich verpflichtet, auf Grund der Strategie die fraglichen Defizite zu übernehmen. Sie übersieht dabei insbesondere, dass sie selber die fraglichen Beiträge der AB.________ unter dem Titel "Diverser Ertrag" verbucht hat. Aus dem Umstand, dass die AB.________ als Aktionär sich verpflichtete, die Defizite der Beschwerdeführerin abzudecken, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass entsprechend ihren Vorbringen die Defizitgarantie lediglich eine Massnahme zu Beginn ihrer Tätigkeit darstellte und das Ziel bestand, ihren Betrieb gewinnbringend zu gestalten. Vielmehr ergibt sich aufgrund des Betriebsführungsvertrages der Beschwerdeführerin mit ihrem Geschäftsführer, dass von einem Minusergebnis ausgegangen wurde (vgl. Betriebsführungsvertrag Ziff. 6.1). Es handelt sich demnach vorliegend nicht um eine Situation, in welcher ein Betrieb in ungeplanter Weise einen Verlust erleidet und der Aktionär für diesen Verlust aufkommt. Vielmehr ist bei dieser Konstellation mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Aufgaben ihrer Aktionärin AB.________ an deren Stelle bzw. für diese übernommen hat und dafür von dieser - mittels Übernahme der Defizite - entschädigt wurde. 
 
4. 
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Klopfenstein