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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_928/2012 
 
Urteil vom 26. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand; vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte der praktizierende Rechtsanwalt S.________ für seine Mandantin die unentgeltliche Verbeiständung (Beschwerde vom 14. Juli 2010). Dieses Gesuch wurde vom Sozialversicherungsgericht nach Durchführung einer - beantragten - öffentlichen Verhandlung mit dem Entscheid über die Hauptsache mangels nachgewiesener Bedürftigkeit am 31. Oktober 2011 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich des Leistungsbegehrens und hinsichtlich der wiederum beantragten unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen sowie im letztinstanzlichen Verfahren mit Urteil vom 4. Juli 2012 grundsätzlich ab. Hingegen erkannte das Gericht, dass die Vorinstanz über das Gesuch hätte entscheiden müssen, bevor es die (damalige) Beschwerdeführerin zu weiteren prozessualen Schritten, namentlich zur mündlichen Verhandlung vorgeladen hatte, damit die Klientin und der Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko hätten Klarheit verschaffen können (Urteil 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012 E. 6.1). Entsprechend wies es die Sache diesbezüglich an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren ab der Durchführung der mündlichen Verhandlung neu verfüge. 
 
B. 
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich S.________ für die am ........ durchgeführte Hauptverhandlung ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt S.________ den Antrag, es sei ihm in Aufhebung des Beschlusses vom 4. Oktober 2012 für seine Bemühungen eine Entschädigung von mindestens Fr. 3693.- auszurichten. Eventuell sei die Sache zurückzuweisen, damit die Vorinstanz sein Honorar unter Berücksichtigung einer Kostennote vom 14. November 2012 neu festsetze. 
 
Das Sozialversicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter wendet, ist er als unentgeltlicher Rechtsbeistand legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Streit um die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist kein Streit um Geldleistungen der Unfallversicherung (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist daher auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
3. 
Mit Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren ab der mündlichen Verhandlung neu verfüge. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr darüber hinausgehende Ansprüche stellt und davon auszugehen scheint, das Rückweisungsurteil umfasse die Bejahung der unentgeltlichen Verbeiständung des ganzen Verfahrens, ist darauf nicht einzutreten. 
 
4. 
Da es sich beim Streit um die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung nicht um Leistungen von bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen handelt, ist das ATSG und somit auch dessen in Art. 61 Abs 1 lit. c normierter Untersuchungsgrundsatz nicht anwendbar (Art. 2 ATSG). 
 
5. 
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 135 V 194). Nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG fallen Tatsachenbehauptungen, die der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vorzutragen unterlassen hat und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage 2010, S. 518 Rz. 1992; vgl. auch Urteile 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1 und 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3.2 (veröffentlicht in SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29 E.1-8) hat das Bundesgericht festgestellt, die erstmalige Auflegung der Kostennote vor Bundesgericht sei unzulässig, wenn das kantonale Recht - wie hier - dem kantonalen Gericht die Einholung einer Kostennote der Partei oder ihres Rechtsvertreters nicht vorschreibe, sondern deren Einreichung freistelle und bei Nichtvorlage die Festsetzung der Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen statuiere (vgl. E. 7.1 hienach). 
 
Demnach ist die letztinstanzlich nachgereichte Leistungserfassung des Beschwerdeführers vom 14. November 2012 ein unzulässiges Novum und nicht zu berücksichtigen. 
 
6. 
Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigung bzw. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 8C_514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.1). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 8C_514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.2). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b [I 308/98]; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis). Das Honorar des unentgeltlichen Anwalts muss in der Regel mindestens in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer liegen (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.; SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29 E. 3 und 7 [8C_789/2010]). Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 mit Hinweis). 
 
7. 
7.1 Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (LS 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Laut § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer; LS 212.812) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 
 
7.2 Die Vorinstanz setzte den Aufwand des Rechtsvertreters der damaligen Beschwerdeführerin für die am 16. November 2010 durchgeführte Hauptverhandlung ermessensweise auf Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest. 
 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz hätte seine Honorarnote von Amtes wegen einverlangen müssen. Daraus wäre ersichtlich gewesen, dass für die Replik, respektive die Plädoyernotizen ein Aufwand von 12 Stunden nötig gewesen sei. Das kantonale Gericht habe seine Untersuchungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 61 des Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt, weil es nicht entsprechend gehandelt habe. Es könne nicht am Rechtsvertreter liegen, unaufgefordert das Gericht mit seinen Kostenlisten "zu belästigen". Die ermessensweise festgesetzte Entschädigung von Fr. 500.- entspreche bei einem Aufwand von 12 Stunden einem Ansatz von Fr. 41.60, was willkürlich sei und zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führe. 
 
8.2 Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 E. 3b und c [H 133/99]; Urteil 2P.83/1998 vom 5. Januar 1999 E. 3a). 
 
In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe seit Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Juli 2012 gewusst, dass er ab der mündlichen Verhandlung Anspruch auf eine Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse hat. Das kantonale Gericht habe alsdann über zwei Monate mit dem Entscheid in dieser Sache zugewartet, um dem Beschwerdeführer hinreichend Zeit für eine entsprechende Eingabe einzuräumen. Da kein Aufwand geltend gemacht worden sei, habe es in Anwendung von § 8 in Verbindung mit § 7 der GebV SVGer nach Ermessen entschieden. 
 
8.3 Das Sozialversicherungsgericht war nicht verpflichtet, den Aufwand für die Rechtsvertretung von sich aus abzuklären (vgl. Erwägung 6). 
 
Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 500.- entspricht bei einem Ansatz von Fr. 180.- pro Stunde plus Mehrwertsteuer von 8 % einem Aufwand von 2,57 Stunden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde er nicht aufgefordert, eine Replik einzureichen. Sein - zusätzlicher - Aufwand erschöpfte sich daher in der Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung. Von einer willkürlichen oder rechtsfehlerhaften Ermessensausübung durch die Vorinstanz kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufwand nicht konkretisiert hat, nicht gesprochen werden. Wie dargelegt (Erwägung 6), musste das kantonale Gericht seinen ermessensweisen Entscheid auch nicht begründen. Der angefochtene Entscheid ist weder offensichtlich unhaltbar, noch steht er mit der tatsächlichen Situation, wie sie sich aus dem Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 16. November 2010 ergibt, in klarem Widerspruch. Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
9. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, L.________, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. April 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer