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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_294/2011 
 
Urteil vom 26. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsschätzung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Liegenschaftsschätzung (im Rahmen einer Zwangsverwertung) und auf dessen verschiedene Ablehnungsbegehren nicht eingetreten ist und das Betreibungsamt Y.________ angewiesen hat, für die Liegenschaft neu den Schätzwert von Fr. 1'955'000.-- in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, auf die Einwendungen gegen die erste Schätzung sei nicht einzutreten, der Aufsichtsbehörde obliege keine Überprüfung der betreibungsamtlichen Schätzungen, Nichtigkeitsgründe würden keine geltend gemacht, die Rügen der Befangenheit des Betreibungsamtes und des Schätzungsexperten stellten reine Behauptungen ohne die geringste Substantiierung dar, ebenso wenig einzutreten sei auf die Rügen der Befangenheit des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde, handle es sich doch um rechtsmissbräuchliche, zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhobene Einwendungen, 
dass das Obergericht weiter erwog, der mit der zweiten Schätzung beauftragte Experte komme auf einen Verkehrswert von Fr. 1'955'000.-- und damit auf einen um rund Fr. 545'000.-- höheren Verkehrswert als die erste Schätzung, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die zweite Schätzung seien, soweit überhaupt nachvollziehbar, unbehelflich, weil die zweite Schätzung den Realitäten näher komme als die erste Schätzung, rechtfertige es sich, auf den zweiten Wert abzustellen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) und ausserdem innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als das allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 31. März 2011 anficht, 
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen von 1,8 Millionen Franken erhebt, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal Befangenheit und Amtsmissbrauch zu behaupten, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden, 
dass im Übrigen die kantonalen Behörden zur Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Strafverfahren zuständig sind, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann